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ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
18.07.2009, 19:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2009 20:02 von meyer.)
Beitrag: #11
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Upps, ich dachte nicht, dass die Steuerhistorie so reizvoll ist, dass sich nur für so einen Fall gleich alle darauf stürzen. Vielen Dank erstmal dafür.

@kiharu

Die inhaltlichen Ausführungen decken sich exakt mit meinen Überlegungen.

Ich habe mich natürlich auch erst mal schlau gemacht, bevor ich hier gefragt habe.

Kiharu schrieb:Ergo denkt sie, dass zwingend Pauschalierung greift, weil keine der Voraussetzung unter 1-3 erfüllt waren. Wenn Pauschalierung möglich = keine große Übergangsregelung.
Nicht ganz. Dass die Pauschalierung nicht greift ist unstreitig. Sie ist aber irgendwie der Meinung, bei reiner Selbstnutzung sei die große Übergangsregelung nicht anwendbar. Bisher steht das aber nur als Meinungsäußerung ohne Verweis auf irgendeine Rechtsgrundlage im Raum.

Zitat:Ich denke, da liegt der Denkfehler der Bearbeiterin. Sie hat damals alles richtig gemacht, solange es kein Fall des § 21a Abs. 7 war.
Ist im Moment auch noch meine Mutmaßung. Sie hatte damals wohl keinen vergleichbaren Fall (ist ja auch in dieser Konstellation eher selten).

Auf den §21a Abs. 7 EStG war Sie aber selbst gekommen, das war nämlich von meinem Vorvorgänger oder wer auch immer damals den Einspruch eingelegt hat, auch nicht angebracht worden. Ich mutmaße daher im Moment, dass sie gedanklich bei der Übergangsregelung etwas vermengt hat (es sei denn, sie zieht noch einen Trumpf aus dem Ärmel).

Die Bearbeiterin hat bei der Aufarbeitung der Einsprüche für mehrere Jahre festgestellt, dass es ein Zwei- und nicht ein Einfamilenhaus sei. Daraufhin sah Sie bis 1986 die Nutzungswertbesteuerung durch Überschussermittlung als anwendbar an (es ging eigentlich in dem Enspruchsverfahren, das auch frühere Jahre umfasste um etwas anderes, nachdem an dieser Stelle etwas rauszuholen war, konnten wir die Sache aber insoweit beilegen).

Jetzt geht es also noch um 1987 bis 1989 (letztes streitiges Jahr).

Zur Übergangsregelung heißt es in ihrem Schriftsatz lapidar: "Da in 1986 keine Wohnung zu fremden Zwecken vermietet war, entfällt ab 1987 die Nutzungswertbesteuerung."

Nachdem ich diese Voraussetzung bisher nicht nachvollziehen konnte, habe ich Freitag dort angerufen. Reaktion die genannte mündliche Aussage: "das sei ganz sicher so, das sei damals immer so gemacht worden", ich solle mal in § 52 EStG nachlesen.

Mein Einwand: "Das mag ja sein, dass Sie rechthaben, schließlich sind Sie wesentlich länger im Thema, aber allein diese Aussage überzeugt mich jetzt nicht, denn diese Norm habe ich mir schon angesehen und da sehe ich keinen speziellen Ausschluss bei reiner Selbstnutzung."

Sie wollte sich dazu noch zurückmelden. Ist am Freitag aber nicht mehr erfolgt, obwohl das in Aussicht gestellt wurde. War demnach wohl doch nicht in anderthalb Stunden vor dem Wochenende mehr zu lösen.

Ich bin jedenfalls auf die Rückmeldung gespannt.

Ich bin auch auf ein BFH-Urteil gestoßen, das passen würde, wenn es denn um einen VZ ab 1987 ginge (IX R 80/90 vom 30.01.1996, BStBö II, 1997, 23). Leider wird aus dem ganzen Urteil nicht deutlich, um welches Streitjahr es geht und welches Urteil das der Vorinstanz ist, so das es auch bis 1986 gehen könnte, was keine Rückschlüsse auf die Übergangsregelung zuließe.

Sollte ich durchkommen, hätte ich aber noch ein Randproblem. Das Objekt ist im Januar 1989 abgebrannt. Wurde dann später wieder aufgebaut (bin allerdings nicht sicher, ob als Zweifamilienhaus) und selbstgenutzt. In 1989 sind noch Schuldzinsen angefallen, die als WK beantragt, aber aus obigem Grund nicht berücksichtigt wurden.

Ab 1990 oder 1991 taucht das Objekt steuerlich gar nicht mehr auf. In 1989 erfolgte faktisch wegen Unbewohnbarkeit gar keine Nutzung. Werbungskostenabzug zumindest für die Schuldzinsen möglich?
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RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung - meyer - 18.07.2009 19:50

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