PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
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17.05.2009, 13:23
Beitrag: #4
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
zur Leistungsfähigkeit: richtet sich nach Unterhaltsrecht, und damit nach dem angemessenen (=1.100 €), bei minderjährigen Kindern nach dem notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht zur Deckung des allg. Lebensbedarfs geht der Vorschusspflciht vor.
Rechtsstreit = jedes Gerichtsverfahren Persönliche Angelegenheit = praktisch wohl jeder vermögensrechtliche Anspruch, wenn ein konkreter Bezug zu einer der Verpflichtungen aus § 1353 besteht. Entscheidend ist, ob der Rechtsstreit eine enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten und dessen persönlichen Bedürfnissen hat oder ob es um die Verfolgung eigener wirtschaftliche Interessen eines Ehegatten im Rahmen von Vertragsbeziehungen geht. Beste Grüße Vorwitzig |
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PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - meyer - 15.05.2009, 21:26
RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - Vorwitzig - 16.05.2009, 10:21
RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - meyer - 16.05.2009, 16:04
RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - Vorwitzig - 17.05.2009 13:23
RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - meyer - 18.05.2009, 16:00
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