Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
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02.09.2008, 09:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.09.2008 07:30 von Catja.)
Beitrag: #1
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Diskussion zu # 10: Solidarit�tszuschlag
Damit sich keiner wundert:
Das hier ist die "abgetrennte" Diskussion von >>hier<<, Catja als Aushilfsmod _________________________________ Wurde die letzte Klage nicht sogar v. BVerfG negativ entschieden? Was soll es jetzt nochmal bringen? |
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02.09.2008, 15:01
Beitrag: #2
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
Hallo,
beim letzten Verfahren sollter der Soli weg, wegen der bestehenden Langj�hrigkeit und der damit verbundenen Einf�hrung einer zus�tzlichen dauerhaften und versteckten Steuer. Da waren dem BVerfG die paar Jahre noch nicht lange genug. Die Klage jetzt richtet sich am Verteilungsma�stab zwischen Bund und L�ndern. Der BdStZ ist der Meinung, dass die L�nder einen h�heren Anteil am Aufkommen des SolZ beanspruchen k�nnen. Dabei ist nat�rlich immer noch der fortw�hrend anhaltende Erhebungszeitraum die Grundlage. Jetzt aber basierend auf das Festsetzungsjahr 2007. Mich hat lediglich gewundert, das ausgerechnet der BdStZ die Klage f�hrt bzw. unterst�tzt. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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03.09.2008, 09:38
Beitrag: #3
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
Warum? Dem BdSt geht es nicht nur um reine steuerl. Sachverhalte die Unternehmen und priv. B�rger betreffen, sondern auch und eigentlich noch mehr, um die Ausgaben des Staates, die ja nunmal aus Steuergeldern vorgenommen werden, und damit auch um die Aufteilung Gemeinden/L�nder/Bund.
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03.09.2008, 09:49
Beitrag: #4
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
Opa schrieb:Dem BdSt geht es nicht nur um reine steuerl. Sachverhalte die Unternehmen und priv. B�rger betreffen, sondern auch und eigentlich noch mehr, um die Ausgaben des Staates, die ja nunmal aus Steuergeldern vorgenommen werden, und damit auch um die Aufteilung Gemeinden/L�nder/Bund. Ist der BDSt denn eigentlich "beschwert" in dem Sinne, dass die Klage zul�ssig ist? ph�nix schönen Tag noch phönix |
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03.09.2008, 11:10
Beitrag: #5
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
ph�nix schrieb:Ist der BDSt denn eigentlich "beschwert" in dem Sinne, dass die Klage zul�ssig ist? Nicht der BdStZ wird klagen sondern der Stpfl. XYZ mit Unterst�tzung (RA/StB) des BdStZ! |
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03.09.2008, 11:13
Beitrag: #6
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
Alle Klagen des BdSt beruhen auf tats. Sachverhalten von Mitgliedern. Der BdSt unterst�tzt nur durch Fachbeistand und ggf. auch finanziell.
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03.09.2008, 19:33
Beitrag: #7
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
Opa schrieb:Alle Klagen des BdSt beruhen auf tats. Sachverhalten von Mitgliedern. Der BdSt unterst�tzt nur durch Fachbeistand und ggf. auch finanziell.Beim BdSt dr�ngt sich mir beim ein oder anderen Musterverfahren der Eindruck auf, dass dieses vor allem wegen der Medienwirksamkeit (=Mitgliederwerbung) gef�hrt wird, nicht wegen der m�glichen Erfolgsaussichten. |
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03.09.2008, 21:54
Beitrag: #8
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
Opa schrieb:Alle Klagen des BdSt beruhen auf tats. Sachverhalten von Mitgliedern. Der BdSt unterst�tzt nur durch Fachbeistand und ggf. auch finanziell. Eben - beschwert kann ja hier nur das Land/ die Kommune sein. Also nicht mal theoretisch kann ich mir vorstellen, dass das Land Bayern im BdStZ ist... sch�nen Abend noch ph�nix schönen Tag noch phönix |
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04.09.2008, 08:29
Beitrag: #9
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
@ph�nix: ja, das scheint hier ein problem zu sein. habe jetzt nicht die begr�ndung der FG Klage gelesen, aber hier muss man zwangsl�ufig in die normenkontrollklage, weil f�r eine verfassungsbeschwerde die beschwer in grundrechten/grundrechtsgleichen rechten fehlen wird, wenn man sich nicht schn�de auf Art. 3 GG beruft sondern die unzureichende verteilungsgerechtigkeit der mittel anprangert. nur die normenkontrollklage kann auch hier "monieren". allerdings muss der kl�ger und das FG dann �berzeugend vortragen. dass sich die verfassungswidrigkeit dann auf den rechtsstreit auswirkt steht dann au�er frage (wenn SolzG nichtig, dann keine belastung, egal aus welchen nichtigkeitsgr�nden). problem ist hier jedoch, dass der Soli nach GG dem bund allein zusteht und er entscheidet, was er macht. es geht hier nichtmal um eine tats�chliche verteilungsfrage zwischen bund & land, wenn ich das richtig sehe. im ergebnis zielt die klage dann auf unzureichende/fehlerhafte haushaltsf�hrung hinaus. hier hat das BVerfG m.E. schon mehrfach entschieden. man m�sste hier schon die zweckgebundenheit des SolI nachweisen und zugleich nachweisen, dass die verwendung der mittel durch den bund zumindest willk�rlich nicht dem zweck folgen.
aussicht auf erfolg? kaum! |
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04.09.2008, 09:24
Beitrag: #10
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RE: # 10: Solidarit�tszuschlag
@ showbee: Volle Zustimmung.
P.S. Ich frag mich sowieso immer, mit welcher penetranten Siegesgewissheit von einigen Stellen zu Werbezwecken immer wieder die Verfassungwidrigkeit von Gesetzen behauptet wird ... sch�nen Tag noch ph�nix schönen Tag noch phönix |
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