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§ 173 AO / 35a EStG
13.03.2008, 13:18
Beitrag: #1
§ 173 AO / 35a EStG
Hallo

Hatte im VZ 2006 Aufwendungen für Neubau einer Kläranlage nach 35a beantragt (ü. 3.000,-), was auch nach Einspruch gewährt wurde.

Im Nov. 2007 wurde nach bekanntwerden bzw. gesetzl. Neuerung (März 2007) ein Antrag auf Zuschuss gestellt, der jetzt in 2008 als "Zuwendung aus Landesmitteln" in Höhe von 1.500,- (Festbetragsfinanzierung) durch die SAB gewährt wurde.

Jetzt könnte doch nach 173 AO der Bescheid geändert werden, oder? Aber in welcher Höhe? Die 1.500,- sind ja für Material u. AL. Erfolgt eine %-uale Aufteilung? Bei Gesamtkosten von 6.000,- (4.000,- AL/2.000,- Mat.) wären 2/3 = 1.000,- von den 4.000,- abzuziehen, so daß trotzdem noch der Höchstbetrag v. 3.000,- zu berücksichtigen wäre. Sehe ich das richtig?

Viele Grüße
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13.03.2008, 15:51
Beitrag: #2
RE: § 173 AO / 35a EStG
Also wenn mich nicht alles täuscht gilt bei § 35a Zufluss-Abflussprinzip. Steht so auch im BMF-Schreiben. Das heisst, die Festsetzung 2006 ist definitiv nicht zu ändern.

Stellt sich daher die Frage, ob es "negative Aufwendungen" im Sinne des § 35a EStG gibt????

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13.03.2008, 16:00
Beitrag: #3
RE: § 173 AO / 35a EStG
Kiharu schrieb:Also wenn mich nicht alles täuscht gilt bei § 35a Zufluss-Abflussprinzip. Steht so auch im BMF-Schreiben. Das heisst, die Festsetzung 2006 ist definitiv nicht zu ändern.

Stellt sich daher die Frage, ob es "negative Aufwendungen" im Sinne des § 35a EStG gibt????

Da es in 2007 auf dem Mantelbogen abgefragt wird, ob eventuell andere Zuschüsse zu erwarten sind, kann man davon ausgehen, das gekürzt werden muss.

In meinen Augen fraglich inwieweit die Bescheidung der Zuschüsse ein Rückwirkendes Ereignis darstellt.

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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13.03.2008, 16:03
Beitrag: #4
RE: § 173 AO / 35a EStG
Hi!

Den Streit habe ich auch gerade mit dem Finanzamt... (Bei mir geht es um Aufwendungen 2006, für die es in 2007 eine Versicherungsentschädigung der Hausratsversicherung gab).
Das Problem liegt noch immer auf dem Tisch, weil wir uns noch nicht einigen konnten, ob das mit der nachträglichen Gutschrift auf die vorjährigen Anwendungen nun ein Problem des § 11 ist, oder ob das so gehandhabt wird, wie bei den Arztrechnungen auch (=> ./. zu erwartender Erstattungen).

Da es nach meiner Auffassung mit negativen § 35a-Aufwendungen genauso laufen müsste, wie mit der Kirchensteuer auch, ist das doch nur zusätzlicher Aufwand, der sich vermeiden lässt.
Nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes, handelt es sich hier um ein Problem, das in dem BMF-Schreiben nicht bedacht sei (Aha.). (Eine Lösung hat das FA aber auch nicht parat...).

@Opa: Ich würde es frech in 2006 von den Aufwendungen abziehen (da ja auch der Höchstbetrag dann noch immer nicht ausgeschöpft ist).

Grüße von der Catja

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13.03.2008, 16:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2008 16:20 von Kiharu.)
Beitrag: #5
RE: § 173 AO / 35a EStG
Dragon schrieb:In meinen Augen fraglich inwieweit die Bescheidung der Zuschüsse ein Rückwirkendes Ereignis darstellt.

Ciao Dragon

§ 173 AO regelt doch neue Tatsachen und nicht rückwirkende Ereignisse. Opas Frage zielt doch auf § 173 AO ab.

