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Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
02.12.2009, 13:40
Beitrag: #46
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
@Kiharu

Ich kann dir versichern, dass ich recht genau durchblicke, was in dem FG-Verfahren entschieden wurde, was beim BFH zur Frage ansteht und was das Finanzamt darauf antwortet. Beispielsweise auch die Umsetzung nur zur Hälfte mit dem BMF-Schreiben vom 1. April.

Nämlich damit ich mich solchen Anwürfen nicht aussetzen muss, hab ich mir das Thema mal sehr sehr intensiv vorgenommen. Und wenn ich auf ein Schreiben, in dem es um eine vor dem BFH offene Frage geht, eine Antwort vom FA bekomme, die mit dem Vorgetragenen nichts zu tun hat [1], dann sehe ich, dass im Finanzamt Ablaufdiagramme Schritt für Schritt abgearbeitet werden und weiter nichts [2].

Und was die Ansicht der Verwaltung auf Bundes-oder Länderebene zur Verfahrensruhe angeht, so muss ich sagen, dass 363 (2) Satz 2 AO da recht eindeutig ist: Zwangsruhe, wenn vorm BFH/BVerfG/EuGH anhängig.

Mittlerweile setzt das FA das Verfahren fort und erlässt eine EE, allerdings ohne die vorher notwendig gewesene Fortsetzungsmitteilung nach Satz 4. Im Prinzip rechtswidrig, aber wohl nach dem Ablaufschema des Dienstherren.

Auch wenn ich diese Standardeinsprüche als etwas lästig empfinde, so "stinkt mich " mein Job nicht an und er ist mir auch nicht "zuwider". Es ist halt mein Job [3].



[1]
Vor Jahren, als es schon mal gegen den SolZ ging, haben einige StB nicht gerafft, dass sie gegen den Bescheid über SolZ Einspruch einlegen müssen. Statt dessen legten sie gegen den EStB Einspruch ein mit der Begründung, der SolZ sei doof. Gemerkt habe ich dass, als vom FA Schreiben kamen, in denen stand:

"Sehr geehrter....., Ihren Einspruch vom [DATUM] gegen den SolZ werten wir als Einspruch gegen den SolZ."

Ich meine ja, dass eine Umdeutung okay ist, wenn ein Bürger gegen den falschen Bescheid vorgeht, aber bei StB hätte ich nicht umgedeutet. Aber da dieser Satz genau so dastand, gehe ich davon aus, dass der Sachbearbeiter im FA weder den Einspruch noch das ausgehende Schreiben gelesen hat.


[2]
Ich bin ja selbst immer gegen jede Art von Mechanismen, ob die nun DATEV heißen oder Ablaufschema.

[3]
Fundstück aus einer Akte eines Betriebsprüfers, der eine Publikums-KG zu prüfen hatte: "Eine KG mit mehr als 100 Beteiligten lässt sich mit unserer Software nicht auswerten. Ich schlage daher vor, eine Gesetzesänderung anzuregen, nach der eine KG höchstens 100 Beteiligte haben darf."

Find ich im Prinzip Klasse, die Idee, aber man sollte nicht auf halbem Weg stehenbleiben und auch bei KapGes die Anzahl der Gesellschafter auf 100 limitieren. Da kann man den § 17 EStG direkt streichen und dessen Inhalt locker in den §15 integrieren :-)

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