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Aktivierung von Kosten f�r Homepage
06.03.2008, 20:18
Beitrag: #1
Aktivierung von Kosten f�r Homepage
Hallo zusammen,

ein Thema, das m.E. l�ngst gekl�rt sein m��te, zu dem ich irgendwie aber nix gescheites finde:

Der Internetauftritt eines Unternehmens stellt m.E. unstrittig ein abnutzbares immaterielles WG dar. Allerdings ist die Frage, unter welchen Umst�nden das Aktivierungsverbot des � 248 Abs. 2 HGB, bzw. � 5 Abs. 2 EStG greift.

�blicherweise programmiert sich der Unternehmer die Website ja nicht selber, sondern beauftragt einen oder mehrere externe Dienstleister (Werbeagentur, Programmierer, etc.) mit der Erstellung. Dabei kann es sich dann um Dienst- oder Werkvertr�ge handeln.

M.E. liegt die Herstellereigenschaft sowohl beim Dienst- als auch beim Werkvertrag regelm��ig beim Besteller, weil der Herr des Geschehens ist und die Site strikt nach seinen Vorstellungen erstellt werden mu� und er das wirtschaftliche Risiko tr�gt, dass die nach seinen Vorgaben erstellte Hompage dann nix taugt. Er bedient sich bei der Herstellung also nur fremder Dritter. Damit k�me ich fast immer zu einem Aktivierungsverbot. Was mir meist gef�llt, in einem Fall aber nicht.

Hat sich schon mal jemand n�her mit dem Problem besch�ftigt, oder kann sonst etwas erhellenden beitragen? W�re f�r jeden Hinweis dankbar.

Gru�

towel day
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06.03.2008, 23:40
Beitrag: #2
RE: Aktivierung von Kosten f�r Homepage
Hallo,

hilft dies weiter?

Internet-Domain als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
von RA/StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen 1)


Inhalts�bersicht
1. I. Einleitung und technischer Hintergrund
1. II. Domain im Steuer- und Bilanzrecht
1. III. Fazit
Kernaussagen
� Nach Ansicht des BFH ist ein Domain-Name ein immaterieller Verm�gensgegenstand i. S. des � 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut.
� Der BFH h�lt einen Domain-Namen nicht f�r abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Weiterhin kann der BFH auch keine wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines Domain-Namens erkennen.
� Somit sind verschiedene Fragen, insbesondere die Ermittlung der betriebsgew�hnlichen Nutzungsdauer einer Domain, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bisher � soweit ersichtlich � ungekl�rt.
Das Thema �Internet-Domain� hat nunmehr das oberste deutsche Steuergericht erreicht. Der BFH stellt in seiner ersten ver�ffentlichten Entscheidung zu einer Internet-Domain fest, dass ein Domain-Name ein immaterieller Verm�gensgegenstand i. S. des � 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist 2) . Zu den Verm�gensgegenst�nden und Wirtschaftsg�tern geh�ren neben Gegenst�nden im Sinne des b�rgerlichen Rechts alle verm�genswerten Vorteile des Betriebs einschlie�lich tats�chlicher Zust�nde und konkreter M�glichkeiten, sofern ihnen im Gesch�ftsverkehr ein selbst�ndiger Wert beigelegt wird und sie � allein oder mit dem Betrieb � verkehrsf�hig sind. Problem war, dass die Domain lediglich eine technische Adresse im Internet, aber kein gewerbliches Schutzrecht ist.







I. Einleitung und technischer Hintergrund
Inhalts�bersicht
1. 1. Technische Vor�berlegungen
1. 2. Rechtliche Vor�berlegungen
1. Technische Vor�berlegungen
Computer untereinander erkennen sich �ber sog. IP-Nummern, die jeden Rechner eindeutig identifizieren 3) . Dabei handelt es sich allerdings nicht um griffige Bezeichnungen, sondern um aus vier Byte-Werten, die jeweils Werte zwischen 0 und 255 annehmen k�nnen, bestehende Ziffernkombinationen. Diese Quadrupel in Form von 32-Bit-Bin�r-Codes 4) kann sich praktisch niemand merken, so dass diesen IP-Adressen weltweit eindeutig ein sog. �Trivialname� zugeordnet wird, der als Internet-Domain-Name oder auch kurz als �Domain� bezeichnet wird 5) . Die Domain setzt sich aus mehreren, jeweils durch einen Punkt getrennten Textbestandteilen zusammen, die von rechts nach links gesehen die Top-Level-Domain (TLD) sowie die Second-Level-Domain (SLD) und eventuelle weitere Subdomains bezeichnen 6) . Aus technischen Gr�nden kann jede IP-Adresse lediglich einmal vergeben werden, so dass es einer zentralen Registrierungsstelle bedarf 7) . F�r die Vergabe der SLD unterhalb der TLD �.de� ist die DENIC e. G. zust�ndig 8) .
Die generischen TLD wie �.com�, �.net� oder �.org� wurden fr�her durch das Unternehmen Network Solutions Inc., auch INTERNIC genannt, vergeben 9) . Die Monopolstellung der Internic wurde im Jahr 1999 durch die Errichtung der Dachorganisation ICANN beendet 10) . Es gibt inzwischen mehrere Dutzend bei der ICANN akkreditierte Registrare, �ber die die Registrierung von Domains unter generischen TLD m�glich ist, wobei auch einige dieser Registrare in Deutschland ans�ssig sind 11) . Dar�ber hinaus gibt es auch generische SLD, die z. B. an einen Gattungsbegriff oder eine Orts- oder Landschaftsbezeichnung ankn�pfen.
2. Rechtliche Vor�berlegungen
Der BGH hat in der sog. �www.mitwohnzentrale.de�-Entscheidung den Standpunkt eingenommen, die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name sei nicht generell wettbewerbswidrig 12) .
Der BGH f�hrt zun�chst aus: Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeintr�chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm�glichkeiten der Mitbewerber. Wettbewerbswidrig ist die Beeintr�chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdr�ngen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeintr�chtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann 13) . Dies l�sst sich nur aufgrund einer Gesamtw�rdigung der Einzelumst�nde unter Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen 14) , wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen sowie dem Wortlaut des inzwischen reformierten UWG orientieren muss.
F�r rechtswissenschaftliche Zwecke sind die technischen Beschreibungen und Grundsatzurteile zur Zul�ssigkeit bestimmter Domains nur begrenzt verwendbar und geben insbesondere keinen Aufschluss �ber die Rechtsnatur von Domains.
Nach der Rechtsprechung des BGH, die zur Frage Pf�ndbarkeit von Domains ergangen ist 15) , stellt eine �Internet-Domain� als solche kein anderes Verm�gensrecht i. S. von � 857 Abs. 1 ZPO dar. Eine �Internet-Domain� ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspr�che, die dem Inhaber der Domain gegen�ber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Verh�ltnis zustehen 16) .
Nach Auffassung des BVerfG erwirbt der Inhaber einer Internet-Domain weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches �hnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialg�terrecht verdinglicht w�re. Vielmehr erh�lt er als Gegenleistung f�r die an die DENIC e. G. zu zahlende Verg�tung das Recht, f�r seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden � und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht �, wobei die unbestimmte Vertragsdauer, verbunden mit den vorgesehenen K�ndigungsm�glichkeiten, auf den Charakter des Rechtsverh�ltnisses als Dauerschuldverh�ltnis hinweist. Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich gesch�tzten Verm�genswert dar. Es ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Inhaber der Domain ebenso ausschlie�lich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache 17) .



