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Vorsteuer
29.05.2008, 17:58
Beitrag: #1
Vorsteuer
Hallo,


habe wieder mal ein tolles Problemchen.

Eine Verwaltungs GmbH hat in 2008 folgende Tätigkeit:

1. PKW Gestellung an den Geschäftsführer.
2. Halten einer Beteiligung an einer GmbH.

In 2008 passiert folgendes:

Die Beteiligung wird für sagen wir mal 10 Mio. verkauft.

Es sind hierfür Rechnungen für WP / STB für den Verkauf angefallen. Meiner Meinung nach KEIN Vorsteurabzug aus diesen Rechnungen und VOLLER Vorsteuerabzug aus den PKW-Kosten.

Die übrige Vorsteuer (bsp. Telefon usw) wird aufgrund des Verhältnisses der Abzugsumsätze (PKW-Gestellung) zu den Ausschlussumsätzen (Anteilsverkauf) aufgeteilt.

Frage 1: Hier bin ich unsicher ob der Verkauf der Anteile (war ein einmaliger Vorgang) überhaupt ein steuerfreier Umsatz laut UStG ist, ich meine aber schon.


Gehen wir gedanklich in das Jahr 2009:

Umsätze in 2009:

1. PKW Gestellung

Ausserdem werden die Gelder aus dem Anteilsverkauf angelegt in Tagesgelder, Aktien oder ähnliches.

Gelten diese Anlagen wiederum als steuerfreie Umsätze ? So dass man die Vorsteuer wieder im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den steuerfreien Umsätzen aufteilen muss ?

Habe gerade einen gedanklichen Knoten, was aber bestimmt an der Hitze liegen kann ?!?!?!

Hoffe es gibt jemand der noch einen kühlen Kopf bewahrt :-)
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29.05.2008, 18:56
Beitrag: #2
RE: Vorsteuer
Hallo,


ich glaube aus dem BMF, 26.1.2007, IV A 5 - S 7300 - 10/07 eine Lösung gefunden zu haben.

1. Wenn eine Beteiligung gehalten wird kann diese in meinem Fall überhaupt nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Vorsteuern in Verbindung mit dem Halten und dem Verkauf (WP/STB usw) sind nicht abziehbar.

2. Das KFZ wäre somit der einzigste Abzugsumsatz und somit gäbe es überhaupt keine Ausschlussumsätze.

Folge: Die Vorsteuer auf das KFZ und die nicht dem Halten/Verkauf der Beteiligung zuzurechnende Vorsteuer, also die ÜBRIGE Vorsteuerbeträge wären nicht aufzuteilen, da es nur Abzugsumsätze gibt.

Liege ich richtig ? Oder sieht dies jemand anderst ?
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29.05.2008, 21:51
Beitrag: #3
RE: Vorsteuer
Ja das siehst du richtig, Folge der Urteile vom EuGH iS Kretztechnik, Polysar, KapHagRenditefonds etc. Findet sich glaub ich alles im UStGKommentar von Bunjes/Geist bei §§ 1 oder 2 UStG. Ich tippe auf § 2 Unternehmensbereich als Suchfeld. Gute Nacht!
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30.05.2008, 14:07
Beitrag: #4
RE: Vorsteuer
Hallo,

sehe ich auch so.
Das Halten der Beteiligung ist reine Vermögensverwaltung.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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30.05.2008, 14:47
Beitrag: #5
RE: Vorsteuer
Hallo Ihr zwei und schonmal danke für eure Mühe...

muss aber leider nochmal nachhaken.

Das mit dem Verkauf der Anteile habe ich soweit kapiert und klingt auch logisch.

Nun in 2009 passiert folgendes:

1. Die eingenommenen Gelder werden angelegt sagen wir Tagesgeld. Die Zinsen hieraus sind keine Umsätze im Sinne des USTG.

2. Gleichzeitig wird der PKW als einziger Umsatz gestellt, es ist der einzigste umsatzsteuerpflichtige Umsatz, also sind die Abzugsumsätze 100 %.


Ich nehme mal die Vorsteuer aus den Telefonkosten.

Die entfallen ja auf die gesamte Tätigkeit, er wird auch mal die Bank wegen dem Tagesgeld anrufen oder mal die PKW Werkstatt wegen dem PKW.

Jetzt entfallen Vorsteuerbeträge auf den Unternehmensbereich und auf den Nicht-Unternehmensbreich im Sinne des USTG.

Müsste ich hier nicht aufteilen ?

