Hotelübernachtung bald 7% USt, Frühstück???
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14.11.2009, 12:48
Beitrag: #1
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Hotelübernachtung bald 7% USt, Frühstück???
Hallo,
vergangenen Montag wurde bekanntlich das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz in der Regierung beschlossen. Da man sich am Anfang der neuen Legislatur nicht blamieren will, gehe ich davon aus, dass Bundestag und Bundesrat "auf Linie" gebracht werden und dass das Gesetz auch spätestens am 31.12.2009 im BGBl steht. Wachstumsbeschleunigungsgesetz - Regierungsentwurf PDF Geregelt ist u.a.: Entwurf schrieb:Änderung des Umsatzsteuergesetzes Nun stellt sich für jeden Hotelier die Frage, wie er nun seine Leistungen besteuern muss. Ist denn die Erbringung von Frühstück, ggf. Halbpension oder gar Vollpension oder All-Inclusive Nebenleistung, welche das Schicksal der Hauptleistung teilen und somit auch unter die Ermäßigung fallen? Nach Sölch/Ringleb, § 3 Rn. 532 gilt wohl: Zitat:Eine Leistung, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, ist eine einheitliche Leistung, wenn ein Teil Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (z. B. BFH v. 16. 1. 2003 V R 16/02, BStBl II 03, 445 - Car-Garantie und Autoverkauf; BFH v. 17. 4. 2008 V R 39/05, BFH/NV 08, 1712 - Seminarbroschüren). Ein Gesamtpreis kann allenfalls als Beweisanzeichen herangezogen werden. Die Nebenleistung teilt das rechtliche Schicksal der Hauptleistung. --> m.E. gilt das für das Frühstück in jedem Fall, weil das eigentlich "usus" ist in Hotels. Halb- oder Vollpension wohl nicht mehr, oder? Wie beratet ihr eure Mandanten? Achso, die Begründung ist natürlich "mau"! Regierungsbegründung schrieb:Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Mit der Maßnahme wird von der Option in Artikel 98 Absatz 1 und 2 i. V. mit Kategorie 12 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom Danke für eure Meinung. showbee |
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