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VorSt-Abzug PersGes.
15.10.2009, 16:08
Beitrag: #15
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Hallo,

@showbee
Der Aufsatz würde mich jetzt auch interessieren.



FA hat eine berichtigte Rechnung vorliegen und verneint den Vorsteuerabzug mit folgender Begründung:

Wer Leisungsempfänger ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, d.h. wer nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.
Hinsichtlich der Empfängerbezeichnung wirkt die Rechnung nicht als Belegnachweis. Maßgeblich ist die wirkliche Rechtslage.
Entsprechend den mir vorliegenden Unterlagen (odnungsgemäße Rechnung mit Leistungsempfänger GbR) und auch dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt (weiß nicht wer da was dargestellt hat, weil ledglich die Rg. übermittelt wurde), erscheint Herr xy als Leistungsempfänger.

Ich kann ihrem Antrag nicht entsprechen. Teilen sie innerhalb o.g. Frist mit ob sie den Rechtsbehelf zurücknehmen. Falls sie den Rechtsbehelf aufrecht erhalten bitte ich um Vorlage der Original-Rechnung (glauben die an Urkundenfälschung?) und des Original-Kaufvertrages (das ist die Rechnung!) sowie einer Kopie des Kfz-Briefes (??????)

Im übrigen sind die von Ihnen angeführten Billigkeitsmaßnahmen (Abschn. 202 V, VII UStR) nicht einschlägig, da bereits die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen.


Dazu noch zur Information:
Die Zulassungsstelle der Gemeinde verweigert die Zulassung von Kfz auf Personenvereinigungen und Gemeinschaften, da für die Zulassung ein zivilrechtlicher Halter eingetragen werden muss.
Selbst wenn die Zulassungsstelle eine Personenvereinigung als Halter eintragen würde, hätte die Versicherung die Zulassung auf die Personenvereinigung abgelehnt.


Sorry, aber ich kapier hier gar nichts mehr.


Die Gesellschafter sind beide als Geschäftsführer bestimmt und dürfen frei im Namen der Gesellschaft handeln. In dieser Funktion wurde das Kfz erworben.
Privat benötigt der entsprechende Gesellschafter gar kein Kfz. Büro und Wohnung sind eins, alles was er braucht liegt im Umkreis von 100m und er ist begeisterter Verfechter des ÖPNV.
Müsste er nicht quer durch Deutschland fahren um seine Termine für die GbR wahrzunehmen, dann hätte er gar kein Auto angeschafft.


Muss der ganze Mist, wegen 1.000 Euro echt vor das FG?


Ach ja, den Einspruch gegen den einheitlichen Feststellungsbescheid lehnt das FA mangels sachlicher Begründung ab.
Hinweis im Einspruchsverfahren war die notwendige Bilanzänderung bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der Hinzuaktivierung der USt auf die AK des Kfz.



By the way noch eine Zusatzfrage (interessehalber).

Gibt es noch die Möglichkeit der ertrasteuerlichen und umsatzsteuerlichen Differenzierung?
Also notwendiges BV ertragsteuerlich, aber für USt-Zwecke keine Zuordnung.

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VorSt-Abzug PersGes. - zaunkönig - 25.08.2009, 21:25
RE: VorSt-Abzug PersGes. - showbee - 26.08.2009, 07:40
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