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Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
22.04.2009, 11:04
Beitrag: #5
die Regelung für die Steuererklärung 2006:
Steuererklärungsfristen für 2006: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2006 (grundsätzlich 31. Mai 2007) und die Fristverlängerungen (für Steuerberater bis zum 31. Dezember 2007) bekanntgegeben. - Verw.; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2007, z.B. FinMin Baden-Württemberg 2.1.2007, 3 - S 032.0/31; SIS 07 00 45

Fundstelle 1 von 17:

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
2.1.2007, o. Az.
Steuererklärungsfristen für 2006
§§:[AO 1977] § 149 Abs. 2
SIS 07 00 45
BStBl 2007 I S. 89

[...]

Fundstelle 4 von 17:

FinBeh Berlin 2.1.2007, S 0320 - 2/2006
Steuererklärungsfristen für 2006
§§:[AO 1977] § 149 Abs. 2
SIS 07 00 45
BStBl 2007 I S. 89

[...]

Zitiert in ... / geändert durch ...
BMF 25.4.2007, SIS 07 24 80, Landwirtschaftliche Buchstellen, Steuererklärungsfristen: In ...
OFD Rheinland 16.10.2007, SIS 08 07 41, Land- und Forstwirte, Einkommensteuerveranlagung, ...


1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2006

2. Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2006 sind die Erklärungen

- zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

- zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

- zur Umsatzsteuer sowie

- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31.5.2007

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 31.12.2007

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31.12.2007 der 31.3.2008.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.2.2008 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.5.2008 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2006 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2006 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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die Regelung für die Steuererklärung 2006: - Catja - 22.04.2009 11:04

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