§ 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
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28.04.2009, 18:51
Beitrag: #2
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RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
Lösung 2 unter Hinweis auf BFH VIII R 67/76, welche zwar recht alt ist aber in der Kommentierung von T/K auch zitiert wird und sich mit Ihrem "Bauchgefühl" deckt.
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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Nachrichten in diesem Thema |
§ 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung - meyer - 27.04.2009, 19:49
RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung - Kiharu - 28.04.2009 18:51
RE: § 351 Abs. 1 AO bei gesonderter und einheitlicher Feststellung - meyer - 08.05.2009, 20:16
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