Aktivierung von Kosten für Homepage
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06.03.2008, 20:18
Beitrag: #1
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Aktivierung von Kosten für Homepage
Hallo zusammen,
ein Thema, das m.E. längst geklärt sein müßte, zu dem ich irgendwie aber nix gescheites finde: Der Internetauftritt eines Unternehmens stellt m.E. unstrittig ein abnutzbares immaterielles WG dar. Allerdings ist die Frage, unter welchen Umständen das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, bzw. § 5 Abs. 2 EStG greift. Üblicherweise programmiert sich der Unternehmer die Website ja nicht selber, sondern beauftragt einen oder mehrere externe Dienstleister (Werbeagentur, Programmierer, etc.) mit der Erstellung. Dabei kann es sich dann um Dienst- oder Werkverträge handeln. M.E. liegt die Herstellereigenschaft sowohl beim Dienst- als auch beim Werkvertrag regelmäßig beim Besteller, weil der Herr des Geschehens ist und die Site strikt nach seinen Vorstellungen erstellt werden muß und er das wirtschaftliche Risiko trägt, dass die nach seinen Vorgaben erstellte Hompage dann nix taugt. Er bedient sich bei der Herstellung also nur fremder Dritter. Damit käme ich fast immer zu einem Aktivierungsverbot. Was mir meist gefällt, in einem Fall aber nicht. Hat sich schon mal jemand näher mit dem Problem beschäftigt, oder kann sonst etwas erhellenden beitragen? Wäre für jeden Hinweis dankbar. Gruß towel day |
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06.03.2008, 23:40
Beitrag: #2
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RE: Aktivierung von Kosten für Homepage
Hallo,
hilft dies weiter? Internet-Domain als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut von RA/StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen 1) Inhaltsübersicht 1. I. Einleitung und technischer Hintergrund 1. II. Domain im Steuer- und Bilanzrecht 1. III. Fazit Kernaussagen • Nach Ansicht des BFH ist ein Domain-Name ein immaterieller Vermögensgegenstand i. S. des § 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. • Der BFH hält einen Domain-Namen nicht für abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Weiterhin kann der BFH auch keine wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines Domain-Namens erkennen. • Somit sind verschiedene Fragen, insbesondere die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Domain, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – ungeklärt. Das Thema „Internet-Domain” hat nunmehr das oberste deutsche Steuergericht erreicht. Der BFH stellt in seiner ersten veröffentlichten Entscheidung zu einer Internet-Domain fest, dass ein Domain-Name ein immaterieller Vermögensgegenstand i. S. des § 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist 2) . Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie – allein oder mit dem Betrieb – verkehrsfähig sind. Problem war, dass die Domain lediglich eine technische Adresse im Internet, aber kein gewerbliches Schutzrecht ist. I. Einleitung und technischer Hintergrund Inhaltsübersicht 1. 1. Technische Vorüberlegungen 1. 2. Rechtliche Vorüberlegungen 1. Technische Vorüberlegungen Computer untereinander erkennen sich über sog. IP-Nummern, die jeden Rechner eindeutig identifizieren 3) . Dabei handelt es sich allerdings nicht um griffige Bezeichnungen, sondern um aus vier Byte-Werten, die jeweils Werte zwischen 0 und 255 annehmen können, bestehende Ziffernkombinationen. Diese Quadrupel in Form von 32-Bit-Binär-Codes 4) kann sich praktisch niemand merken, so dass diesen IP-Adressen weltweit eindeutig ein sog. „Trivialname” zugeordnet wird, der als Internet-Domain-Name oder auch kurz als „Domain” bezeichnet wird 5) . Die Domain setzt sich aus mehreren, jeweils durch einen Punkt getrennten Textbestandteilen zusammen, die von rechts nach links gesehen die Top-Level-Domain (TLD) sowie die Second-Level-Domain (SLD) und eventuelle weitere Subdomains bezeichnen 6) . Aus technischen Gründen kann jede IP-Adresse lediglich einmal vergeben werden, so dass es einer zentralen Registrierungsstelle bedarf 7) . Für die Vergabe der SLD unterhalb der TLD ”.de” ist die DENIC e. G. zuständig 8) . Die generischen TLD wie ”.com”, ”.net” oder ”.org” wurden früher durch das Unternehmen Network Solutions Inc., auch INTERNIC genannt, vergeben 9) . Die Monopolstellung der Internic wurde im Jahr 1999 durch die Errichtung der Dachorganisation ICANN beendet 10) . Es gibt inzwischen mehrere Dutzend bei der ICANN akkreditierte Registrare, über die die Registrierung von Domains unter generischen TLD möglich ist, wobei auch einige dieser Registrare in Deutschland ansässig sind 11) . Darüber hinaus gibt es auch generische SLD, die z. B. an einen Gattungsbegriff oder eine Orts- oder Landschaftsbezeichnung anknüpfen. 