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Best�tigung oder "Keule" erbeten:
04.04.2008, 15:32
Beitrag: #1
Best�tigung oder "Keule" erbeten:
Hi Ihrs,

bitte mal um "Vom-Schlauch-runterhelfen":

Problem: Reihengesch�ft.

Sachverhalt:

Unternehmer "U" in und aus Deutschland erwirbt vom Unternehmer A (Amerikaner) Ware, die sich derzeit in einem wieder anderen Drittland (ja, - ja...) im Freihafen befindet.
Unternehmer "U" verkauft die Ware weiter an Kunde "K" in Deutschland.

Kunde "K" holt die Ware selbstt�tig im Freihafen des Drittlands ab und regelt/bezahlt etwaige Zoll- und EUSt-Geschichten.

Frage 1: Sehe ich das richtig, dass U eine in Deutschland nicht steuerbare Lieferung (weil: im Drittland) bewirkt?

Frage 2: Wenn die Antwort auf Frage 1 "ja" lautet: Dann muss sich Unternehmer "U" ja eigentlich in dem Drittland, in dessen Freihafen die Ware liegt, f�r Steuerzwecke registrieren lassen? Muss man das auch, wenn die Lieferung in in dem Drittland als Exportlieferung steuerfrei w�re?

Danke.

die Catja

(ob man im Freihafen auch Schwimmen k�nnen muss, frage ich nicht... *und-wech*)

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07.04.2008, 08:30
Beitrag: #2
RE: Best�tigung oder "Keule" erbeten:
Huhu :-)

mal meine L�sung :

m.E. liegt hier in der Tat ein Reihengesch�ft vor.

Dabei ist die Warenbewegte Lieferung die Lieferung von U an K, und die warenruhende Lieferung die von A an U.

warenbewegte Lieferung:

hier ist zun�chst der Ort der Lieferung zu bestimmen.

Da K etwaige Zoll und EUSt -geschichten tr�gt, greift � 3 Abs. 8 UStG m.E. nicht.( wobei mich da evtl noch die vereinbarten "lieferklauseln" interessieren w�rden )
Auch ich w�rde das daher als eine nicht in D steuerbare Lieferung behandeln wollen.

warenruhende Lieferung.

Der Ort dieser Lieferung liegt m.E. nach � 3 Abs. 7 Satz 2 NR. 1 UStG dort, wo die bef�rderung beginnt, weil diese Lieferung der warebewegten Lieferung vorangeht... somit im Freihafen.

W�re die Waren nicht im Freihafen, m�sste sich U m.E: wohl in dem betreffenden Drittland registrieren lassen.

Nun habe ich aber keine ahnung, ob das Ausland, in dem der Freihafen liegt, auch die Unterscheidung zwischen Freihafen des Kontrolltypes I und II kennt, bzw, ob der Freihafen somit also zum Inland des betreffenden Landes geh�rt oder nicht.

� 4 NR. 4b UStG s�rfte m.E. in dieser Konstellation nicht greifen.

Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass ( zumindest nach dt. Recht) nur eine Lieferung eines Reihengesch�fts als Export bzw i.g. lieferung steuerbefreit sein kann.. n�mlich die warenbewegte.
Bei der Warenruhenden wird ja gerade nix �ber die Grenze geschafft. Nur habe ich auch hier keinen Schimmer, ob das betreffende Drittland eine ebensolche Regelung hat.

tut mir leid, dass ich nicht mehr helfen konnte.

liebe Gr��e, Jive
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07.04.2008, 08:46
Beitrag: #3
RE: Best�tigung oder "Keule" erbeten:
Danke Jive,

doch, doch, - Du hast geholfen: Die Fragestellung war ja "Best�tigung oder "Keule"".

Du kommst auf das gleiche Ergebnis wie ich: nicht steuerbar in Deutschland, kein � 3 Abs. 8 und kein � 4 Abs. 4b....

Da auch ich die Bestimmungen des Drittlandes, in dessen Freihaften die Ware liegt, nicht kenne, ignoriere ich aus meiner Warte f�r meinen Unternehmer U das jetzt auch mal.

Dankesch�n!

Gru�, die Catja

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