Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Progressionsvorbehalt
24.06.2007, 13:09
Beitrag: #1
Progressionsvorbehalt
Hallo liebe Kollegen,

ich finde es immer sehr aufwendig, wenn man f�r eine kurze Antwort sich in ein neues Gebiet hineinknieen muss. Daher ganz kurz - vielleicht weiss jemand eine kurze Antwort oder hat einen Hinweis, wo man dies nachlesen kann:

Bei DBA`s: wo wird geregelt ob und ob �berhaupt bei Eink�nften, die im Verursacherland ( mein Fall: Geriechenland / Eink�nfte aus Vermietung, die dort versteuert werden) hier in der ESt eine Angabe erforderlich ist und ein Progressionsvorbehalt zum Zuge kommt!

Danke
Gru� Ulrike
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2007, 13:20
Beitrag: #2
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,


habe den Fall einmal in das DATEV Expertisen-System eingegeben.

Bitte nochmals genau �berpr�fen ob alle Daten so sind wie in deinem Fall. Ich habe einen alleinigen Wohnsitz in Deutschland angenommen.


----------------------------------------------------------------

Expertise-Nr.GRI11UBV: Steuerinl�nder mit Eink�nften aus Grundverm�gen in Griechenland Sachverhalt

Person
Nat�rliche Person

Ans�ssigkeit
Im Inland ans�ssig

Eink�nfte
Eink�nfte aus Griechenland

Art der Eink�nfte
Eink�nfte aus unbeweglichem Verm�gen Expertise

Nat�rliche Person mit Wohnsitz im Inland erzielt Eink�nfte aus Grundverm�gen in Griechenland Beratungshinweis

Eine nat�rliche Person mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland bezieht Eink�nfte aus in Griechenland belegenem Grundverm�gen.
Auf die Eink�nfte aus dem griechischen Grundverm�gen erhebt Griechenland Einkommensteuern. In Deutschland sind diese Eink�nfte steuerfrei. Sie werden jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes ber�cksichtigt.
Inhaltsverzeichnis



1 Besteuerungssystematik

2 Definition der Eink�nfte

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerung im Quellenstaat Griechenland

3.2 Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

4 Ver�u�erung des Grundverm�gens

5 Besonderheiten

5.1 Griechische Personengesellschaften

5.2 Doppelwohnsitz

6 Literatur

1 Besteuerungssystematik

Der Steuerpflichtige ist aufgrund seines Wohnsitzes gem. � 8 AO in Deutschland unbeschr�nkt steuerpflichtig (� 1 Abs. 1 EStG).

Nach dem in Deutschland geltenden Welteinkommensprinzip unterliegen s�mtliche, weltweit erzielten Eink�nfte im Inland der Besteuerung, sofern es sich um Eink�nfte i.S.d. � 2 EStG handelt. Damit sind grunds�tzlich die Eink�nfte, die der Steuerpflichtige aus dem griechischen Grundverm�gen (� 21 EStG) bezieht, in Deutschland steuerpflichtig. Dar�ber hinaus besteht eine beschr�nkte Einkommensteuerpflicht in Griechenland.

Deutschland und Griechenland haben am 18. April 1966 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen (BStBl.I 1967 S.50). Das DBA geht als lex specialis und gem. � 2 AO dem �brigen nationalen Recht vor.

Zun�chst ist die Abkommensberechtigung zu pr�fen. Da der Steuerpflichtige in einem der Vertragsstaaten ans�ssig ist - hier Deutschland -, ist er abkommensberechtigt.

F�r die Anwendung des Abkommens ist auf der einen Seite der Ans�ssigkeits-/Wohnsitzstaat (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA D-GR) und auf der anderen Seite der Quellenstaatstaat festzulegen. Der Ans�ssigkeitsstaat wird in der �berwiegenden Zahl der F�lle durch den Wohnsitz bestimmt.

Verf�gt der Steuerpflichtige neben seinem Hauptwohnsitz mit seinem Lebensmittelpunkt in Deutschland z.B. �ber eine gemietete Wohnung in Griechenland, die er w�hrend seiner Aufenthalte dort benutzt, so liegt in Griechenland auch ein Wohnsitz vor. Dieser kann in Griechenland zu einer Steuerpflicht nach nationalem griechischen Recht f�hren. Da jedoch der Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, bleibt der Ans�ssigkeitsstaat f�r Zwecke des Abkommens Deutschland (siehe auch Abschnitt 5.2).

Das Abkommen sieht in Art. 13 Abs. 1 DBA D-GR vor, dass der Staat, in dem das Grundverm�gen belegen ist - hier Griechenland -, das Besteuerungsrecht hat.

