§ 26 EStG
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26.07.2007, 19:58
Beitrag: #5
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RE: § 26 EStG
Hi Opa,
das scheint mir ein Urteil für den Einzelfall zu sein. in der begründung heißt es so schön: "Streitig ist in Literatur und Steuerrechtsprechung hierzu insbesondere die Dauer des Zusammenlebens bzw. eines letztlich gescheiterten Versöhnungsversuchs, die eine Zusammenveranlagung wieder rechtfertigt. * aa) Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.04.1988 (9 K 70/85, EFG 1988, 639) eröffnet ein siebenwöchiges Zusammenleben die Ehegattenveranlagung, nach Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.03.1996 - 14 K 3008/94 E, EFG 1996, 921) reichen hierfür schon sechs Wochen aus und nach Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.12.1993 - 2 K 4543/92, EFG 1994, 771, durch den BFH mit Beschluss vom 26.08.1997 VI R 268/94 im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 7 BFH-Entlastungsgesetz bestätigt, BFH/NV 1998, 163) ermöglicht bereits ein drei bis vierwöchiges erneutes Zusammenleben die Veranlagung nach § 26 ff EStG." Ich glaube es kommt auf die begründung und echten Sachverhalt an. Wenn im scheidungsurteil anders sachen stehen, wie gegenüber dem finanzamt behauptet, dann hat man natürlich schlechte papiere. frankts |
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RE: § 26 EStG - frankts - 26.07.2007, 15:57
RE: § 26 EStG - Vorwitzig - 26.07.2007, 16:09
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RE: § 26 EStG - frankts - 26.07.2007 19:58
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RE: § 26 EStG - Opa - 27.07.2007, 09:03
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