Handwerkerleistungen vor Bezug !
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11.07.2007, 21:51
Beitrag: #6
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RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
Jigsaw schrieb:...Einverstanden. Mein Beitrag dazu: "Ein Neubau liegt vor, wenn - Sie auf einem unbebauten Grundstück ein haus errichten oder - in/an einem bestehenden haus eine bisher nicht vorhandene Wohnung entsteht, mit eigenem Zugang, Bad und Küchenanschlüssen. Aber auch dann liegt ein Neubau nur dann vor, wenn der Bauaufwand den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigt." siehe Steuertips 3d 3(2) Febr. 2007 o.K. nur Sekundärliteratuir. Aber wo steht gesetzlich was ein Neubau ist? Einfacheres Beispiel: Anbau eines Wintergartens. Herstellung ja, Neubau nein. Streichen der Garage, die nicht auf eigenen Grundstück steht. §35a anwendbar ja oder nein? Ich bin für ja. Und so weiter ,..... Solange der Gesetzgeber nicht eindeutig klärt, was Sache ist, solange kämpfe ich für den Steuerpflichtigen. Denn es geht nicht um Gerechtigkeit oder Moral, sondern nach den Buchstaben des Gesetzes und der Verwaltungsanweisungen. Der steuerliche Berater handelt wie ein RA im Interesse des Steuerpflichtigen. Diese meine Einstellung hat nichts mit einem akademischen Disput zu tun wie bei umgekehrten Heimfahrten. mfg Dr. H.C. Freak |
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