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Lohnersatzleistungen § 32b
16.07.2009, 11:55
Beitrag: #1
Lohnersatzleistungen § 32b
R 32b (2) EStR: "In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. 2Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt."

Bei Krankengeldbezug wird danach der Betrag, der ausgezahlt wird und der Abzug zur RV, PV, AlV, dem PV nach 32b unterworfen. Also der "Bruttobetrag".
Beim ALG unterliegt jedoch nur der tats. gezahlte Leistungsbetrag dem PV. Zahlungen zur RV, KV usw. bleiben jedoch hier unberücksichtigt.

Eigentlich ist dies doch eine Ungleichbehandlung. Der Unterschied liegt doch nur darin, daß das Krankengeld aus der KV gezahlt wird und das ALG aus der staatl. AlV. Es sind doch eigentlich beides Zahlungen aus einer Versicherung, nur das es einmal eine "priv." KV ist und einmal eine "staatl." AlV. Gesetzlich vorgeschrieben sind aber beide.

Ich will mich nicht streiten, ist ja auch relativ klar gesetz. geregelt, aber vielleicht hat einer auch eine Meinung hierzu. Würde mich mal interessieren.
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Lohnersatzleistungen § 32b - Opa - 16.07.2009 11:55
RE: Lohnersatzleistungen § 32b - Opa - 20.07.2009, 10:19
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