PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
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16.05.2009, 16:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 16:06 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
Hallo Vorwitzig. Vielen Dank für die Stellungnahme.
Inzwischen bin ich eigentlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die allgemeine Unterhaltspflicht hier wohl keine Rolle spielt, jedenfalls interpretiere ich so eine Entscheidung des BAG zur PKH, die ich inzwischen gefunden habe, wo es allerdings um einen Arbeitsgerichtsprozess eines Ehegatten ging. Die Vorinstanz hatte wohl die Hälfte der Differenz zwischen den Einkommen beider Ehgatten dem anderen als Unterhalt und damit Einkommen im hier relevaten Sinn zugerechnet. Allerdings hatte das BAG den Fall zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Ehegatte nicht einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB habe, denn ein Streit wegen des Arbeitsverhältnisses falle unter die dort genannten "persönlichen Angelegenheiten". Demnach sei dem Grund nach der Anspruch nach dieser Norm gegeben. Zu prüfen sei dann noch, ob eine Inanspruchnahme des Ehegatten "der Billigkeit" entspreche. Übertragen auf die Finanzgerichtssache stellt sich mir deshalb die Frage: Ist eine Sache die die Steuer aufgrund Zusammenveranlagung beider Ehegatten ebenfalls eine "persönliche Angelegenheit"? Ich könnte mir vorstellen, dass das zu bejahen ist, denn es ist ja irgendwie die Vermögenssphäre beider betroffen. Wenn ja, stellt sich die Frage, inwieweit eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten "der Billigkeit" entspricht. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff kann ich in vorliegenden Zusammenhang bisher gar nichts Konkretes anfangen. Jedenfalls scheint klar, dass die PKH (da nachrangig) ausfällt, wenn § 1360a Abs. 4 BGB greift. |
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PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - meyer - 15.05.2009, 21:26
RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - Vorwitzig - 16.05.2009, 10:21
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RE: PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - meyer - 18.05.2009, 16:00
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