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Progressionsvorbehalt
04.06.2009, 14:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2009 14:58 von Opa.)
Beitrag: #8
RE: Progressionsvorbehalt
Der Argumentation kann ich nicht folgen.

Das Mutterschaftsgeld kommt von der gesetzl. KK --> 32b
Warum soll ein geringf. Beschäftigter nicht in der gesetzl. KK sein? Nur aus der geringf. Beschäftigung ergibt sich zwar kein eigener KV Anspruch, aber hier wird das Mutterschaftsgeld gezahlt (warum auch immer) also unterliegt es dem PV.

Der Zuschuss wird vom AG gezahlt --> 32b
Ob bei einem geringf. BV der Zuschuss zu zahlen ist, oder freiwillig gezahlt wird, kann ich nicht sagen, aber wenn er gezahlt wird (warum auch immer) unterliegt er dem PV.

Ich finde die Auflistung im 32b relativ eindeutig und mir ist keine diesbezügliche Ausnahme bekannt. Ihr könnt mich gerne eines Besseren belehren, aber mir ist keine gesetzl. Ausnahme hierzu bekannt.

Sonst empfehle ich ab jetzt allen werdenden Müttern im letzten Monat zu kündigen, nur noch einen Minijob beim alten AG zu machen und sich in dem Monat das Mutterschaftsgeld bzw. den Zuschuss zahlen zu lassen.Tongue


Als Nachtrag noch

R 32b EStR: „1Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG , als sie freiwillig Versicherten gewährt werden.“
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Progressionsvorbehalt - frankts - 04.06.2009, 09:28
RE: Progressionsvorbehalt - Opa - 04.06.2009, 09:36
RE: Progressionsvorbehalt - Vorwitzig - 04.06.2009, 09:41
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RE: Progressionsvorbehalt - Lemgun - 04.06.2009, 18:31

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