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Handwerkerleistungen vor Bezug !
12.07.2007, 08:18
Beitrag: #11
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Hallo,

nun habe ich den kleinen Vorteil, dass zu meinen eigenen Gedanken ich schon die Meinungen hier lesen konnte. Hat aber im Ergebnis nichts verändert.

Der Haushalt des Steuerpflichtigen liegt in der Wohnung, die er innehat.

Nimmt man die "juristische Sekunde" hier in diesen Fall herein, so hatte der Steuerpflichtige mit Übertragung der zivilrechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentumsrechte die Möglichkeit das Objekt zu nutzen. Es lagen also im Erwerbszeitpunkt die Merkmale für einen inländischen Haushalt vor.
Es ist grundsätzlich auch nicht verboten, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Haushalte hat.

Könnte der Steuerpflichtige das Objekt objektiv nicht bewohnen, eben weil er hier Umbaumaßnahmen vornimmt, die eine Nutzung zu Wohnzwecken unsinnig oder unmöglich macht, ist er vorübergehend daran gehindert den Haushalt zu nutzen. Juristisch geht der Haushalt aber nicht unter, so dass ein Abzug nach § 35a EStG grundsätzlich in Frage kommen sollte.

Dagegen könnte die Ursprungsausgangslage (Totalsanierung) dazu führen, dass eben genau die Voraussetzungen des § 35a EStG hier nicht erfüllt sind, zumal es in der Tat bei einer solch groß angelegten Operation von Herstellungsaufwand auszugehen wäre.

Im Ergebnis wird man sich das Recht erstreiten müssen. Als Finanzbeamter würde ich natürlich zunächst ablehnen müssen. Einfach weil die Gesetzeslage unklar ist, der Begriff "inländischer Haushalt" nicht weiter definiert. Schließlich habe ich hier pro fiskalis zu entscheiden und es gehört nicht zu meinen Aufgaben juristische Deutungen vorzunehmen sondern Sachverhaltsbeurteilung anhand geltendem Gesetz.

Es wird bei der juristischen Auseinandersetzung wesentlich darauf ankommen ob hier ein Funktionsbegriff geschaffen wird oder nicht. Wird "inländischer Haushalt" als reiner Funktionsbegriff angesehen, so gilt die Funktion bei Erwerb des Objektes als erfüllt.

Warum müssen die Gerichte darüber entscheiden?
Nun, weil diejenigen, die sich mit der Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe befassen, den notwendigen juristischen Hintergrund nicht haben, und diejenigen, die die Gesetze beschließen, noch viel weniger.
Dummerweise kommt noch dazu, dass es im Gesetzfindungs- und -gebungsverfahren immer nur um theoretische Ansätze handelt, denen es am praktischen Modell mangelt, sind halt keine Ingenieure oder Bautechniker. Und man sollte nicht vergessen, dass hier in erster Linie steuerrechtliche Betrachtungen vorgenommen werden. Soweit andere Rechtsgebiete betroffen sind, wären ja die Fachabteilungen anderer Ministerien hinzuzuziehen. Und mal ehrlich, wer würde hier das Justizministerium in die Aufgaben des Finanzministeriums hineinblicken lassen wollen und Hoheitsrechte kontrollieren lassen wollen. Soviel Ego muss sein.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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