Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
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22.04.2009, 09:55
Beitrag: #2
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RE: Abgabefrist 30.09. statt 31.05. bei StB?
BStBl 2009 I S. 29: mit StB Frist bis 31.12.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2009 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist für Steuererklärungen (1) Für das Kalenderjahr 2008 sind die Erklärungen - zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, - zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -, - zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -, - zur U m s a t z s t e u e r sowie - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) b i s z u m 3 1. M a i 2 0 0 9 bei den Finanzämtern abzugeben. (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 folgt. II. Fristverlängerung (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 0 9 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2009 der 31. März 2010. (2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn - für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, - für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, - sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, - hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, - für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder - die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. (3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2010 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Mai 2010 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes). Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Finanzministerium Baden-Württemberg 3 – S 0320 / 35 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 37 - S 0320 - 001 - 32591/08 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III E - S 0320 - 1/2008 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 33 - S 0320 - 3/08 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0320 – 13-3 – 3483 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 51 – S 0320 – 012/06 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0320 A – 004 – II 11 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 310 - S 0320 - 1/09 Niedersächsisches Finanzministerium S 0320 – 56 – 33 11 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 0320 - 1 - V A 2 Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 0320 A - 446 Ministerium der Finanzen des Saarlandes B/1 - 1 - 1/2009 - S 0320 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31 - S 0320 - 34/2 - 49 713 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 41 – S 0320 - 30 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 33 - S 0320 - 076 Thüringer Finanzministerium S 0320 A – 1 – 203.2 |
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