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Handwerkerleistungen vor Bezug !
11.07.2007, 21:45
Beitrag: #4
RE: Handwerkerleistungen vor Bezug !
den Ausführungen des FG Niedersachsen ist ja die Problematik zu entnehmen: es gibt keine gesetzliche Definition.

Da kann man sich für eine Seite entscheiden, hierfür seine Argumente vorbringen und dann muss ein Gericht verbindlich entscheiden.

Ich meine: es kann ja eigentlich egal sein, ob jemand provisorisch einzieht und dann seine Wohnung renoviert oder aber ob er erst renoviert und dann einzieht. Sollten die Finanzgerichte sich auf den Standpunkt stellen, dass man eingezogen sein soll, so werden die Steuerpflichtigen in Zukunft ohnehin zumindest provisorisch einziehen, um die Steuervorteile aus den Handwerkerleistungen mitzunehmen.

Aber: wenn praktisch alles abgerissen wird und neu aufgebaut wird, handelt es sich m.E. nicht mehr um Erhaltungsaufwand sondern um Herstellungsaufwand und den würde ich nicht mehr unter § 35 a fallen lassen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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