2. Rechtliche Vorüberlegungen Der BGH hat in der sog. „www.mitwohnzentrale.de”-Entscheidung den Standpunkt eingenommen, die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name sei nicht generell wettbewerbswidrig 12) . Der BGH führt zunächst aus: Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann 13) . Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen 14) , wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen sowie dem Wortlaut des inzwischen reformierten UWG orientieren muss. Für rechtswissenschaftliche Zwecke sind die technischen Beschreibungen und Grundsatzurteile zur Zulässigkeit bestimmter Domains nur begrenzt verwendbar und geben insbesondere keinen Aufschluss über die Rechtsnatur von Domains. Nach der Rechtsprechung des BGH, die zur Frage Pfändbarkeit von Domains ergangen ist 15) , stellt eine „Internet-Domain” als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Eine „Internet-Domain” ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Verhältnis zustehen 16) . Nach Auffassung des BVerfG erwirbt der Inhaber einer Internet-Domain weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e. G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht –, wobei die unbestimmte Vertragsdauer, verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten, auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweist. Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache 17) . II. Domain im Steuer- und Bilanzrecht Inhaltsübersicht 1. 1. Bilanzrechtliche Ausgangslage 1. 2. Aktivierungsverbot 1. 3. Abschreibung 1. 4. Steuerliche Behandlung von Domaintransaktionen und Internetauftritten 1. Bilanzrechtliche Ausgangslage Nachdem in der Literatur 18) bereits über Ansatz und Bewertung von Domains diskutiert worden war, hatte nun der BFH Gelegenheit, grundsätzlich Stellung zu nehmen 19) . Nach Ansicht des BFH ist ein Domain-Name ein immaterieller Vermögensgegenstand i. S. des § 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie – allein oder mit dem Betrieb – verkehrsfähig sind 20) . Zutreffend knüpft der BFH daran an, dass eine Domain lediglich eine technische Adresse im Internet und damit kein gewerbliches Schutzrecht sei. Der Inhaber einer Domain erwerbe an ihr kein absolutes Recht, welches ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Eine Domain sei aber mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Die faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domaininhabers sei durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten, abgesichert. Weiterhin sei die Domain auch verkehrsfähig, weil es im Rechtsverkehr die Möglichkeit gebe, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen, was von der DENIC ausdrücklich in ihren Registrierungsbedingungen geregelt sei 21) . 2. Aktivierungsverbot Eine Domain darf in der Bilanz als Anlagevermögen nur erfasst werden, wenn ein Bilanzierungsverbot dem nicht entgegensteht. Gem. § 248 Abs. 2 HGB darf ein Aktivposten für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht angesetzt werden. Diese Regelung findet ihre Entsprechung in § 5 Abs. 2 EStG22) . Vorrangig ist also die Frage zu klären, ob die Domain dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall, in dem es um eine generische Domain ging, die an eine geographische Bezeichnung anknüpft, war die Domain dem Anlagevermögen zuzurechnen, da der Kläger sie verwendete, um unter dieser Adresse einen Internet-Auftritt (Website) einzurichten und zu betreiben. In den Fällen, in denen ein Unternehmen Domainhandel betreibt, also auf Vorrat Domains konnektiert, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, wären die Domains als Umlaufvermögen anzusehen 23) . Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nur dann aktiviert werden, wenn sie derivativ erworben sind. Im Streitfall hatte die Klägerin die Domain nach Auffassung des BFH entgeltlich erworben. Zwar habe sie die Domain nicht im zivilrechtlichen Sinne erworben, da der Domain-Name infolge des Abschlusses des Registrierungsvertrages mit der DENIC als immaterielles Wirtschaftsgut wieder neu entstanden sei. Ein abgeleiteter Erwerb setze jedoch nicht notwendigerweise voraus, dass ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut übertragen werde. Es genüge vielmehr die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes24) . Der Kläger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, hatte für die Domain 7.500 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer (1.200 DM) gezahlt und wollte diesen Betrag als Betriebsausgabe angesetzt wissen. Das FA kam dem nicht nach und erhöhte den Gewinn des Klägers um 8.700 DM. Nach dem Ergebnis des BFH handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Anschaffungskosten und nicht um eine Entschädigungszahlung an den bisherigen Domaininhaber. Eine sofortige Abziehbarkeit als Betriebsausgaben konnte der BFH nicht erkennen, da der Domain-Name – trotz Einrichtung der klägerischen Website unter dieser Adresse – seine selbständige Bewertbarkeit und damit seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut nicht verloren habe 25) . Für den BFH spielte eine wesentliche Rolle, dass die Einrichtung der Websites unabhängig von dem Domain-Namen, unter welchem die Websites im Internet abgerufen werden können, sei. Der Domain-Name könne weiterhin ohne die Web-Dateien veräußert werden. 3. Abschreibung Der BFH hält einen Domain-Namen nicht für abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Vertrag mit der DENIC auf unbestimmte Zeit geschlossen werde und die DENIC den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen könne. Weiterhin kann der BFH auch keine wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines Domain-Namens erkennen. Da es im vorliegenden Fall um eine sog. „generic Domain” ging, sei ihr Bekanntheitsgrad und damit ihr Wert vom Zeitgeist unabhängig 26) . Ob im vorliegenden Fall eine Teilwertabschreibung in Betracht zu ziehen sei, konnte der BFH offenlassen, weil der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und es im Rahmen dieser Gewinnermittlungsart eine Teilwertabschreibung nicht gibt 27) . Nach alledem ließ der BFH lediglich den Abzug der gezahlten Umsatzsteuer i. H. von 1.200 DM als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG zu. Die vorliegende Entscheidung des BFH hat nicht zu weiteren Erkenntnissen geführt, da der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nur die Berücksichtigung einer AfA i. H. von 1.200 DM beantragt hatte und das Revisionsgericht darüber hinausgehende Feststellungen nicht treffen darf. Somit sind verschiedene Fragen, insbesondere die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Domain, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – ungeklärt. Im Hinblick darauf, dass solche Fragen im Rahmen von Betriebsprüfungen in aller Regel einvernehmlich geregelt werden, sind insoweit Gerichtsentscheidungen auch kaum zu erwarten. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu Meistergeigen, die ebenfalls keiner Abnutzung unterliegen, sofern sie regelmäßig bespielt werden 28) , sondern ggf. im Laufe der Zeit noch an Wert gewinnen, kann man davon ausgehen, dass der BFH und die Finanzgerichte auch in Zukunft eine unendliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren annehmen werden. 