Klagefähige Entscheidung
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14.11.2008, 20:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.11.2008 06:31 von Clematis.)
Beitrag: #1
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Klagefähige Entscheidung
Abgesplittet von diesem Beitrag: Dem Jive sein Steckenpferd
LG Clematis Zitat:Im übrigen habe ich bei Ablehnung bereits um eine klagefähige entscheidung gebeten Toller Satz. Ich werde nie verstehen, warum Steuerberater so einen (tschuldigung) Blödsinn schreiben. Was ist denn bitteschön eine nicht klagefähige Entscheidung in dieser Sache? Nimms nicht persönlich, aber mir stehen bei diesem Satz die Nackenhaare zu Berge. Zum einen glaube ich immer, dass viele Berater glauben, wenn sie mit Klage drohen, bekommen die kleinen Finanzbeamten immer gleich Angst. Und zum anderen macht das null Sinn. 1. Wenn es dir um die Ablehnung deines AdV-Antrages geht, würde ich dir durch die Blume zu verstehen geben, dass ein Blick in die AO äußerst hilfreich ist. Gegen eine Ablehnung der AdV kann man nämlich gerade nicht klagen. Kannst ja mal versuchen, dürfte ausser Gerichtskosten nichts bringen. 2. Wenn es Dir um Deinen Einspruch geht, so kann ich Dir nur sagen, dass eine ablehnende Entscheidung im Einspruch IMMER klagefähig ist. Was also erhoffst Du Dir von diesen Hinweis? Und warum glaubst Du, dass es sich das Finanzamt ohne diesen Hinweis zu einfach machen könnte? Dann würde mich mal brennend interessieren. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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15.11.2008, 10:31
Beitrag: #2
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
m.E. kann das sogar in die Hose gehen, hier ist jemand eher auf Streit als auf Erledigung aus. Das Begehr richtet sich auf eine Einspruchsentscheidung NICHT dagegen auf Abhilfebescheid, wenn man den Satz genau nimmt. Also fehlt wohl das wirkliche Interesse am tatsächlichen Erfolg. Naja, so gemein wird kein Richter sein, die Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses kann man auch mit Feststellungsklage begehren, die ist aber immer subsidiär zur Anfechtungsklage... keine Ahnung, ob bei fehlerhaften Antrag mehr Gerichtskosten anfallen können?
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15.11.2008, 10:34
Beitrag: #3
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Jive schrieb:Habe 4 Seiten Einspruchsbegründung geschrieben und meine ganze Rechtsauffassung da mit verwurstet. Ob dass das FA kooperativ stimmen wird? Mal im Ernst, eine knackige Begründung ist IMMER besser als langatmige Ausführungen. Im Zweifel werden solche Begründungen punktuell nur ungenau und schwammig bzw. wiederholen Argumente. Oben hast du doch deine Argumentation auch in weniger als 1 A4 Seite gegossen. Warum also hier ein unnötiges Mehr? Wird das der Mandatschaft in Rechnung gestellt? Auch bei Begründungen zu RB und Klagen gilt: Qualität nie Quantität! |
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15.11.2008, 10:55
Beitrag: #4
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
"klagefähige Einspruchsentscheidung"
Ehrlich gesagt, hab ich diesen Unsinn früher auch selber geschrieben, bis ich dachte, daß es eben wirklich Unsinn ist, denn eine nichtklagefähige E-Entscheidung kenn ich auch nicht. Jetzt formulier ich es auch anders und versuche die Argumente kurz und präzise darzulegen. |
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15.11.2008, 11:15
Beitrag: #5
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Mein "Unmut" richtet sich hier keineswegs gegen Jive persönlich. Das möchte ich nochmal ausdrücklich betonen.