Somit hat Griechenland als Belegenheitsstaat ein unbeschr�nktes Besteuerungsrecht. Art. 17 DBA D-GR regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat. Deutschland stellt die Eink�nfte unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes von der Besteuerung frei (Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR).

2 Definition der Eink�nfte

Zu den Eink�nften z�hlen alle Eink�nfte, die nach griechischem Recht zu den Eink�nften aus unbeweglichem Verm�gen z�hlen (Recht des Belegenheitsstaates Art. 13 Abs. 2 DBA D-GR). Dies entspricht im wesentlichen dem deutschen Recht.

Ausdr�cklich genannt sind neben den Eink�nften aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Eink�nfte aus der unmittelbaren Nutzung der Vermietung und Verpachtung sowie jeder anderen Nutzung unbeweglichen Verm�gens (Art. 13 Abs. 3 DBA D-GR).

Nach Art. 13 Abs. 2 DBA D-GR geh�ren zu den Eink�nften aus unbeweglichem Verm�gen solche aus dem Zubeh�r zum unbeweglichem Verm�gen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte und Nutzungsrechte nach dem Privatrecht sowie die Rechte auf ver�nderliche oder feste Verg�tungen f�r die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodensch�tzen.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge z�hlen nicht zum unbeweglichen Verm�gen. Eink�nfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sind im Art. 5 DBA D-GR als gesonderte Einkunftsart geregelt.

Unbewegliches Verm�gen, das zu einer Betriebsst�tte oder der Aus�bung eines freien Berufs dient, wird ebenfalls nach diesem Artikel behandelt. Es gibt keine Subsidiarit�tsklausel (Art. 13 Abs. 4 DBA D-GR).

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerung im Quellenstaat Griechenland

Der Steuerpflichtige erzielt positive Eink�nfte aus der Vermietung von griechischem Grundverm�gen. F�r diese Eink�nfte weist Art. 13 DBA D-GR dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu. Die Eink�nfte m�ssen nach griechischem Recht ermittelt und erkl�rt werden. Der deutsche Steuerpflichtige ist in Griechenland mit diesen Eink�nften beschr�nkt steuerpflichtig.

Erzielt der Steuerpflichtige einen Verlust aus der Vermietung des griechischen Grundverm�gens, weist hierf�r ebenfalls Art. 13 Abs. 1 DBA D-GR dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu.

Die genauen steuerlichen Vorschriften sind bei einem griechischen Steuerberater zu erfragen (siehe hierzu auch den DATEV-Suchservice in LEXinform Wirtschaft/Recherchen - Steuerberater-Kooperation).

3.2 Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

In Deutschland werden die Eink�nfte von der Besteuerung freigestellt, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR, � 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

F�r den Progressionsvorbehalt sind die Eink�nfte nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften (�� 9, 21 EStG) zu ermitteln; dies gilt f�r die Einnahmen genauso wie f�r s�mtliche Werbungskosten. Die AfA f�r das Geb�ude ermittelt sich ausschlie�lich gem. � 7 Abs. 4 EStG, da die degressive AfA gem. � 7 Abs. 5 EStG nur f�r inl�ndische Grundst�cke gilt. Somit ist es durchaus denkbar, dass nach griechischem Recht ein Gewinn und nach deutschem Recht ein Verlust entsteht oder umgekehrt. F�r die H�he des Betrages, der nach � 32b EStG zu ber�cksichtigen ist, ist der Ansatz nach griechischem Recht unerheblich.

Hinweis:

Der Progressionsvorbehalt wirkt sich auch bei einem zu versteuernden Einkommen jenseits der Progressionsgrenzen aus, da durch den Progressionsvorbehalt nicht der Spitzensteuersatz sonder der Durchschnittsteuersatz ver�ndert wird.

Auch die Verluste stellt Deutschland von der Besteuerung frei, d.h. die nach deutschem Recht ermittelten Verluste k�nnen nicht mit anderen inl�ndischen Eink�nften verrechnet werden. Grunds�tzlich k�me hier der negative Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Der negative Progressionsvorbehalt gem. � 32b EStG kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da es sich um sch�dliche Eink�nfte i.S.d. � 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG handelt, d.h. die Nicht-Verrechenbarkeit ausl�ndischer Verluste gem. � 2a Abs. 1 EStG wirkt sich auch auf den Progressionsvorbehalt aus (BFH-Urteil vom 17.10.1990 Dok.Nr.0096756). Zur europarechtlichen Zul�ssigkeit des Abzugsverbots hat der EuGH mit Urteil vom 21.02.2006 - Rs. C 152/03 "Ritter-Coulais", DokNr.0175993, entschieden, dass im zu entscheidenden Fall (eigengenutzte Wohnung in der "gro�en �bergangsregelung") � 2a EStG europarechtswidrig ist. Da der EuGH sich nur auf die Arbeitnehmerfreiz�gigkeit und nicht die Kapitalverkehrsfreiheit beruft, wendet die Finanzverwaltung das Urteil nur auf den entschiedenen Fall an. Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung wird nicht gew�hrt. Entsprechende F�lle sollten "offen" gehalten werden.

