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Zuordnungszeitpunkt VSt
23.04.2008, 11:10
Beitrag: #1
Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

folgendes Problem:

Bauten auf fremden Grund und Boden. Baubeginn in 09/2006 Fertigstellung in 07/2007. Eigenbetriebliche Nutzung 40%. In der USt-Erklärung 2007 wurde jetzt aus den 40%-Baukosten die VSt geltent gemacht. USt-Sonderprüfung letzte Woche mit dem Ergebnis der vollen Versagung der anteiligen VSt, da nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Der U hätte es in seiner Voranmeldung 07/07 angeben müssen und nicht erst jetzt mit der Erklärung in 03/08 für das Jahr 2007.

Hat jemand eine gerichtliche Fundstelle was zeitnah bedeutet? Für mich ist der Eintrag in der USt-Erklärung ausreichend gemäß Absch. 192 Abs. 21 UStR.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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24.04.2008, 12:37
Beitrag: #2
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

ist es denn gewillkürtes Betriebsvermögen oder notwendiges Betriebsvermögen?

Bei notwendigem Betriebsvermögen sehe ich kein Problem, da die Zuordnung bis zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen kann. In diesem Fall hat das keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug.

Bei gewillkürtem Betriebsvermögen hat der Steuerpflichtige entsprechende Nachweise zu führen, da ansonsten der Zuordnungszeitpunkt auf den Abgabezeitpunkt des Jahresabschlusses fällt.


Aber......
ich bitte dies mit Bedacht zu behandeln, da ich in Erinnerungen "schwelge". Es ist aber das einzig logische und sinnvolle, was mir zur Thematik einfällt.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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24.04.2008, 12:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.04.2008 12:52 von Catja.)
Beitrag: #3
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Jepp. Die USt-Prüfer werden darauf gedrillt.


A 192 Abs. 21 Nr. 2 UStR.
A 203 Abs. 1 Satz 4 UStR (maßgeblich soll die erste Eingangsleistung sein....(wenn man das überspitzt sieht, dann muss man mit der ersten Tankfüllung für die erste Fahrt zum Makler, um sich zu orientieren, die Zuordnungsentscheidung treffen... *grrrr*).

Es gibt verschiedene Urteile, die sich mit der Zuordnungsentscheidung und dem Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung auseinandersetzen:


FG Niedersachsen v. 12.05.2005, 16 K 537/04, Revision beim BFH V R 45/05

FG BaWü v. 28.09.2006, 14 K 396/04, Revision beim BFH V R 58/06


Mir ist ein Fall bekannt, in dem eine erst mit den ESt-Unterlagen aufgetauchte Architekten-Rechnung (kleiner Betrag), die ja demgemäß auch bereits hätte in der schon lange abgegebenen USt-VA hätte berücksichtigt werden müssen, aus genau diesem Grunde auch hinterher nicht angegeben wurde, da es sich um die erste Eingangsleistung gehandelt hätte und die Zuordnungsentscheidung somit durch das Nicht-Einbeziehen dieses Vorsteuerbetrages zum PV getroffen worden wäre.

gruß, die Catja

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24.04.2008, 12:54
Beitrag: #4
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Nachtrag:

Ich halte übrigens die Regelung mit dem strengen Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung für verfassungswisdrig, da gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend:

Einer, der monatliche USt-VAs abgibt, muss die Entscheidung nämlich sofort treffen, während einer, der nur eine Jahreserklärung abgibt, entsprechend lange Zeit hat... => hier wird wesentlich Gleiches wesentlich ungleich behandelt...

nochmal Gruß, die Catja

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24.04.2008, 15:16
Beitrag: #5
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
@catja zum Verständnis

Diese Zuordnungsentscheidung spielt jedoch nur bei Zuordnung zum Unternehmensbereich eine Rolle.

Wenn ein Gebäude zu 100 % unternehmerisch genutzt wird haben wir diese Problematik ja nicht ?!?

Dann könnte ich die Voranmeldung ja auch noch später oder im Extremfall mit der Steuererklärung abgeben...
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24.04.2008, 16:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.04.2008 16:09 von tolledeu.)
Beitrag: #6
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
zaunkönig schrieb:Hallo,

ist es denn gewillkürtes Betriebsvermögen oder notwendiges Betriebsvermögen?

Hallo,

das ist vollkommen irrelevant. ESt hat mit USt nichts zu tun. Ich muss nur über die 10%-Hürde kommen, dann kann ich mich bei gemischt genutzen Gegenständen frei entscheiden. Selbst wenn ich es zu 70% betrieblich nutze muss ich noch lange es nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Funktioniert anders herum natürlich auch. D.h. Pkw wird zu 30 % betrieblich genutzt. USt mehr als 10 also volle Vorsteuer, ESt weniger als 50%= freie Wahl kann auch sagen ich ordne es meinem Privatvermögen zu und bekomme trotzdem volle Vorsteuer.

catja schrieb:Jepp. Die USt-Prüfer werden darauf gedrillt.


A 192 Abs. 21 Nr. 2 UStR.

Und da ist für mich auch der einzige Punkt wo die Verwaltung eine Jahreserklärung anerkennt.....

....b) [1] Ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich, muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung des Jahres, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat. [2] Entsprechendes gilt, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde.

Ich klammere mich da z.Zt. an das "Entsprechendes.."

Noch mal zum Verständnis, es ist nicht fraglich ob es überhaupt betrieblich genutzt wird, der Laden brummt. Der Prüfer sagt einfach zu spät entschieden und aus dem Privatvermögen eingelegt.

Gruß T.D.[/u]

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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24.04.2008, 16:04
Beitrag: #7
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
um noch mal auf zaunkönigs beitrag zurückzukommen:

Spielt die Frage überhaupt eine Rolle? Handelt es sich bei dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil nicht um notwendiges Betriebsvermögen? Da besteht für den Unternehmer doch überhaupt kein Wahlrecht, ob der das WG dem BV zuordnet oder nicht?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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24.04.2008, 16:17
Beitrag: #8
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
wieso hat er es nicht in 07/07 geltend gemacht?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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24.04.2008, 17:04
Beitrag: #9
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Mööööönsch Kinners,

lassen wir das mal besser keinen hören....

Hab ich das jetzt komplett falsch verstanden, oder stellt der Prüfer einfach das Unternehmensvermögen in Frage?

Und dass Unternehmensvermögen was ganz anderes ist, als Betriebsvermögen...... *üch-sag-nix*

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24.04.2008, 17:13
Beitrag: #10
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

m.E. besteht die Frage, ob tatsächlich eine UStVA abgegeben wurde und ob Pflicht dazu bestand. Ich sehe hier nur ein "rauskommen" aus der Misere, wenn eine USTVA-Pflicht bestand und der Unternehmer diese jedoch insgesamt pflichtwidrig nicht abgegeben hat. Wie lief denn der Sachverhalt? Warum wurden viele Gelder verausgabt und trotz unternehmerischer Nutzung nicht in der UStVA berücksichtigt? Ich versteh das alles nicht. Wurde keine Buchhaltung gemacht? Liegt vielleicht wirklich eine Fehlberatung in der Hinsicht vor, dass der Unternehmer davon ausging, die VoSt nicht geltend machen zu können, weshalb er es dann auch tatsächlich unterließ? Es ist doch wirklich etwas "spanisch", wenn von Ende 2006 bis nun 2008 auf VoSt "verzichtet" wurde. Entweder hier war jemand dumm (das wäre schlecht) oder er war falsch beraten (dann besteht ggf. die Möglichkeit des Regresses).

Mfg
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