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PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
15.05.2009, 21:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 16:11 von meyer.)
Beitrag: #1
PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt
Irgendwann muss man über alles zum ersten Mal nachdenken:

Fall (zur Hintergrundinformation):

Zusammenveranlagte Ehegatten (bei denen es aber "kriselt") haben noch ein Uralt-Einspruchsverfahren am Hals, bei dem nur Einkünfte des Ehegatten A streitig sind. Hohe Beträge sind ausgesetzt, die bei einer Aufteilung der Steuerschuld nur auf A entfallen würden. Ehegatte B hat daher kein Risiko.

Pikant: A ist zwischeinzeitlich hoch überschuldet, da er sich gesamtschuldnerisch auf eine große Ostimmobilie eingelassen hatte, die sich als Katastrophe erwies. Die anderen Partner sind schon insolvent, er blieb erstmal auf dem Rest sitzen und versucht sich vergleichsweise zu einigen, da er eine Insolvenz umgehen möchte (Immobilie ist schon verwertet, es geht um den Rest). Sache ist noch am laufen, Bank kümmert sich aber aktuell nicht, hat wohl im Moment eigene drängendere Probleme.

An Einkünften bezieht A nur noch eine Rente, die von einem weiteren Gläubiger gepfändet ist, ausgezahlt wird also nur der unpfändbare Anteil. Das A sich diesem Gläubiger verpflichtet fühlt, will er das, wenn es geht, laufen lassen.

Dazu kommt als Gläubiger nur noch das FA, allerdings bisher nur mit ausgesetzten, wenn auch hohen Beträgen, noch ist also nichts davon fällig.

Ehegatte B lebt in "normalen" Verhältnissen, hat Beamtenpension.

FA will jetzt den Altfall mit möglichst kleinem Aufwand zum Abschluss bringen (schlummerte lange, letzter Schriftverkehr war Jahre her) und macht A Kompromissvorschlag (im Ergebnis Einigung auf ungefähr die Hälfte, dafür ließe sich auch eine Begründung finden).

Problem: Angebot wäre normal nicht schlecht, um ohne weiter Risiken den Fall ad acta zu legen, aber A könnte auch die dann noch fälligen Beträge nicht bedienen, Insolvenz wäre unvermeidlich. B will nicht bedienen.

Da der Fall nicht völlig aussichtslos ist, würde A klagen wollen, schon da es im Ergebnis nicht schlechter werden kann, denn bedienen könnte er allenfalls lächerliche Minibeträge. Kommt er durch, könnte die Insolvenz wahrscheinlich umgangen werden, wenn nicht, hebt er eben später die Hand und gewinnt erst mal Zeit.

B ist indes von der Sache im Ergebnis nicht betroffen, würde daher nicht klagen wollen.

Der Berater würde ein Klage führen, vorausgesetzt, er weiß, dass sein weiterer Aufwand nicht am Ende offen bleibt.

Das alles ist nur Background.

Jetzt die mich eigentlich als Berater interessierende Frage: Hat A Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Nach den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wäre das keine Frage.

Steht dem aber die dem Grunde nach bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht von B entgegen? Sowas in der Richtung lese ich in den Informationen dazu und es müssen im Antrag ja auch Angaben zum Ehegatten gemacht werden?

Ich habe zwar durchaus einige Erfahrung mit finanzgerichtlichen Klagen, in Sachen PKH bin ich aber (noch) absoluter Anfänger.

Gibt es hier jemand, der schon weiter ist uns sich gerne mitteilen würde? Besten Dank schon im Voraus.
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PKH: Berücksichtigung Ehegattenunterhalt - meyer - 15.05.2009 21:26

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