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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
11.02.2010, 20:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 21:27 von Hans-Christian.)
Beitrag: #3
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Zitat:"Unklar war bislang, ob bei der Antragsveranlagung - wie bei der Pflichtveranlagung - ebenfalls die Anlaufhemmung von 3 Jahren zur Anwendung kommt, sodass die Verjährungsfrist auch hier 7 Jahre betragen würde. Die Finanzgerichte Köln und Düsseldorf haben dies bejaht (FG Köln vom 3.12.2008, EFG 2009 S. 480; FG Düsseldorf vom 24.4.2008, EFG 2008 S. 1088). Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt und dazu erklärt, dass "unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte der beantragten Steuerveranlagung eine Verjährungsfrist nicht entgegenstehe" (BFH-Urteil vom 15.1.2009, VI R 23/08, BFH/NV 2009 S. 755). Bedenken gegen die unterschiedlichen Verjährungsfristen hatte der BFH bereits vor Jahren geäußert (BFH-Beschluss vom 22.5.2006, BStBl. 2006 II S. 820). "
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mfg Dr. H.C. Freak Wink
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RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung - Hans-Christian - 11.02.2010 20:38
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung - al*pe - 23.02.2012, 18:21

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