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Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
22.09.2009, 20:39
Beitrag: #7
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Dann geb ich auch mal meinen offiziellen Senf dazu.

Wenn das FA jetzt schon "rumzickt" ist wohl davon auszugehen, dass sich jemand die Zeit genommen hat oder noch nehmen wird, seine Ansicht rechtlich abzusichern.

In Zeiten von Online-Rechtsdatenbanken auf die jeder Finanzbeamter Zugriff hat, wird er sich erstmal das BMF-Schreiben reinziehen. Dies wird er auch mit Hilfe der Online-Datenbank machen, da Beamter bekanntermaßen bequem sind und bevor sie groß suchen, füttern sie doch lieber die Suchfunktion und stossen unweigerlich auf das BMF-Schreiben. Diese Online-Datenbanken habe die fiese Angewohnheit gleich Verweise mit anzuzeigen. Dies führt unweigerlich dazu, dass der Finanzbeamte über das kritische BFH-Urteil stolpern wird, da es in der Liste der Verweise recht weit oben angesiedelt ist. Ausserdem gibt es bereits "Nachfolge"-Rechsprechung vom BFH im Rahmen deren das kritische Urteil verifiziert wird.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Finanzbeamte NICHT auf das Urteil stösst, halte ich für äußert gering. Außerdem kannst und musst du davon ausgehen, dass die Finanzämter mit internen Dienstanweisungen ausgestattet sind, welche in keiner Datenbank nach außen hin auftauchen. Sei dir darüber im Klaren, dass nicht nur Bayern seine Beamten angewiesen hat, das Urteil anzuwenden. Auf die Verfügungen anderer Bundesländer hast du vielleicht nur gar keinen Zugriff. Zu Bedenken gilt auch, dass es teilweise Sonderzuständigkeiten FeWo in den Finanzämtern gibt. Spätestens dort kennt man die Rechtsprechung. Außerdem werden auch Finanzbeamte fortgebildet. Auch für den Bereich FeWo gibt es explizite Fortbildungsveranstaltungen und die entsprechenden Skripte werden den Beamten durchs Intra-Net (?) mit drei Klicks zur Verfügung gestellt.

Alles in Allem sehe ich etwas schwarz (naja vielleicht noch dunkelgrau) für die Variante sich ausschließlich auf das BMF-Schreiben zu stützen. Versuch besser anders zu argumentieren.

Zitat:Es wäre übrigens angenehm, wenn das FA sich selbst im ein oder anderen Fall an die Spielregeln halten würde. Ich hatte schon mehr als einen Fall, bei dem mir der Bearbeiter erzählt, trotz Veröffentlichung abweichender Urteile im BStBl habe er noch keine Anweisung. eine frühere (damit überholte) Verwaltungsanweisung nicht mehr anzuwenden. Was dann wieder mindestens ein paar Wochen gekostet hat. Zuviel Druck will man in solchen Fällen ja dann normalerweise auch nicht machen ...

Das nervt nicht nur Steuerberater und Mandanten. Ich würde auch lieber schneller mit Anweisungen ausgestattet werden, als immer nur die Berater hinzuhalten. Dafür kann der Bearbeiter oder wie du schreibst DAS FINANZAMT jedoch am allerwenigsten, solche Entscheidungen werden auf anderer Ebene getroffen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen - Kiharu - 22.09.2009 20:39

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