Oder gilt hier STUR nur das Verhältnis der Abzugsumsätze 100% zu den Ausschlussumsätzen 0% ?
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30.05.2008, 15:50
Beitrag: #6
RE: Vorsteuer
Hi,
das Problem in 2009 ist m.E., dass hier nun eine nichtunternehmerische Sphäre dazu kommt. Die Holding in 2008 kann m.E. noch als unternehmerisch angesehen werden, wenn sie bspw. an die Töchter Umsätze ausgeführt hat. Die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Holding und nichtunternehmerischer Holding wird deutlich bei EuGH C-142/99 Floridienne Berginvest sowie C-16/00 Cibo Participations.

Schau mal in die Begründungen zu den Urteilen: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de

Nun zur Verwaltung des Erlöses in 2009, der ist m.E. nicht mehr unternehmerisch, da nur Vermögensverwaltung. Auch hierzu wieder: EuGH C-155/94 Wellcome Trust. Nur eine echte "Investmentgesellschaft" kann als unternehmerisch angesehen werden, dann müsste man den Erwerb von neuen strategischen Unternehmensbeteiligungen in Aussicht haben, also nicht nur Finanzbeteiligungen.

Wenn nun § 15 UStG den VoStAbzug an "für sein Unternehmen" und die EG-RL "für Zwecke seiner besteuerten Umsätze" abhängig macht, könnte man meinen, super: EG-RL hilft mir gegen dt. Umsetzung, weil nur der PKW ein besteuerter Umsatz ist und sonst keine Umsätze vorliegen. Aber auch hier schränkt der EuGH ein (C-396/98 Schloßsstraße; C-77/01 EDM).

Also auch nach EuGH wird hier wohl der VoStAbzug aufgeteilt in 2009, in 2008 nur dann nicht, wenn eine unternehmerische Holding vorliegt.

Das mein Kurzgutachten zum Feierabend. Schönes Wochenende beim EuGH Schmökern :-)

showbee
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02.06.2008, 11:27
Beitrag: #7
RE: Vorsteuer
Hallo,


ich habe mich über die Kommentare mal weiter eingelesen und bin zu folgender Lösung gekommen, HOFFE ICH HAB ALLES RICHTIG VERSTANDEN :-)


1. 2008:

Es wurden die GmbH Anteile gehalten und bis Mai 2007 das Gebäude an die GmbH vermietet.

Somit wurden an die GmbH weitere Dienstleistungen erbracht.

Es liegt somit eine sogenannte FÜHRUNGSHOLDING vor.

Die Vorsteuer ist abzugsfähig, da die Holding Unternehmer ist.

Ab Juni 2007 wurde keine Dienstleistung mehr an die GmbH erbracht.

Folge: Es entsteht eine sogenannte FINANZHOLDING.

Vorsteuer ist (ab diesem Zeitpunkt ?!?!?!) nicht mehr abziehbar, da es sich um den nichtunternehmerischen Bereich handelt.


2009:

Es werden Anfang des Jahres nur noch die Anteile gehalten, dann verkauft und die erzielten Gelder angelegt.

Dies passiert alles im Nichtunternehmerischen Bereich.

Die Vorsteuer die direkt auf diese Leistungen entfällt ist nicht abziehbar.


Der vermietete PKW:

Dies ist der unternehmerische Bereich und die Vorsteuer die direkt hierauf entfällt ist voll abziehbar.


Wenn Leistungen sowohl für den nichtunternehmerischen (Vermögensverwaltung) als auch den unternehmerischen Bereich (PKW Vermietung) anfallen muss ich nach einem geeigneten Schlüssel aufteilen.


Uff, hoffe ich habe es richtig auseinanderdividiert :-)
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02.06.2008, 14:23
Beitrag: #8
RE: Vorsteuer
ja, so sieht das richtig aus. wann die führungs- zur finanzholding wird (exakt) kann ich dir leider auch nicht sagen... tippe auf das tatsächliche ende der führung.
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02.06.2008, 14:38
Beitrag: #9
RE: Vorsteuer
Ende der Führung = Ende der Vermietung ?!?

So SCHÄTZE ich es :-)
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02.06.2008, 23:27
Beitrag: #10
RE: Vorsteuer
Noch ein Nachtrag:

Egal ob die Beteiligung zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Teil gehört ist die Vorsteuer für den Verkauf der Bteiligung (z.B. Steuerberater) nicht abzugsfähig, da diese (wenn Unternehmensbereich) dann steuerfrei ist...
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