Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
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14.08.2007, 15:12
Beitrag: #1
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Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,
kaum bin ich vom Sprung in die Heimat zurück, werde ich gleich wieder um Rat gefragt. Zwei Brüder betreiben, getrennt voneinander, neben diversen Geschäften jeweils auch einen Kiosk/Imbissbetrieb in einem Schwimmbad. Die beiden können zwar ganz gut miteinander, aber geschäftlich gehen sie strikt getrennte Wege. So hat auch jeder einen eigenen Steuerberater. Und nun kommt der Clou. Der Steuerberater des einen Bruder versteuert die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19%, der Steuerberater des anderen Bruders versteuert die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Und genau darüber sind die beiden Brüder in Streit geraten und fragen nun mich, was richtig ist. Die Argumentation des Verkaufs außer Haus hat schon etwas für sich. Schließlich hält der Betreiber des Kiosk/Imbiss keine Sitzgelegenheiten vor und seine Waren dienen dem sofortigen Verzehr, meist in Transportverpackungen. Das Gelände des Schwimmbades hat er nicht mitgepachtet und sieht sich somit auch nicht in der Verantwortung über die Nutzung des Schwimmbadbetreibers. Allerdings steht dem ein Urteil des BFH und mein steuerlicher Sachverstand entgegen. Ableitend von R 29 UStR bezüglich der Bewirtschaftung von Kantinenbetrieben, sehe ich die komplette Betriebsstätte des Schwimmbades, auf der sich auch der Kiosk/Imbiss befindet, als Einrichtung des verpachtenden Unternehmens mit der Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle, gleichgültig wo die Käufer die Essenswaren und Getränke verzehren. Maßgeblich ist der räumliche Zusammenhang und die Tatsache, das es entsprechende Vorrichtungen gibt, die einen Verzehr an Ort und Stelle zulassen. In die gleiche Kerbe schlägt ein Urteil des BFH (Urteil vom 26.10.2006, V R 58, 59/04; V R 58/04; V R 59/04) . Hier war ein Imbisswagen ohne eigene Verzehreinrichtungen (nicht einmal ein Handtresen) auf Jahrmärkten und Festveranstaltungen unterwegs. In unmittelbarer Nachbarschaft war ein Getränkegastronom, der auch Außensitzplätze (Biertischgarnituren) aufstellte. Die Imbissbesucher kauften nun Ihr Essen und setzten sich nach nebenan, teilweise mit oder ohne etwas bei diesem Unternehmer zu bestellen. Im Ergebnis kam der BFH zu Regelumsätzen mit 19%. Ist hier irgendjemand anderer Meinung und kann dies gegebenenfalls entsprechend belegen, oder erhalte ich allgemein Zustimmung? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - zaunkönig - 14.08.2007 15:12
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - Clematis - 14.08.2007, 17:11
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - Lemgun - 14.08.2007, 20:56
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - zaunkönig - 14.08.2007, 23:05
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - Lemgun - 15.08.2007, 22:44
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - Clematis - 16.08.2007, 07:49
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%? - zaunkönig - 16.08.2007, 08:04
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