Zitat:hier ist jemand eher auf Streit als auf Erledigung aus Genau das ist der negative Unterton, welcher mit diesem Satz mitschwingt. Sowohl Berater als auch Finanzbeamte kämpfen mit den gleichen Waffen. Man sollte sich das Leben nicht unnötig gegenseitig erschweren. Das letzte Mal als ein Schreiben mit dem Satz "Sollten Sie unserem Einspruch nicht umgehend stattgeben, so bitte ich um Hergabe einer klagefähigen Entscheidung, damit wir den Klageweg bestreiten können." Davor hat der Berater noch seinen Unmut darüber kundgetan, dass die Aufwendungen doch im letzten Jahr anerkannt wurden und so sei es absolut unverständlich, dass sich das Finanzamt nun anders verhält. Antwort von Kiharu: Auf ihren Hinweis auf die Behandlung im Vorjahr hin, habe ich mir die entsprechenden Akten zum aktuellen Einspruchsverfahren beigezogen. Ihnen ist Rechts zu geben, dass das Finanzamt die Aufwendungen im Gegensatz zum jetzigen Einspruch anerkannt hat. Jedoch ist mir auch aufgefallen, dass auch dieser Bescheid durch sie wg. RV-Beträgen angefochten wurden. Da damit die Veranlagung noch offen ist, beabsichtige die dort berücksichtigten Aufwendungen im Rahmen einer Verböserung zu streichen. Im Übrigen habe ich bei der Überprüfung des aktuellen Rechtsbehelfs feststellt, dass folgende Aufwendungen .... zu Unrecht berücksichtigt wurden. Ich beabsichtige daher auch diese Festsetzung im Rahmen einer verbösernden Einspruchsentscheidung entsprechend zu ändern. Bitte teilen Sie mir mit, ob sie auch weiterhin an Ihrem Wunsch einer klagefähigen Entscheidung festhalten. MfG Als Antwort kam genau 1 Satz: Ich nehme meine Einsprüche zurück. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.11.2008, 21:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.11.2008 21:14 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Kiharu schrieb:Das letzte Mal als ein Schreiben mit dem Satz "Sollten Sie unserem Einspruch nicht umgehend stattgeben, so bitte ich um Hergabe einer klagefähigen Entscheidung, damit wir den Klageweg bestreiten können." Sowas in der Richtung lese ich ab und an vom Finanzamt. Gerade mal nachgesehen. Allein in der letzten Woche: "Bei einer Aufrechterhaltung Ihres Einspruchs müsste ich hierüber ggfs. in Form eines klagefähigen Einspruchsbescheides entscheiden". (Ging um einen Alteinspruch wegen RV-Beiträgen 2004, also wohl mehr oder weniger Textbaustein). "Bitte teilen Sie mir innerhalb von vier Wochen mit, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder eine klagefähige Einspruchsentscheidung wünschen." (Geht um eine streitige Rechtsfrage). Zwar ist die klagefähige Einspruchsentscheidung sowas wie ein weißer Schimmel, aber ob da jemand auf Streit aus ist, ergibt sich doch wohl eher daraus, welcher Tonfall im gesamten Schriftverkehr mitschwingt. |
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16.11.2008, 21:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.11.2008 21:38 von Kiharu.)
