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Progressionsvorbehalt
04.06.2009, 13:28
Beitrag: #6
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,

ich bin da anderer Auffassung.

Soweit der Minijob pauschal besteuert wird und eben nicht den individuellen Besteuerungsgrundsätzen einer Lohnsteuerkarte unterliegt, müssen die Einkünfte aus einem Minijob in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Entsprechend sind auch Lohnersatzleistungen aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses in einer Steuererklärung nicht anzugeben. Hier greifen allein die Befreiungsvorschriften des § 3 EStG.


Schaue ich mir den § 32b EStG und die Kommentierungen hierzu an, dann bestätigt sich meine Auffassung, denn es heißt:


.....der gesetzlichen Krankenkassen......


Und ich definiere unter gesetzlicher Krankenkasse einen aktiven Versicherungsschutz mit Eigenleistung und Wahlrecht der Kasse durch den Arbeitnehmer.

Mit den pauschalen Beiträgen zur BUN liegt aber eben keine gesetzliche Krankenkasse vor sondern lediglich eine Erhebungs- und Verwaltungseinrichtung.



Käme man zu Eurem Ergebnis, sehe ich durchaus die Möglichkeit einer Klage. Denn es ist doch davon auszugehen, dass die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in diesem Augangsfall zu einer ungerechtfertigten Besteuerung führen würde (bis hin zum Spitzensteuersatz).
Das widerspräche aber dem Versorgungsgedanken, da der Lohnersatz nachträglich vollständig aufgezehrt würde.


Wenn ich den Entgeltbezug nicht angeben muss, dann auch nicht die Ersatzleistungen, die sich aus diesem Anspruch ergeben.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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Progressionsvorbehalt - frankts - 04.06.2009, 09:28
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