Jedoch ist der Gedanke mit dem rückwirkenden Ereignis schon ganz richtig. Zumindest wird ja die Kirchensteuergeschichte darauf gestützt.

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13.03.2008, 16:20
Beitrag: #6
RE: § 173 AO / 35a EStG
Wie soll ich es 2006 noch abziehen, der Bescheid ist bestandskräftig. Noch streite ich mich nicht mit dem FA, hab jetzt nur den Zuwendungsbescheid kommentarlos der 07'er Erklärung beigelegt (nicht das sie sagen können, sie wüssten von nichts).

Nach Rz. 31 des BMF: "Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt wer-den, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen."

Sie sind aber nicht zu erwarten gewesen, da erst eine neue Verordnung vom März 07 (da war die Erklärung 06 schon erstellt) die Möglichkeit ergab. Das kann doch aber kaum zu einem negativen 35a in 2008 (wo der Zuschlag gezahlt wurde) führen.
Wenn ich aber das Zu-u. Abflussprinzip bedenke, kann eine Änderung in 06 auch nicht erfolgen. Mal sehen wie das FA reagiert.
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13.03.2008, 16:45
Beitrag: #7
RE: § 173 AO / 35a EStG
Zitat:Da es nach meiner Auffassung mit negativen § 35a-Aufwendungen genauso laufen müsste, wie mit der Kirchensteuer auch

meine Reden. Die Kirchensteuer ist dann nach §175 zu Ändern.

Die Frage ist doch inwieweit man daraus eine neue Tatsache konstruieren kann. Immerhin war die Möglichkeit einen Zuschuss ja nicht mal dem Stpfl. zum Zeitpunkt der Erstellung der Erklärung bekannt, da es diese ja noch nicht gab. Also kann es m.E. keine neue Tatsache sein, und damit kein §173 AO.

Rückwirkendes Ereignis wie bei der Kirchensteuer? - keine Ahnung denke aber auch, dass das in die Richtung geht.
Zitat:@Opa: Ich würde es frech in 2006 von den Aufwendungen abziehen (da ja auch der Höchstbetrag dann noch immer nicht ausgeschöpft ist).

Wieso frech? ISt doch zu ungunsten des Mandanten. Und wenn sich sowieso nichts ändert, würde ich es wie Opa einfach ohne Kommentar der Erklärung beilegen.

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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13.03.2008, 16:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2008 16:53 von Catja.)
Beitrag: #8
RE: § 173 AO / 35a EStG
Dragon schrieb:
Catja schrieb:@Opa: Ich würde es frech in 2006 von den Aufwendungen abziehen (da ja auch der Höchstbetrag dann noch immer nicht ausgeschöpft ist).

Wieso frech? ISt doch zu ungunsten des Mandanten. Und wenn sich sowieso nichts ändert, würde ich es wie Opa einfach ohne Kommentar der Erklärung beilegen.

Wieso ist das zu Ungunsten?
Wenn die Minderung in 2006 keine Schlechterstellung beeinhaltet, aber evtl. in 2008 das Volumen mit vorhandenen Belegen "geradeso" ausgeschöpft wurde, - und nun in 2008 gekürzt würde, läge doch bei Abzug in 2006 eine Besserstellung in 2006 vor, weil sich die Kürzung in 2006 glücklicherweise nicht auswirkt.

Oder hab ich da jetzt nur ´nen Denkfehler?

Gruß, die Catja

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13.03.2008, 17:00
Beitrag: #9
RE: § 173 AO / 35a EStG
@Catja

hatte überlesen, dass die Zahlung in 2008 erfolgte.

Die Zahlung müsste wie schon geschrieben sowie so in 2006 berücksichtigt werden (175 AO)

Ciao Dragon

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13.03.2008, 17:20
Beitrag: #10
RE: § 173 AO / 35a EStG
In 2008 sind ja eventuell auch gar keine Aufwendungen vorhanden, da kann es m.E. keinesfalls abgezogen werden.
Aber wenn Änderung nach 175 in 2006, dann Aufteilung der Zuwendung im Verhältnis AL - Material, Oder?
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