4 Ver�u�erung des Grundverm�gens

Der Steuerpflichtige erzielt einen Gewinn aus der Ver�u�erung des griechischen Grundverm�gens. F�r diese Eink�nfte weist Art. 13 Abs. 3 DBA D-GR ebenfalls dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu.

Da Deutschland als Wohnsitzstaat das uneingeschr�nkte Besteuerungsrecht hat, wird die Doppelbesteuerung im Wege Freistellung, unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes, vermieden, sofern die Gewinne gem. � 23 EStG steuerpflichtig w�ren (Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR).

Der Ver�u�erungsgewinn ermittelt sich als Differenz zwischen nach deutschem Recht ermittelten Buchwert und dem Ver�u�erungserl�s.

Auch f�r Verluste aus der Ver�u�erung des griechischen Grundverm�gens weist Art. 13 Abs. 3 DBA D-GR dem Belegenheitsstaat - hier Griechenland - das Besteuerungsrecht zu. Gem. Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 DBA D-GR stellt Deutschland die Eink�nfte von der Besteuerung frei, d.h. die Verluste k�nnen nicht mit anderen inl�ndischen Eink�nften verrechnet werden, soweit die Verluste aus der Ver�u�erung unbeweglichen Verm�gens einer griechischen Betriebsst�tte stammt.

Grunds�tzlich kommt hier der negative Progressionsvorbehalt zur Anwendung, sofern der Verlust innerhalb der Frist des � 23 EStG erzielt wird. � 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG ist nicht anwendbar, da hier nur der laufende Verlust angesprochen ist.

5 Besonderheiten

5.1 Griechische Personengesellschaften

Werden die Eink�nfte nicht direkt, sondern �ber die Beteiligung an einer griechischen Personengesellschaft erzielt, so gilt folgendes:

Personengesellschaften werden in Griechenland wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Zur Problematik der Personengesellschaften k�nnen die BMF-Schreiben z.B. zum DBA mit Spanien herangezogen werden (BMF-Schreiben vom 28.4.1998, BStBl.I 1998 S.557).

Bezieht der Gesellschafter von der Personengesellschaft Verg�tungen, f�r die �berlassung von Wirtschaftsg�tern, so werden diese als Eink�nfte aus der Vermietung von Wirtschaftsg�tern (Art. 13 oder Art. 8) behandelt.

5.2 Doppelwohnsitz

Hier liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerinl�nder hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4b DBA D-GR) in Deutschland, er verf�gt jedoch �ber einen zweiten Wohnsitz in Griechenland.

F�r griechische Steuerzwecke liegt u.U. eine unbeschr�nkte Steuerpflicht vor, nach den Vorschriften des DBA bleibt Deutschland jedoch der Ans�ssigkeitsstaat. Die Tatsache des zweiten Wohnsitzes in Griechenland �ndert somit nichts an den im Abschnitt 3 und 4 erl�uterten Steuerfolgen. Lediglich die Art der Besteuerung in Griechenland kann sich durch den zweiten Wohnsitz ver�ndern.

6 Literatur

Debatin/Wassermeyer: DBA, CH Beck Verlag, Art. 13 und 17 DBA D-GR

Becker/H�ppner/Grotherr/Kroppen: DBA Kommentar, NWB-Verlag, Art. 13 und 17 DBA D-GR

Schaumburg: Die Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht, Stgb 3/1999 S.97 ff.


Diese Expertise wurde erstellt von:

Dipl.-Kffr. Ulrike Habert, Steuerberaterin
Prof. Dr. Ulrich Sommer, Steuerberater/vereidigter Buchpr�fer

Fachbereich Internationales Steuerrecht, Berufsakademie Villingen-Schwenningen

Expertise-Nr. GRI11UBV, Stand 1.3.2006
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2007, 14:23
Beitrag: #3
RE: Progressionsvorbehalt
Vielen Dank, das hilft mit weiter1

Das Datev-Expertisen-System kannte ich noch nicht, da ich zwar fr�her ( bis 1990) mit Datev gearbeitet habe, jetzt aber nicht mehr!

Jetzt muss ich �berlegen, was ich mit den Eink�nften der Vorjahre mache ( denn bis 2005 gab es wohl diese Eink�nfte auch, aber die Mandantin, die seit Jahren in D. lebt, wusste dies nicht, da ihre Eltern das gemacht hatten bzw. irgendwann aus erbrechtlichen Gr�nden - in Griechenland gibt es total andere Grunds�tze - das Verm�gen schon zu Lebzeiten �berschrieben haben).

