ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
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17.07.2009, 20:34
Beitrag: #8
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RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
So, hab nochmal ein wenig nachgedacht/geschaut.
Die Bearbeiterin geht von der Gundsituation aus, wonach keine Pauschalierung (und damit große Übergangsregelung) nur möglich ist, wenn eine der zwei Wohnungen vermietet gewesen ist. Zitat Gesetz § 21 a EStG Zitat:Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der Nutzungswert ( § 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen Ergo denkt sie, dass zwingend Pauschalierung greift, weil keine der Voraussetzung unter 1-3 erfüllt waren. Wenn Pauschalierung möglich = keine große Übergangsregelung. Soweit der Grundgedanke. "Übersehen" tut sie in diesem Fall, dass hier die Regelung des § 21a Abs. 7 EStG greift und damit genau keine Pauschalierung möglich ist. Ergo muss auch diese Konstellation unter die große Übergangsregelung fallen, da § 52 Abs. 21 nur darauf abstellt, dass nicht pauschaliert wurde. Zitat:Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Ich denke, da liegt der Denkfehler der Bearbeiterin. Sie hat damals alles richtig gemacht, solange es kein Fall des § 21a Abs. 7 war. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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