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ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
19.07.2009, 17:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.07.2009 17:23 von Kiharu.)
Beitrag: #15
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
So, jetzt hab ich mich eine Stunde durch die Rechtsprechung der Übergangsregelung bei Zweifamilienhäuser gewühlt und bleibe immer noch auf meinem alten Standpunkt, dass es nur darauf ankommt, das 1986 die Pauschalierung nicht anzuwenden war.

Ich habe zwei Urteile gefunden, bei denen es vordergründig um etwas ganz anderes ging aber aus dem SV kann man erkennen, dass für die Geltung der Übergangsregelung bei Zweifamilienhäuser nicht zwingend eine Wohnung fremdvermietet sein muss. In beiden Fällen handelte es sich um alte Zweifamilien-Häuser, welche zu 100% eigengenutzt waren und unter die Übergangsregelung fielen, wie in Ihrem Streitfall.

BFH IX R 28/04 und FG BW 2 K 292/98

Hinsichtlich des Brandes bin ich zu dem Schluss gekommen, dass die Zinsen nur bis zum Brand abzugsfähig sind. Nach dem Brand liegen die Voraussetzung des § 21 Abs. 2 EStG nicht mehr vor, da ein Nutzung nicht mehr möglich war und nach dem Neuaufbau mangelt es an der Identität so dass die Übergangsregelung für den Neubau keine Anwendung findet.

@tosch
WK für die Schuldzinsen würde ich nur für Januar 89 geben. Das Urteil bezieht sich auf fremdfinanzierte Erhaltungsaufwendungen. Diese sind anders zu beurteilen als fremdfinanzierte AK. Wenn mein vermietetes Haus abfackelt und ich baue nicht wieder auf um zu vermieten (gleichzusetzen mit der fehlenden Identität im Rahmen der Übergangsregelung), dann würde mir kein FA dieser Welt weiterhin die Schuldzinsen als Werbungskosten berücksichtigen.

BFH 15.2.2005, IX R 40/04 (NV)

Zitat:Sind indessen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG nur in einem Teil des Veranlagungszeitraumes gegeben, ist dieser auch nur zeitanteilig zu berücksichtigten (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1051; Schmidt/Drenseck, a.a.O., m.w.N.). Der Wortlaut des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG a.F. steht nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich nur, dass die Übergangsregelung auch dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für den Ansatz des Nutzungswerts nicht während eines gesamten Veranlagungszeitraums nach 1986 erfüllt sind, nicht aber, dass der Nutzungswert in einem solchen Fall für den ganzen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist (vgl. auch Abschn. II. 1. b) des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 19.9.1986, BStBl I 1986, 480 = SIS 86 21 06).

Ich denke immer noch, dass sich alle klären wird und das Finanzamt Ihren Einwendungen folgt.

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RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung - Kiharu - 19.07.2009 17:19

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