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Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
17.02.2010, 21:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 21:35 von meyer.)
Beitrag: #1
Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Hallo,

habe mal wieder einen etwas kruden Fall, vielleicht fühlt sich ja jemand trotz Olympia herausgefordert. Bin auch nicht ganz sicher, ob das ein AO oder ein ESt-Fall ist:

In einem V-Objekt werden 2004 umfangreiche Baumaßnahmen getätigt, sagen wir 500 TEUR. Diese werden von Vorberater voll als Erhaltungsaufwand deklariert und nach § 82 b EStG auf fünf Jahre verteilt.

FA schickt drei Jahre später den Bausachverständigen vorbei. Man verständigt sich auf 60% Erhaltung / 40% Herstellungskosten.

FA vergisst aber, die Änderung kurzfristig durchzuführen und kommt erst später drauf zurück. Schickt jetzt (Anordnung 2009, Beginn 2010, keine Verlegung auf Antrag des Stpfl.) extra einen Bpisten, der sich aber nur konkret die Umsetzung der Änderung ansehen soll.

So weit so gut. Jetzt das spannende: Bpist stellt fest, dass das erste Jahr (2004) zwischenzeitlich festsetzungsverjährt ist, da VdN mit Zeitablauf weggefallen und kein Einspruchsverfahren anhängig ist.

Hört sich ja erstmal nicht schlecht an.

Besonderheit allerdings: Steuerfestsetzung bisher ist für 2004 EUR 0 (GdE jedoch positiv). Bei Kürzung der Erhaltungsaufwendungen ergäbe sich wegen sehr hoher Sonderausgaben kein anderes Ergebnis. Die Änderung würde also weder eine Steuerfestsetzung noch irgendwie eine Auswirkung auf einen Verlustvortrag haben.

Bpist will jedoch die überhöhten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr änderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre kürzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

Wäre mir klar, wenn für 2004 sich überhaupt eine Änderung der Steuerfestsetzung ergeben hätte.

Ich würde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu ändern gewesen wäre, auch als noch keine Verjährung eingetreten war.

Chancen?

Abwandlung:

Man könnte diskutieren, ob § 82b EStG überhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Geschäftshaus.)

Gingen dann die verteilten Erhaltungsaufwendungen (soweit nicht umzuqualifizieren) der hinteren vier Jahre ganz verloren?

So, jetzt mache ich mich mal selbst auf die Suche nach Lösungen ...
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Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand - meyer - 17.02.2010 21:32

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