§ 26 EStG
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27.07.2007, 06:36
Beitrag: #6
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RE: § 26 EStG
Hallo,
Ergo, ein wiederholtes Zusammenleben von vier Wochen reicht im Prinzip zum Nachweis einer Versöhnung aus. (Hat auch der BFH mal irgendwo entschieden, aber ich finde das Urteil nicht). Je länger der Versöhnungsversuch andauert, umso glaubhafter kann er fü die Wahl der Zusammenveranlagung dargestellt werden. Es ist ja im übrigen auch nicht ausgeschlossen, dass es nach einer Versöhnung zur neuerlichen Trennung und einem erneuten Versöhnungsversuch kommt. Letztlich ist durch die Finanzverwaltung die Ernsthaftigkeit zu prüfen, und da hat der Steuerpflichtige dann doch erhebliche Mitwirkungspflichten. Dazu gehört nun einmal auch den Nachweis des häuslichen Zusammenlebens nachhaltig darzustellen. Wenn es nach mir persönlich ginge, dann wäre ein erfolgreicher Versöhnungsversuch im steuerlichen Sinne erst dann gegeben, wenn der Versuch mindestens zwei besser drei Monate angehalten hat. Denn so mancher lebt in einer häuslichen Lebensgemeinschaft ohne sie tatsächlich auszuüben und gilt als glücklich verheiratet und ist zur Zusammenveranlagung befugt (oder glaubt ihr allen ernstes, dass so manche doppelte Haushaltsführung ernsthaft keine getrennte Haushaltsführung ist?) ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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RE: § 26 EStG - frankts - 26.07.2007, 15:57
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