Nochmals vielen Dank
Gru� Ulrike
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2007, 14:32
Beitrag: #4
RE: Progressionsvorbehalt
Das Expertisen System ist eine feine Sache, es gibt Expertisen zu folgenden Themen:

AO
Arbeitszimmer
Bauabzugsteuer
Dienstwagen
Eigenheimzulage (naja nicht ganz aktuell aber es soll ja noch Altf�lle geben :-))
Grundst�cksver�u�erung
internationale Besteuerung
Minijob
Rechtsformberatung
Umsatzsteuer (SEHR GUT)
Vereinsbesteuerung
Vertr�ge
Vorsteuerverg�tungsverfahren
Zweikontenmodell.

Ich verwende diese bei solchen F�llen gerne zur Orientierung f�r F�lle die nicht allzu oft in der t�glichen Praxis vorkommen und versuche dann trotzdem anhand des Gesetzes "von Hand" zu l�sen...

Die Darstellung ist meiner Meinung nach sehr �bersichtlich.

Wer Bedarf hat kann gerne eine Expertise bei mir anfordern (�berpr�fen ob meine Eingaben richtig waren muss dann aber jeder selbst :-))...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.06.2007, 15:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.07.2007 23:10 von Petz.)
Beitrag: #5
RE: Progressionsvorbehalt
ulrike schrieb:Bei DBA`s: wo wird geregelt ob und ob �berhaupt bei Eink�nften, die im Verursacherland ( mein Fall: Geriechenland / Eink�nfte aus Vermietung, die dort versteuert werden) hier in der ESt eine Angabe erforderlich ist und ein Progressionsvorbehalt zum Zuge kommt!

Oder mal in kurz:

Es gilt immer das Welteinkommensprinzip,

Besteht ein DBA, muss man im entsprechenden Artikel des DBA gucken, wo die Eink�nfte zu versteuern sind, in diesem Beispiel in Griechenland.

Aber: Die Methodik der DBA's unterscheidet sich oft von unserem � 2 EStG, es wird oftmals differenziert zwischen nichtselbst�ndiger T�tigkeit, Geh�lter aus �ffentlichen Kassen, Studenten, Professoren, etc, obwohl es bei uns alles Eink�nfte aus � 19 EStG sind.

Anschlie�end muss muss man den Artikel "Vermeidung der Doppelbesteuerung" suchen, meist irgendwo zwischen Art 22 und Art 24.

Dort steht dann, wie die Eink�nfte in D zu besteuern sind, es gibt nur zwei M�glichkeiten:

a) Anrechnungsmethode
Dabei werden die Eink�nfte hier ganz normal erkl�rt, zur Anrechnung der ausl. Steuern sind die Eink�nfte nochmals auf Seite 1 der Anlage AUS im unteren Teil einzutragen mit der anzurechnenden Steuer

b) Freistellungsmethode
Die Eimk�nfte unterliegen hier dem Progressionsvorbehalt, einzutragen auf der R�ckseite der Anlage AUS.
Ausnahme: Eink�nfte nach � 19 EStG, da sind die Einnahmen auf der Mitte der Anlage N einzutragen, die dazugeh�rigen Werbungskosten sind auf einer gesonderten Anlage beizuf�gen.

Bei V+V gilt immer die Freistellungsmethode (aber � 2a EStG beachten), au�er Schweiz, Spanien (auch Mallorca...) und Tunesien, da gilt die Anrechnungsmethode.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.06.2007, 09:26
Beitrag: #6
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo Petz,

vielen Dank, nun muss ich nur noch gr�beln, was ich mit den Jahren vorher mache!

Eine sch�ne Woche - Gru� Ulrike
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
06.07.2007, 21:28
Beitrag: #7
RE: Progressionsvorbehalt
PiranhaVS schrieb:Das Expertisen System ist eine feine Sache, es gibt Expertisen zu folgenden Themen:

Naja, meiner Erfahrung nach taugen die nicht allzuviel.

Kurz vor meiner StB-Pr�fung kam mein Chef und beauftragte mich, einen Sachverhalt umsatzsteuerlich zu analysieren.

Also machte ich mich �ber meine Ziegelsteine und erstellte einen Schriebs, der meine Erkenntnisse wiedergab. Korrelation zum bestehenden Recht inbegriffen.

Anderntags lag ein 2 cm hoher Stapel bedruckten A4-Papiers auf meinem
Schreitisch, jedes Blatt war betitelt mit "DATEV Umsatzsteuer-Expertise"

Was soll ich sagen... Die DATEV hat da etwa zur H�lfte ins Bull Eye getroffen. Es war anstrengend, meinen Chef davon zu �berzeugen, da� DATEV daneben lag.

Neee neee, ich verwende das nicht.

Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation