Lohnersatzleistungen § 32b
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20.07.2009, 11:01
Beitrag: #4
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RE: Lohnersatzleistungen § 32b
Bruttokrankengeld: ca. 3.300,- --> abzgl. RV, PV usw. ca. 400,- = ca. 2.900,- Nettokrankengeld (Auszahlbetrag)
Rechtlich müssen die 3.300,- dem PV unterliegen, aber es sind immerhin ca. 400,- Unterschied zum Zahlbetrag, der nur angesetzt werden würde, wenn es ALG wäre. Dies macht im konkreten Fall ca. 60,- steuerl. Auswirkung aus. Da haben wir uns schon um geringere Beträge gestritten. ;-) |
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Lohnersatzleistungen § 32b - Opa - 16.07.2009, 11:55
RE: Lohnersatzleistungen § 32b - Opa - 20.07.2009, 10:19
RE: Lohnersatzleistungen § 32b - tosch - 20.07.2009, 10:37
RE: Lohnersatzleistungen § 32b - Opa - 20.07.2009 11:01
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