§ 26 EStG
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26.07.2007, 16:09
Beitrag: #3
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RE: § 26 EStG
Das fand ich nicht so ergiebig (da hatte ich schon reingeschaut). Dort heisst es, dass ein dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist, wenn die zum Wesen der Ehe gehören Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.
Was ist denn nun, wenn die Eheleute sich getrennt hatten und dann z.B. für 2 Monate wieder zusammengewohnt haben, weil sie es noch einmal versuchen wollten. Unter welchen Voraussetzungen ist in so einem Fall eine Zusammenveranlagung möglich? Beste GrĂŒĂe Vorwitzig |
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RE: § 26 EStG - frankts - 26.07.2007, 15:57
RE: § 26 EStG - Vorwitzig - 26.07.2007 16:09
RE: § 26 EStG - Opa - 26.07.2007, 16:32
RE: § 26 EStG - frankts - 26.07.2007, 19:58
RE: § 26 EStG - zaunkönig - 27.07.2007, 06:36
RE: § 26 EStG - Opa - 27.07.2007, 09:03
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