§ 15 a UstG
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31.12.2009, 14:17
Beitrag: #3
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RE: § 15 a UstG
Genau so! Berichtigung nach 15a VIII setzt veränderten Umsatz voraus;
Sölch/Ringleb Rn Veräußerung oder Lieferung gem. § 3 Abs. 1b eines Wirtschaftsguts gelten dann als Änderung der Verhältnisse für den restlichen Berichtigungszeitraum, wenn dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. „Anders zu beurteilen“ ist der Umsatz der Veräußerung bzw Entnahme, wenn er z. B. stfrei erfolgt, während bei Anschaffung eine Verwendung zur Ausführung nur stpfl. Umsätze oder jedenfalls sowohl stpfl. als auch stfr. Umsätze beabsichtigt war oder bereits stattfand, die Vorsteuerabzüge also in voller Höhe bzw. anteilig (§ 15 Abs. 2 bis 4) abziehbar waren. also hier nicht einschlägig, es bleibt bei der fikt. Lieferung! Gruß und guten Rutsch showbee |
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§ 15 a UstG - Jive - 30.12.2009, 20:50
RE: § 15 a UstG - Catja - 31.12.2009, 09:30
RE: § 15 a UstG - showbee - 31.12.2009 14:17
RE: § 15 a UstG - Jive - 31.12.2009, 18:04
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