II. Domain im Steuer- und Bilanzrecht
Inhalts�bersicht
1. 1. Bilanzrechtliche Ausgangslage
1. 2. Aktivierungsverbot
1. 3. Abschreibung
1. 4. Steuerliche Behandlung von Domaintransaktionen und Internetauftritten
1. Bilanzrechtliche Ausgangslage
Nachdem in der Literatur 18) bereits �ber Ansatz und Bewertung von Domains diskutiert worden war, hatte nun der BFH Gelegenheit, grunds�tzlich Stellung zu nehmen 19) . Nach Ansicht des BFH ist ein Domain-Name ein immaterieller Verm�gensgegenstand i. S. des � 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Zu den Verm�gensgegenst�nden und Wirtschaftsg�tern geh�ren neben Gegenst�nden im Sinne des b�rgerlichen Rechts alle verm�genswerten Vorteile des Betriebs einschlie�lich tats�chlicher Zust�nde und konkreter M�glichkeiten, sofern ihnen im Gesch�ftsverkehr ein selbst�ndiger Wert beigelegt wird und sie � allein oder mit dem Betrieb � verkehrsf�hig sind 20) .
Zutreffend kn�pft der BFH daran an, dass eine Domain lediglich eine technische Adresse im Internet und damit kein gewerbliches Schutzrecht sei. Der Inhaber einer Domain erwerbe an ihr kein absolutes Recht, welches �hnlich einem Immaterialg�terrecht verdinglicht w�re. Eine Domain sei aber mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Die faktische Ausschlie�lichkeitsstellung des Domaininhabers sei durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer technischen Daten in die Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten, abgesichert. Weiterhin sei die Domain auch verkehrsf�hig, weil es im Rechtsverkehr die M�glichkeit gebe, eine Domain wirtschaftlich zu �bertragen, was von der DENIC ausdr�cklich in ihren Registrierungsbedingungen geregelt sei 21) .
2. Aktivierungsverbot
Eine Domain darf in der Bilanz als Anlageverm�gen nur erfasst werden, wenn ein Bilanzierungsverbot dem nicht entgegensteht. Gem. � 248 Abs. 2 HGB darf ein Aktivposten f�r immaterielle Verm�gensgegenst�nde des Anlageverm�gens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht angesetzt werden. Diese Regelung findet ihre Entsprechung in � 5 Abs. 2 EStG22) . Vorrangig ist also die Frage zu kl�ren, ob die Domain dem Umlauf- oder dem Anlageverm�gen zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall, in dem es um eine generische Domain ging, die an eine geographische Bezeichnung ankn�pft, war die Domain dem Anlageverm�gen zuzurechnen, da der Kl�ger sie verwendete, um unter dieser Adresse einen Internet-Auftritt (Website) einzurichten und zu betreiben. In den F�llen, in denen ein Unternehmen Domainhandel betreibt, also auf Vorrat Domains konnektiert, die zur Weiterver�u�erung bestimmt sind, w�ren die Domains als Umlaufverm�gen anzusehen 23) .
Immaterielle Wirtschaftsg�ter des Anlageverm�gens d�rfen nur dann aktiviert werden, wenn sie derivativ erworben sind. Im Streitfall hatte die Kl�gerin die Domain nach Auffassung des BFH entgeltlich erworben. Zwar habe sie die Domain nicht im zivilrechtlichen Sinne erworben, da der Domain-Name infolge des Abschlusses des Registrierungsvertrages mit der DENIC als immaterielles Wirtschaftsgut wieder neu entstanden sei. Ein abgeleiteter Erwerb setze jedoch nicht notwendigerweise voraus, dass ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut �bertragen werde. Es gen�ge vielmehr die Begr�ndung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes24) .
Der Kl�ger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-�berschussrechnung gem. � 4 Abs. 3 EStG ermittelte, hatte f�r die Domain 7.500 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer (1.200 DM) gezahlt und wollte diesen Betrag als Betriebsausgabe angesetzt wissen. Das FA kam dem nicht nach und erh�hte den Gewinn des Kl�gers um 8.700 DM.
