Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Reichweite der Empfangsvollmacht
02.06.2008, 10:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.06.2008 10:03 von Clematis.)
Beitrag: #1
Reichweite der Empfangsvollmacht
Folgende Frage:

Ich sitze gerade �ber der ESt 2006 (!!!) eines Mandanten.
Zwangsgeldandrohung liegt vor.

Ich habe eine Empfangsvollmacht vom Mandanten.
Die Zwangsgeldandrohung ist jedoch an den Mandanten gegangen.

Warum? Ist das richtig so?
Sollte die nicht eigentlich ich bekommen?

Der SB beim FA sagt, da g�be es beim Zwangsgeld eine Sonderregelung, dass das der StPfl, und nicht der Empfangsbevollm�chtigte bekommen muss?

Steh ich da grad irgendwo auf dem Schlauch?

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 10:35
Beitrag: #2
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Gibt es ein Uralturteil:
BFH 23.11.1999, VII R 38/99 (NV), BFH/NV 2000 S. 549;
SIS 00 54 23

Vielleicht hilft es
gr��e
frankts
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 10:50
Beitrag: #3
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Danke Dir!
Bedeutet, das FA kann machen wassill, alles ist richtig.

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 10:53
Beitrag: #4
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
AEAO zu � 122: TZ 1.7.6.:

"Wendet sich die Finanzbeh�rde aus besonderem Grund an den Beteiligten selbst (z.B. um ihn um Auskunft zu bitten, die nur er selbst als Wissenstr�ger geben kann, oder um die Vornahme von Handlungen zu erzwingen), so soll der Bevollm�chtigte unterrichtet werden (� 80 Abs. 3 Satz 3)."

LG, die Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 11:29
Beitrag: #5
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Genau Catja und in diesem Fall bekommen wir (zumindestens beim FA vor Ort) immer noch eine Kopie des Schreibens...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 11:35
Beitrag: #6
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
....und ich eben nicht.

Jetzt hab ich hier ne Zwangsgeldandrohung vom 21.4., Frist bis 05.05, vom StPfl an mich gefaxt am 27.5. und muss mich �rgern.

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 11:42
Beitrag: #7
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Wirklich �rgerlich !!!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.06.2008, 12:27
Beitrag: #8
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Passiert hier auch immer wieder. Gerade eben hat mich ein Mandant angerufen, wo ich Einspruch eingelegt hatte (offenes Verfahren / RdV). Jetzt ist das Verfahren (leider negativ) entschieden und der Mandant wird aufgefordert den Einspruch zur�ckzunehmen.

Die allj�hrlichen Aufforderungen ("Erinnerungen zur Abgabe...") bzw. jetzt die neuen StNr (weil die FA�s umstruckturiert wurden) werden wohl nach dem Lotteriesystem entweder an mich, oder die Mandanten geschickt.

Oft bekomme ich auch Erinnerungen zur Darlegung eines Sachverhalts o.�. zu Einspr�chen (die ich eingelegt habe), die ich aber nie bekommen habe, sondern zu den Mandanten gingen. Hier scheint bei den FA�s (Bearbeiter) bzw. an der Software (wohin die Schreiben gehen sollen) einiges im Argen zu liegen.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
03.06.2008, 08:25
Beitrag: #9
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Clematis schrieb:....und ich eben nicht.

Jetzt hab ich hier ne Zwangsgeldandrohung vom 21.4., Frist bis 05.05, vom StPfl an mich gefaxt am 27.5. und muss mich �rgern.

Wieso �rgerst du dich? Ist doch "nur" eine Androhung. Meines Wissens nach wird selbst das Festgesetzte Zwangsgeld bei dann fristgem��er Einreichung der Erkl�rung nicht vollstreckt. So habe ich es zumindest im Finanzamt gelernt. Einen richtigen Grund zur Eintreibung liegt dann ja auch nicht mehr vor.

Wenn du dich �rgerst, dann doch nur weil der Mandant nicht in die Puschen gekommen ist - sollte doch schon eine etwas �ltere Sache sein oder was ist der Hintergrund?

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
03.06.2008, 09:39
Beitrag: #10
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
@dragon: eine zwangsma�nahme darf nur solange durchgef�hrt (betrieben) werden, wie die damit erzwungene ma�nahme noch erzwingbar ist. insoweit der stpfl seiner pflicht nachgekommen ist, kann eine zwangsgeldbeitreibung keinen zweck mehr erreichen und w�re somit rechtswidrig, da gegen �berma�verbot versto�end. gesetzlich geregelt in � 335 AO.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation