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Zuordnungszeitpunkt VSt
25.04.2008, 12:55
Beitrag: #11
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

das sind die typischen F�lle wenn der Mandant Geld sparen will und alles selber macht, nach Ende des Jahres oder sp�ter vorbeikommt und sagt schauen Sie doch mal schnell �ber die Jahre 2006 und 2007 r�ber etc.

In Kurzfassung stellt es sich so dar, dass er in 2006 ein weiteres Gewerbe er�ffnet hat (anderes Bundesland) und er davon ausging das er mit diesem Gewerbe Kleinunternehmer ist......... Auf die Idee das vielleicht alles zusammengeh�rt kam er nicht. Neben der VSt fiel nat�rlich auch noch USt aus ca. 10.000 EUR Umsatz an.

catja schrieb:Hab ich das jetzt komplett falsch verstanden, oder stellt der Pr�fer einfach das Unternehmensverm�gen in Frage?

Und dass Unternehmensverm�gen was ganz anderes ist, als Betriebsverm�gen

Nein, das tut er nicht. Er sagt es wurde aus dem Privatverm�gen eingelegt und nicht von Anfang an dem Betrieb zugeordnet.

Und, auch wenn ich mich wiederhole, was ertragsteuerlich im BV ist ist f�r die USt vollkommen unerheblich. Einzige korrespondierende Ausnahme Verwendung von weniger als 10% betrieblich.

Gru� T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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25.04.2008, 14:32
Beitrag: #12
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
hi,

dann ist m.E. die sache sonnenklar. das ist schlichte dummheit und geh�rt m.E. auch bestraft. im ernst, wenn hier keine zeitnahe belegerfassung erfolgte (rekonstruierbar) sondern tats�chlich schuhkartonablage bis zum ende des jahres vorherrschte, dann ist es asche mit der vorsteuer. einziger m�glicher ausweg, vielleicht hat der pflichtl sogar noch beim neuen finanzamt einen fragebogen zur er�ffnung abgegeben und dort was angegeben, was hilft.

mfg
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17.05.2008, 14:11
Beitrag: #13
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

habe aktuell eine Entscheidung des FG Niedersachsen dazu gefunden.

Die Zuordnungsentscheidung ist mit der ersten USt-VA zu treffen, sp�testens mit formeller Bestandskraft der USt-Jahreserkl�rung.

Zitat:Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundst�cken f�r Zwecke des Vorsteuerabzugs

Das FG Niedersachsen hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundst�cken besch�ftigt.

Wahlrecht bei der Zuordnung

Nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben sich f�r einen Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, folgende M�glichkeiten:

* Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.
* Er kann den Gegenstand insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
* Er kann den Gegenstand entsprechend dem � gesch�tzten � unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im �brigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

Dies gilt auch f�r die Zuordnung eines gemischt genutzten Geb�udes.

Eindeutige Zuordnungsentscheidung notwendig

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest�tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit des Unternehmers stehen. Die Verwendung des bezogenen Gegenstands in der jeweiligen Sph�re muss objektiv m�glich und auch durchf�hrbar sein.

Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als gewichtiges Indiz

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm��ig ein gewichtiges Indiz f�r die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen � die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein ebensolches gegen die Zuordnung.

Der Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen, wenn

* der Steuerpflichtige die Vorsteuer weder in Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuererkl�rung aus der Errichtung des Geb�udes geltend gemacht und
* auch sonst nicht ersichtlich ist, dass eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbez�ge f�r die Erstellung des Geb�udes zum Unternehmen getroffen wurde.

Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung

Ein vollst�ndiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundst�cken ist nach Ansicht des Gerichts nur zul�ssig, wenn die Leistungsbez�ge f�r die Erstellung des Geb�udes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden.

Wichtig ist also: Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen.

Die zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug f�llt nach au�en hin zu dokumentieren sein. Sp�testens aber � mit endg�ltiger Wirkung � in der Umsatzsteuererkl�rung f�r das Jahr, in das der Leistungsbezug f�llt.

Ist die Umsatzsteuerfestsetzung f�r das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskr�ftig und hat der Unternehmer in seiner Umsatzsteuererkl�rung eine bestimmte Zuordnungsentscheidung getroffen, ist diese Zuordnungsentscheidung bindend.



Quelle: Nieders�chsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.1.2008, 16 K 558/04

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.07.2008, 11:13
Beitrag: #14
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Ist davon auszugehen, dass die Zuordnungsentscheidung sowohl in ertragssteuerlicher wie auch umsatzsteuerlicher Sicht bereits endg�ltig getroffen wurde, wenn der Unternehmer den Kauf eines Pkw in der Buchhaltung erfa�t hat und in der USt.-VA f�r den Kaufmonat auch den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat?

Z.B. Unternehmer will Pkw nur dann im ertrags- und umsatzsteuerlichen BV haben, wenn betriebliche Nutzung > 50 % (da hier einheitliche Anwendung der 1% Regelung m�glich). Bei geringerer betrieblicher Nutzung soll der Pkw sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich dem Privatverm�gen zugeordnet werden, und die Kosten des Pkw und die Vorsteuer anteilig geltend machen. Da Umfang der betrieblichen Nutzung bei Anschaffung des Pkw aber unklar ist, kann der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung nicht endg�ltig treffen und erfa�t er den Pkw erst einmal in der Buchhaltung.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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01.09.2008, 15:52
Beitrag: #15
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

hatte zum Thema heute noch ein Urteil im Postfach:

Zitat:Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Geb�uden

Das Seeling-Urteil des EuGH und seine Folgen: Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Geb�uden auseinandergesetzt.

Nach Auffassung der Finanzrichter gilt bei der Zuordnung eines gesamten Geb�udes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Geb�udes f�r unternehmerische Zwecke genutzt wird, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Folgendes: Ein Vorsteuerabzug ist vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegen�ber dem Finanzamt nicht zu gew�hren, wenn der Steuerpflichtige abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserkl�rung durch die Geltendmachung des vollen Vorsteuerbetrags aus den Rechnungen �ber die Errichtung des Geb�udes die Zuordnung des gesamten Geb�udes zum Unternehmen mitteilt und durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt Sofortentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung voraus

F�r Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen �ber Eingangsleistungen ist bei richtlinienkonformer Anwendung von � 15 Abs. 1 und 2 UStG ma�gebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Ums�tze auszuf�hren, f�r die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (endg�ltig), wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausf�hrung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen entsteht. Der Steuerpflichtige muss daher die Aufnahme des tats�chlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abwarten.

Wegen der zeitgleichen Entstehung von Steuer- und Vorsteuerabzugsanspruch muss sich der Unternehmer sofort entscheiden, f�r welche Ausgangsums�tze er die empfangenen Eingangsleistungen verwenden will. Ohne Sofortentscheidung des Unternehmers �ber die beabsichtigten Verwendungsums�tze kann der Vorsteuerabzugsanspruch dem Grunde und der H�he nach nicht beurteilt werden.

Zuordnung aufgrund objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest�tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen T�tigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstands in der jeweiligen Sph�re muss objektiv m�glich und auch durchf�hrbar sein.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm��ig ein gewichtiges Indiz f�r, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenst�nde f�r Zwecke seiner wirtschaftlichen T�tigkeiten erworben hat, eine Tatfrage. Diese ist unter Ber�cksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenst�nde und der zwischen dem Erwerb der Gegenst�nde und ihrer Verwendung f�r Zwecke der wirtschaftlichen T�tigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum geh�ren, zu beurteilen.

Kein Vorsteuerabzug vor Bekanntmachung der Zuordnungsentscheidung

Der Senat ist der Auffassung, dass im strittigen Fall der Zuordnung eines gesamten Geb�udes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Geb�udes f�r unternehmerische Zwecke genutzt wird, ein Vorsteuerabzug vor Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegen�ber dem Finanzamt nicht gew�hrt werden kann.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn � wie im Streitfall � der in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erkl�rte Vorsteuerbetrag keine Zuordnungsentscheidung der bezogenen Leistungen f�r das Unternehmen erkennen l�sst, sondern im Gegenteil auf einen Bezug im Privatbereich hindeutet.

Kein Vorsteuerabzug bei erstmaliger Geltendmachung in der Jahreserkl�rung

Teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserkl�rung die Zuordnung des gesamten Geb�udes zum Unternehmen mit, in dem er den vollen Vorsteuerbetrag aus den Rechnungen �ber die Errichtung des Geb�udes erst dann geltend macht, ist ein Vorsteuerabzug nicht zu gew�hren. Dies soweit der Steuerpflichtige durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Zuordnung im Rahmen der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Weiterhin ist zu beachten: Ein Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche T�tigkeit aufnimmt, hat im laufenden und folgenden Kalenderjahr gem. � 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Voranmeldungen f�r den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum abzugeben.

Dies, sofern nicht bereits aus vorangegangener unternehmerischer T�tigkeit eine Pflicht f�r den Unternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen gem. � 18 Abs. 1 UStG besteht. W�rde eine zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen abweichende Zuordnungsentscheidung in jedem Fall auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserkl�rung f�r das Kalenderjahr des Leistungsbezugs dem Finanzamt bekannt gemacht werden k�nnen, w�rde sich bei pflichtgem��er Erf�llung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ein Widerspruch zu dem darin unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen �ber die Herstellungskosten ergeben.

Schlussfolgerung f�r die Praxis

Wird zum Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen eine bereits bestehende Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, entweder das gesamte Geb�ude oder wenigstens die geplanten R�umlichkeiten dem Unternehmen zuzuordnen, nach au�en nicht erkennbar, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Eine Zuordnungsentscheidung, das gesamte Geb�ude oder die geplanten R�umlichkeiten dem Unternehmen zuzuordnen, muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dies kann bzw. sollte im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, indem in diesen Vorsteuer aus den bezogenen Bauleistungen geltend gemacht wird. Bei einer Nicht-Geltendmachung l�sst dies nach Ansicht des Gerichts auf die gegenteilige Annahme, n�mlich dass der Steuerpflichtige das Geb�ude seinem Privatverm�gen zuordnen wollte, schlie�en.



Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.8.2008, 6-K-2333/06



Ich sehe hier allerdings eine gewisse Problematik, die einerseits in der Alltagspraktikabilit�t andererseits im Steuerpflichter/Berater-Verh�ltnis liegt.

Ich kann als Eigent�mer der Immobilie planen was ich m�chte, es kommt dann doch anders als man denkt.
Sobald der Monat der ersten Baurechnungen gemeldet werden muss, habe ich meine Entscheidung zu treffen. Allerdings kann sich ein solcher Bau durchaus auch �ber mehrere Jahre ziehen und die urspr�ngliche Nutzungsabsicht durch vorher nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. Unvermietbarkeit, Beh�rdliche Auflagen etc.) im Verlaufe der Bauzeit ver�ndern.
Es muss dem Steuerpflichtigen aber die M�glichkeit einger�umt werden, auf solche Ver�nderungen auch steuerlich reagieren zu k�nnen, was ihm durch die stringente Auslegung der Richtlinien zu � 15 Abs. 1 und 2 UStG verwehrt bleibt.

Hinsichtlich des Mandatsverh�ltnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat.
Trifft er hier eine Entscheidung und ordnet die Belege dem privaten Bereich zu, dann ist der zuk�nftige Vorsteuerabzug verwehrt.

Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht durch die M�glichkeit der Korrekturabgabe einer Voranmeldung ein solcher Entscheidungsfehler geheilt werden kann.

F�r mich ergeben sich eher mehr als weniger Fragen!

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01.09.2008, 16:28
Beitrag: #16
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
zaunk�nig schrieb:Hinsichtlich des Mandatsverh�ltnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat.
Trifft er hier eine Entscheidung und ordnet die Belege dem privaten Bereich zu, dann ist der zuk�nftige Vorsteuerabzug verwehrt.

Interessant... und wie w�re es mit telefonischer R�ckfrage? Allein die Tatsache, das irgendein Unternehmer nun baut, provoziert die R�ckfrage des Beraters. Besser w�re nat�rlich, wenn der Mandant schon vorher den Berater kontaktiert, aber das passiert meistens ja nicht, aber wenn man bei einem B�ckermeister in der Buchf�hrung auf einmal eine Rechnung zu Architektenkosten, Kellerdeckengu�, Moniereisen oder Schuttabfuhr findet, sollte man doch nachfragen, oder versenkt man das bei den Raumkosten???

Man muss einfach als Berater auch sensibilisiert sein, wenn man solche Papiere erkennt. Wahlweise ist das, um Haftungsproblemen zu entgehen, auch ein Mandantenrundbrief wert. Gerade mit Immobilie lassen sich mE auch viele Geb�hren generieren (beratungsintensiv), weshalb man hier auch auf "verd�chtige" Mandanten direkt zugehen sollte.

Mfg
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01.09.2008, 17:50
Beitrag: #17
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

lieber @showbee, komm mal wieder runter vom Streitro�!

Es geht hier nicht um die offensichtlichen Belege, sondern um die weniger offensichtlichen Belege (wie auch geschrieben habe).
Und nicht l�ngst jeder Sachbearbeiter ist mit der erforderlichen Sensibilit�t ausgestattet oder erkennt die Sachzusammenh�nge.

Und dies ist die von mir angesprochene Problematik.

Aus der Praxis solltest Du bestens wissen, dass es eben nicht zwangsl�ufig �blich ist, dass die Mandanten mit ihren Beratern �ber solche Dinge reden. Die haben gar nicht die Absicht daf�r Geld zu investieren, wo doch der Architekt und der Bauunternehmer diejenigen sind, welche den Bau begleiten und durchf�hren. Und die kosten ja nun auch schon.

Was sich aus Beratersicht alles an Ums�tzen generieren lie�e, ist auch nicht die Frage, sondern eher, was der Mandant zul�sst zu generieren.


Ich wei� ja anhand einiger Urteile sowohl des BFH als auch des BGH, dass den Beratern oftmals hellseherische F�higkeiten abverlangt werden. Aber letztlich ist der Unternehmer immer noch derjenige, der f�r sein Unternehmen die Entscheidungen zu tragen hat.
Und wo die Kommunikation nicht flie�t, und eben die Sachverhalte offensichtlich anders sind als sie sich sp�ter herausstellen k�nnten, ist der Ruf nach "Beratungsschaden" und den Folgen nicht weit.


Es geht f�r mich auch nicht darum ob und warum irgend etwas passiert ist und unterblieben ist, sondern lediglich um die stringente Auslegung einer Steuer, die immer noch eine Jahressteuer ist.
Und es geht mir um die Tatsache, dass ich auch bei noch so gewissenhafter Betrachtungsweise, als Unternehmer nicht immer in der Lage bin, alle Eventualit�ten f�r die Zukunft treffsicher zu ber�cksichtigen.

Also m�sste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erkl�ren. Denn die Berichtigung der Vorsteuer f�r diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen.

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03.09.2008, 12:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.09.2008 12:43 von Lemgun.)
Beitrag: #18
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
zaunk�nig schrieb:Also m�sste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erkl�ren. Denn die Berichtigung der Vorsteuer f�r diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen.

Auf Vortragsveranstaltungen, die ich besucht habe, wird genau das empfohlen... Allerdings ist dann eine Entnahme / ein Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Solange keine Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensverm�gen und dem Zeitpunkt Verkauf / Entnahme eintritt, bleibt es per Saldo ja ein Nullsummenspiel.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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04.09.2008, 11:02
Beitrag: #19
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Lemgun schrieb:
zaunk�nig schrieb:Also m�sste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erkl�ren. Denn die Berichtigung der Vorsteuer f�r diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen.

Auf Vortragsveranstaltungen, die ich besucht habe, wird genau das empfohlen... Allerdings ist dann eine Entnahme / ein Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Solange keine Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensverm�gen und dem Zeitpunkt Verkauf / Entnahme eintritt, bleibt es per Saldo ja ein Nullsummenspiel.

Ja, dann entnimmt man eben nicht, sondern �ndert nach 8 Jahren die Verwendungsabsicht von 100% steuerpflichtig auf 100% steuerfrei korrigiere f�r zwei Jahre den VSt-Anspruch und entnehme dann auch steuerfrei.

Gru� T.D.

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