4. Steuerliche Behandlung von Domaintransaktionen und Internetauftritten Die zutreffende steuerliche Behandlung von Domaintransaktionen ist in der Literatur bereits breit erörtert worden 29) . Auch die steuerliche Beurteilung von Internetauftritten an sich oder von Teilen von Internetauftritten ist weitgehend geklärt 30) . III. Fazit Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz allgemein bekannt geworden war 31) , hat die Finanzverwaltung bereits verfügt, dass es sich bei einem Domainnamen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele, das bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren sei. Da der Domainname dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten biete, handele es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut 32) . Daran ändert sich auch durch das nun vorliegende Judikat des BFH nichts. Da weder eine regelmäßige Abschreibung noch eine Teilwertabschreibung – zumindest bei Einnahmen-Überschussrechnern – zugelassen wird, ist bei einem entsprechenden Wertverfall der Domain eine Veräußerung zweckmäßig und erforderlich, um den Verlust zu realisieren 33) . Zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert von Domains lässt sich aus dem Urteil des BFH nichts entnehmen. Es bleibt also dabei, dass insoweit die Gesetze des Marktes gelten, d. h. eine Domain hat gerade den Wert, den ein Käufer zu zahlen bereit und zu dem der Inhaber bereit ist, seine Rechte an der Domain aufzugeben 34) . Im Hinblick auf verschiedene Handelsplattformen im Internet, auf denen auch Domains gehandelt bzw. versteigert werden 35) , herrscht eine hohe Markttransparenz und damit ein durchschaubares System. Im Übrigen haben sich in der Praxis verschiedene Bewertungsmethoden herausgebildet 36) . ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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07.03.2008, 09:21
Beitrag: #3
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RE: Aktivierung von Kosten für Homepage
Hallo,
die Domain ist lediglich die Adresse, nicht die nutzbare Oberfläche die man sieht. Dazu: Der Leitsatz von BFH 19.10.2006 III R 6/05 lautet wie folgt: Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Website/HTML etc. ist dazu ein aliud. Vergleichen könnte man das mit Werbeschild und Klebefolie... naja, weit her geholt. Persönlich sehe ich hier allerdings einen entgeltlichen Erwerb und somit eine Aktivierung. Ich werde das heute am Tag nochmal überdenken... Gruß, showbee |
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07.03.2008, 10:06
Beitrag: #4
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RE: Aktivierung von Kosten für Homepage
zaunkönig schrieb:hilft dies weiter?zunächst vielen Dank. Der Aufsatz und die zugrundeliegende Rechtsprechung beschäftigt sich aber, wie auch showbee sagt, eher mit dem Erwerb und der Behandlung von Domain-Namen. Das Problem habe ich in einem anderen Fall (Domain-Händler und "-Parker"), bei dem es aber eher um die Behandlung als Anlage- oder Umlaufvermögen geht. Hier geht es mir eher um die reinen Kosten der Erstellung der Website, sprich, ob der Besteller als Hersteller oder als Käufer anzusehen ist. Ähnlich wie bei Filmfonds (echte oder unechte Autragsproduktion) oder der Problematik aus dem Bauherrenerlass. Irgendwie komisch, dass man dazu nichts findet. Hat doch eigentlich jeder Unternehmer eine Hompage. Gruß towel day |
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07.03.2008, 11:04
Beitrag: #5
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RE: Aktivierung von Kosten für Homepage
@Towel: habe ein paar Fundstellen, nichts ganz konkretes, aber befassen sich wenigstens mit dem Thema:
BC 2002, S. 217ff. Aufsatz von Hüttche DStR 2005, S. 1659ff. Aufsatz von Wübbelsmann DB 1998, S. 1341ff. Aufsatz von Kessler NWB 27/2004, Fach 17, S. 1801ff. Aufsatz von Frank (hab keinen Zugriff) SJ steuer-journal.de 2004, Nr. 14, S. 32ff. Aufsatz von Scharfenberg u.a. (hab keinen Zugriff - vertreten wohl genau deine Ansicht mit Vgl. zum Bauherrenerlass) Mehr find ich auch nicht. Gruß aus Berlin, showbee |
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07.03.2008, 17:14
Beitrag: #6
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RE: Aktivierung von Kosten für Homepage
Hallo towel,
ich hab noch paar Fundstellen per E-Mail übersandt. |
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07.03.2008, 18:40
Beitrag: #7
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RE: Aktivierung von Kosten für Homepage
jurico schrieb:Hallo towel,1000 Dank! Gruß towel day |
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