VorSt-Abzug PersGes.
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15.10.2009, 18:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.10.2009 19:09 von Lemgun.)
Beitrag: #16
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RE: VorSt-Abzug PersGes.
BFH v. 30.5.2008, V B 161/07, BFH/NV 2008, S. 1546 LEXinform 5904481
Beim Kauf eines Pkw durch eine Personengesellschaft steht der Gesellschaft selbst kein Vorsteuerabzug zu, wenn das Fahrzeug auf den Namen eines Gesellschafters zugelassen wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte einen Pkw angeschafft. Der Händler stellte die Rechnung auf den Namen der GbR aus, das Fahrzeug wurde jedoch auf den Namen eines der Gesellschafter zugelassen. Den Vorsteuerabzug aus der Rechnung versagte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof vertritt die gleiche Auffassung. Ein Vorsteuerabzug für die Gesellschaft sei nicht möglich, weil der Pkw nicht an die Gesellschaft, sondern an deren Gesellschafter geliefert wurde. Dies ließe sich schon allein aus der Eintragung des Gesellschafters im Fahrzeugbrief erkennen. Empfehung einer WP-Gesellschaft gegoogelt: "Zwar ist die Zulassung eines PKW auf die GbR durch das Straßenverkehrsamt nicht möglich. Damit die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Pkw dokumentiert, sollte die Zulassung mit dem Zusatz der Firmenanschrift erfolgen." Der Tipp hilft Dir im nachhinein sicher nicht weiter. So bleibt nur noch der Versuch, dass Du ja jetzt erst entdeckt hast, dass der Gesellschafter ein paar EUR Miete für den PKW von der GbR bekommen hat. ![]() Die Ablehnung des Einspruches ist böse. ![]() Zitat:By the way noch eine Zusatzfrage (interessehalber). Ja. Ertragsteuerlich: 10 bis 50 % betriebliche Nutzung gewillkürtes BV, darüber notwendiges BV vgl. R 4.2 Abs. 1 EStR Umsatzsteuerlich: § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG: Zitat:Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.Ab 10 % unternehmerischer Nutzung besteht ein Wahlrecht bei einheitlichen Gegenständen, die unternehmerisch und nichtunternehmerisch, also gemischt genutzt werden, vgl. A 192 Abs. 21 UStR. Ertragsteuerliches Wahlrecht bei Willkürung als BV und umsatzsteuerliches Wahlrecht der Zuordnung zum Unternehmensvermögen müssen nicht übereinstimmend getroffen werden. Sogar ertragsteuerlich notwendiges BV (Nutzung z.B. 75 %) muss nicht dem USt-lichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dann aber im PKW-Fall auch keine Vorteuer aus Benzin, Reparaturen usw. möglich, dies könnte schon wieder für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sprechen. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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