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§ 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
28.04.2009, 18:51
Beitrag: #2
RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
Lösung 2 unter Hinweis auf BFH VIII R 67/76, welche zwar recht alt ist aber in der Kommentierung von T/K auch zitiert wird und sich mit Ihrem "Bauchgefühl" deckt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung - Kiharu - 28.04.2009 18:51

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