Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
22.09.2009, 13:07
Beitrag: #2
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen
Hallo,

die Richtlinien sind reine Verwaltungsanweisungen und dienen der Verwaltung lediglich zur Auslegung praktikablen Rechts im Alltag - und zwar allgemeingültig für die Verwaltung.
Eine Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen ergibt sich grundsätzlich nicht, da für ihn lediglich das Recht und die ergänzenden Durchführungsverordnungen maßgeblich sind.

Die Praxis zeigt aber, dass die Richtlinien durchaus ihre Berechtigung haben, da sie Regelungen beinhalten, die klärenden und somit allgemein gültigen Charakter haben.

Wie gesagt, lediglich die Verwaltung ist daran gebunden.


Die BFH-Urteile gelten zunächst einmal lediglich für den entschiedenen Sachverhalt. Solange die Verwaltung die BFH-Urteile nicht für allgemeinverbindlich erklärt, müsste jeder Steuerpflichtige sein persönliches Recht bei gleicher Rehtsausgangslage separat einklagen.

Allerdings können solche Urteile grundsätzlichen Charakter haben, so dass sie (vor allem bei Hinzuziehung des Bundesministers oder des BVerfG) allgemein rechtsgültig sein können, ohne dass es eine entsprechende Gesetzesänderung bedarf.

Weißt Du aber alles selbst!!!!


Die genannten Urteile in den Richtlinien, sowie die Richtlinien selbst gelten noch in der von Dir aufgeführten Norm.

Für den Fall der Selbstnutzung obliegt es der Finanzverwaltung den Nachweis zu führen, dass eine erhebliche Selbstnutzung vorhanden ist. Soweit lediglich an mehreren Tagen im Jahr eine ein oder zweitägige Nutzung mit dem Ziel erfolgt, die Objekte zu pflegen und zu warten, liegt keine steuerschädliche Selbstnutzung vor. Es werden lediglich weitere abzugsfähige Aufwendungen (Werbungskosten) vermieden, da der Steuerpflichtige durchaus auch ein Hotel in der Nähe aufsuchen könnte und dann entsprechende Reisekosten geltend macht.

Problematisch ist in der Tat die 25%-Grenze. Die hat allerdings lediglich zur Folge dass eine Totalgewinnprognose über den Zeitraum von 30 Jahren aufgestellt werden müsste, was die Verwaltung verlangen kann.

Das mit dem Wert von Grundstücken ist so eine Sache. Üblicherweise erwirbt man Grundstücke und Immoblien mit der Erwartung der Wertsteigerung, was ja auch der Normalfall ist.
Doch gerade die jüngste Entwicklung zeigt, dass dies durchaus auch anders sein kann.
Noch drastischer fällt die Sache aus, wenn sich im Nachhinein Tatsachen ergeben, die eine dauerhafte Wertminderung der Grundstücke bzw. Immobilie zur Folge haben. Da kann dann auch dazu kommen, dass plötzlich die Touristen ausbleiben, wobei dies auch politisch gesteuert werden kann. Und politisch heißt, dass auch ein entsprechender fiskalischer Eingriff die gewinnträchtigste Region zu einem touristischen Einöd werden lässt.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Ferienwohnung - Überschusserzielungsabsicht - Stand der Verwaltungsanweisungen - zaunkönig - 22.09.2009 13:07

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation