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Verluste aus V+V in Spanien
02.07.2008, 14:40
Beitrag: #1
Verluste aus V+V in Spanien
Hallo,

habe gleich nochmal eine Frage.

Hoffe mir eigentlich nur Best�tigung zu holen.

Ehepaar vermietet in Spanien ein Ferienhaus und erwirtschaftet bedingt durch Finazierungszinsen Verluste.

Gem. DBA Spanien sind die Vermietungseink�nfte im Belegenheitsstaat zu versteuern (Art.6) und in Deutschland unter Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern zu ber�cksichtigen (Art.23 Abs. 1 lit. b)

Nun verwehrt mir der � 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG ja die Aufrechnung mit meinen reichlich vorhanden positiven Eink�nften aus Deutschland und verweist auf die Verrechnung mit positiven Eink�nften der selben Art und des gleichen Staates.

Kann ich mich nun auf das EuGH-Urteil (Ritter-Coulais) C-152/03 berufen und eine Ber�cksichtigung seitens des Finanzamtes verlangen? Oder kann ich mich hier nur darauf berufen, wenn ich die Eink�nfte (Verluste) der Progression unterwerfen wollte/m��te?

Das BMF (24.11.2006) hat dazu ja geschrieben, dass es auf andere negative Eink�nfte nicht anzuwenden sei - Es ging im genannten Fall um Nutzungswertbesteuerung.

Very verwirrt, ob der EuGH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben dazu. Gibt es dazu nicht auch schon andere Verfahren?

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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02.07.2008, 15:30
Beitrag: #2
RE: Verluste aus V+V in Spanien
Hallo,

die Finanz�mter m�ssen nach derzeitiger Rechtslage die Verluste wegen des � 2a EStG gesondert feststellen.

Gegen diesen Bescheid und gegen den EStB dann Einspruch einlegen mit Hinweis auf anh�ngige EuGH-Verfahren C-414/06 sowie C-157/07 und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Gru�

der Petz
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03.08.2008, 21:03
Beitrag: #3
RE: Verluste aus V+V in Spanien
Auch wenn ich davon ausgehe, dass es hier schon bekannt ist, trotdem noch der Hinweis auf das neue BMF-Schreiben:

Zitat:Negative ausl�ndische Eink�nfte ( � 2a EStG);
EG-rechtskonforme Anwendung des � 2a Abs. 1 EStG
Bundesministerium der Finanzen 30. Juli 2008, IV B 5 - S 2118-a/07/10014

Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gem�� Artikel 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschr�nkung gem�� � 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden K�rperschaften eine �nderung des � 2a Abs. 1 EStG vorschlagen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er�rterungen mit den obersten Finanzbeh�rden der L�nder gilt Folgendes:



1 I. Beschr�nkung des Anwendungsbereichs des � 2a EStG auf Drittstaaten

� 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist auf negative Eink�nfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 �ber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zust�ndigen Beh�rden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98 EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) ge�ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Ausk�nfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuf�hren. Dies ist derzeit der Fall bei den Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen.
II. �bergangsregelung zur �berlassung von Schiffen
2 Unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Grunds�tze ist � 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG im EU/EWR-Bereich in der nachfolgenden Fassung anzuwenden:
"Negative Eink�nfte ...
b) aus der entgeltlichen �berlassung von Schiffen, sofern der �berlassende nicht nachweist, dass diese ausschlie�lich oder fast ausschlie�lich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausger�stet �berlassen oder
bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ans�ssige Ausr�ster, die die Voraussetzungen des � 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erf�llen, �berlassen oder
cc) insgesamt nur vor�bergehend an in einem Drittstaat ans�ssige Ausr�ster, die die Voraussetzungen des � 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erf�llen, �berlassen worden sind,
d�rfen nur mit positiven Eink�nften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie d�rfen auch nicht nach � 10d abgezogen werden."
3 Als Drittstaaten im Sinne dieser Vorschrift sind die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union sind. Den Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union sind die in Tz. 1 genannten Mitgliedsstaaten des EWR gleichgestellt.
III. Verrechnung von bisher gesondert festgestellten Verlusten
4 Auf die bislang bestandskr�ftig gesondert festgestellten noch nicht verrechneten Verluste findet � 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG in der derzeit geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Liegt ein solcher Fall vor, kommt es daher unter den Voraussetzungen des � 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Eink�nften der jeweils selben Art bzw. in den F�llen des � 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG nur aufgrund von Tatbest�nden der jeweils selben Art und - mit Ausnahme von Schiffs�berlassungen im Sinne des � 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b EStG - demselben Staat zu einem entsprechenden Verlustausgleich.
5 Beispiel:
In der bestandskr�ftigen Einkommensteuerveranlagung f�r den VZ 2006 wurden bei einem Steuerpflichtigen negative Eink�nfte aus der Vermietung einer in D�nemark belegenen Eigentumswohnung i.H.v. 2.000 EUR nicht ber�cksichtigt und nach � 2a Abs. 1 EStG gesondert Seite 3 festgestellt. Im VZ 2007 erzielte der Steuerpflichtige aus dieser Wohnung positive Eink�nfte i.H.v. 3.000 EUR. Die Einkommensteuerveranlagung f�r den VZ 2007 steht noch aus.
L�sung:
Obwohl � 2a EStG in Bezug auf EU-/EWR-Staaten in allen noch offenen F�llen keine Anwendung mehr findet, kann der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung f�r den VZ 2007 die positiven Eink�nfte aus der vermieteten Wohnung in D�nemark mit den gesondert festgestellten noch nicht verrechneten negativen Eink�nften aus dem VZ 2006 ausgleichen.
IV. Anwendungszeitpunkt
6 Die Grunds�tze sind bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen F�llen anzuwenden.
7 Die BMF-Schreiben vom 24.11.2006 (BStBl 2006 I S. 763 = SIS 06 45 89) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-152/03 = SIS 06 12 86 "Ritter-Coulais" und vom 11.6.2007 (BStBl 2007 I S. 488 = SIS 07 19 67) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-347/04 = 07 14 89 "Rewe Zentralfinanz" werden aufgehoben

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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