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ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
20.07.2009, 17:25
Beitrag: #18
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Ok, halten wir also fest:

Die Bearbeiterin sagt zwar es gilt § 21 Abs. 2 EStG, da § 21a EStG aufgrund des dortigen Absatz 7 nicht zur Anwendung kommt.

Gleichzeitig stützt sie sich aber auf § 21a Abs. 3 EStG für die Anwendung der großen Übergangsregelung.

Richtig?

Von der Systematik her ist es doch so:
Prinzipiell gilt § 21a EStG (und damit Pauschalierung) auch bei Zweifamilienhäuser, da

Zitat:Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.

Es sei denn, es liegen die Ausschlussgründe des Abs. 1 Satz 3 vor (z.B. Vermietung).

Und nun gibt es noch weitere Ausschlussgründe für die Anwendung des Abs. 1 Satz 2, welche dann im Abs. 7 geregelt sind.

Genau aus diesem Grund hält die Bearbeiterin ja auch den § 21a Abs. 1 Satz 2 für die Zeit bis 1986 nicht für anwendbar.

Für die Frage der Anwendbarkeit der großen Übergangsregelung rudert sie jedoch zurück und findet, dass dies nur funktioniert, wenn § 21a Abs. 1 Satz zur Anwendung findet.

Das nenn ich doch mal inkonsequent! Rolleyes

Auch in dem BMF-Schreiben kann ich nichts finden, was dagegen spricht.

Alle unter II angeführten TBM sehe ich als erfüllt an:

Zitat:II. Übergangsregelung in Fällen der Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten

1. Der Nutzungswert einer Wohnung, die vor dem 1.1.1987 fertiggestellt oder angeschafft worden ist, wird ab dem Veranlagungszeitraum 1987 für den Zeitraum der Selbstnutzung als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Im Veranlagungszeitraum 1986 muß dem Steuerpflichtigen der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 EStG als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten zuzurechnen sein. Dies setzt voraus, daß die Wohnung in diesem Veranlagungszeitraum, wenn auch nur für kurze Zeit,

vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder

– vom Steuerpflichtigen unentgeltlich einem anderen ohne gesicherte Rechtsposition zu Wohnzwecken überlassen worden ist oder

– vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vorbehaltenen oder auf Grund eines durch Vermächtnis eingeräumten dinglichen Rechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder

– auf Grund eines Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, das durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4.6.1986, BStBl 1986 I S. 318 = SIS 86 14 09).

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung - Kiharu - 20.07.2009 17:25

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