Beitrag: #7
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Zitat:Zwar ist die klagefähige Einspruchsentscheidung sowas wie ein weißer Schimmel, aber ob da jemand auf Streit aus ist, ergibt sich doch wohl eher daraus, welcher Tonfall im gesamten Schriftverkehr mitschwingt Ich habe aber bisher kein "nettes" Schreiben bekommen, was mit diesen Worten schloss. Natürlich gibt es manchmal Schreiben in denen es um eine überaus strittige Rechtsfrage geht. Aber dann weiss ich als gewissenhafter Bearbeiter in der Rb-Stelle schon, dass die Rechtsprechung sich ziemlich uneinig ist. Wenn dann um eine klagefähige Entscheidung gebeten wird, dann weiss ich schon, dass wir das vom FG klären lassen und das finde ich ok. Bietet doch für beide Seiten Sicherheit. Aber in den meisten Fällen ist die Bitte um eine klagefähige Entscheidung nur eine Phrase. Die wollen nämlich gar nicht zu Gericht. Und was den Rest aus deinem Beitrag angeht, da kann ich mich für meine Brüder und Schwester nur noch schämen. Ist schon traurig, so was lesen zu müssen. Zitat:Bei einer Aufrechterhaltung Ihres Einspruchs müsste ich hierüber ggfs. in Form eines klagefähigen Einspruchsbescheides entscheiden Das ist wirklich gequirlter Mist. "ggf. in Form ...". Es gibt gar keine andere Alternative. Was also soll noch dass "ggf."? Und was bitte ist ein "klagefähiger Einspruchsbescheid"? Die AO sagt in § 367 Zitat:Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchentscheidung. Da steht nichts von Einspruchsbescheid. Wenns nicht so traurig wär und nur unnötig Arbeit kosten würde, würde ich in solchen Fällen als Berater, das Finanzamt bitten, mir dazulegen, was bitte ein "klagefähiger Einspruchsbescheid" ist. So und nun geh ich in die Ecke und schäm mich für meine Kollegen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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16.11.2008, 22:34
Beitrag: #8
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Kiharu schrieb:Das ist wirklich gequirlter Mist. "ggf. in Form ...". Es gibt gar keine andere Alternative. Was also soll noch dass "ggf."? Und was bitte ist ein "klagefähiger Einspruchsbescheid"? Da waren Juristen am Werk: im allg. Verwaltungsrecht gibt es den Bescheid, Widerspruch und dann den "Widerspruchsbescheid". http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html |
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16.11.2008, 22:48
Beitrag: #9
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Dann komm ich nochmal aus meiner Schäm-Ecke.
Dann muss ich wohl auf den höheren Dienst schimpfen, denn das sind bei uns die einzigen Juristen. Was mich nur wundert, warum führen die jetzt den schnöden Schriftverkehr? Und warum hat sich der normale Bearbeiter nicht durchgesetzt und den Juristen mal aufgeklärt, dass es so etwas einfach nicht gibt? Fragen über Fragen. Und wenn es ein Textbaustein ist (von Juristen entwickelt?) dann denkt der Bearbeiter wohl auch nur von zwölf bis Mittag oder liest sich nicht durch, was er da einfügt. Aber es ändert nichts an der Sache als solche. So etwas ist ein Armuts-Zeugnis für einen Finanzbeamten (auch wenn ich jetzt ein Nestbeschmutzer bin). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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17.11.2008, 00:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.11.2008 11:30 von meyer.)
Beitrag: #10
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Dann nehme ich Ihre Kollegen mal in Schutz:
Kiharu schrieb:Das ist wirklich gequirlter Mist. "ggf. in Form ...". Es gibt gar keine andere Alternative. Was also soll noch dass "ggf."? Und was bitte ist ein "klagefähiger Einspruchsbescheid"? Doch, es gibt eine Alternative: Den Abhilfebescheid. Der Bearbeiter könnte es sich ja nochmal (evt. nach ergänzendem Vortrag des Stpfl.) anders überlegen (wobei dieser Fall wohl weniger dafür prädestiniert ist). "klagefähig" kann auch als amtsdeutsch für: "Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der Klage erhoben kann" verstanden werden. Gewissermaßen als Service-Hinweis für den Steuerpflichtigen, für den das durchaus nicht selbstverständlich sein muss. Wobei das durch das Wort "klagefähig" dann wahrscheinlich diesem nicht verständlicher wird. "Einspruchsbescheid": Ist zumindest in Niedersachsen die übliche Bezeichnung für eine Einspruchsentscheidung (vielleicht tatsächlich eine Anleihe aus dem Verwaltungsrecht). Steht auch in fett so auf den Entscheidungen drauf. Und die ergehen insbesondere als "Teil-Einspruchsbescheide" immer noch in großen Massen, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Übrigens wird das Wort "Teil-Einspruchsbescheid" sogar bei der beim BFH diesbezüglich anhängigen Rechtsfrage benutzt. Es geht also dann eher um die überaus spannende Frage, ob bestimmte Verwaltungsakte als "Bescheide" fehlerhaft bezeichnet sind. |
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