Nach dem Ergebnis des BFH handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Anschaffungskosten und nicht um eine Entsch�digungszahlung an den bisherigen Domaininhaber. Eine sofortige Abziehbarkeit als Betriebsausgaben konnte der BFH nicht erkennen, da der Domain-Name � trotz Einrichtung der kl�gerischen Website unter dieser Adresse � seine selbst�ndige Bewertbarkeit und damit seine Eigenschaft als selbst�ndiges Wirtschaftsgut nicht verloren habe 25) . F�r den BFH spielte eine wesentliche Rolle, dass die Einrichtung der Websites unabh�ngig von dem Domain-Namen, unter welchem die Websites im Internet abgerufen werden k�nnen, sei. Der Domain-Name k�nne weiterhin ohne die Web-Dateien ver�u�ert werden.
3. Abschreibung
Der BFH h�lt einen Domain-Namen nicht f�r abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Vertrag mit der DENIC auf unbestimmte Zeit geschlossen werde und die DENIC den Vertrag nur aus wichtigem Grund k�ndigen k�nne.
Weiterhin kann der BFH auch keine wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines Domain-Namens erkennen. Da es im vorliegenden Fall um eine sog. �generic Domain� ging, sei ihr Bekanntheitsgrad und damit ihr Wert vom Zeitgeist unabh�ngig 26) . Ob im vorliegenden Fall eine Teilwertabschreibung in Betracht zu ziehen sei, konnte der BFH offenlassen, weil der Kl�ger seinen Gewinn nach � 4 Abs. 3 EStG ermittelt und es im Rahmen dieser Gewinnermittlungsart eine Teilwertabschreibung nicht gibt 27) .
Nach alledem lie� der BFH lediglich den Abzug der gezahlten Umsatzsteuer i. H. von 1.200 DM als Betriebsausgabe gem. � 4 Abs. 4 EStG zu. Die vorliegende Entscheidung des BFH hat nicht zu weiteren Erkenntnissen gef�hrt, da der Kl�ger im finanzgerichtlichen Verfahren nur die Ber�cksichtigung einer AfA i. H. von 1.200 DM beantragt hatte und das Revisionsgericht dar�ber hinausgehende Feststellungen nicht treffen darf.
Somit sind verschiedene Fragen, insbesondere die Ermittlung der betriebsgew�hnlichen Nutzungsdauer einer Domain, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bisher � soweit ersichtlich � ungekl�rt. Im Hinblick darauf, dass solche Fragen im Rahmen von Betriebspr�fungen in aller Regel einvernehmlich geregelt werden, sind insoweit Gerichtsentscheidungen auch kaum zu erwarten.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu Meistergeigen, die ebenfalls keiner Abnutzung unterliegen, sofern sie regelm��ig bespielt werden 28) , sondern ggf. im Laufe der Zeit noch an Wert gewinnen, kann man davon ausgehen, dass der BFH und die Finanzgerichte auch in Zukunft eine unendliche betriebsgew�hnliche Nutzungsdauer oder eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren annehmen werden.
4. Steuerliche Behandlung von Domaintransaktionen und Internetauftritten
Die zutreffende steuerliche Behandlung von Domaintransaktionen ist in der Literatur bereits breit er�rtert worden 29) . Auch die steuerliche Beurteilung von Internetauftritten an sich oder von Teilen von Internetauftritten ist weitgehend gekl�rt 30) .



III. Fazit
Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz allgemein bekannt geworden war 31) , hat die Finanzverwaltung bereits verf�gt, dass es sich bei einem Domainnamen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele, das bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren sei. Da der Domainname dem Betrieb grunds�tzlich zeitlich unbeschr�nkte wirtschaftliche Vorteile und M�glichkeiten biete, handele es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut 32) .
Daran �ndert sich auch durch das nun vorliegende Judikat des BFH nichts. Da weder eine regelm��ige Abschreibung noch eine Teilwertabschreibung � zumindest bei Einnahmen-�berschussrechnern � zugelassen wird, ist bei einem entsprechenden Wertverfall der Domain eine Ver�u�erung zweckm��ig und erforderlich, um den Verlust zu realisieren 33) .
Zum tats�chlichen wirtschaftlichen Wert von Domains l�sst sich aus dem Urteil des BFH nichts entnehmen. Es bleibt also dabei, dass insoweit die Gesetze des Marktes gelten, d. h. eine Domain hat gerade den Wert, den ein K�ufer zu zahlen bereit und zu dem der Inhaber bereit ist, seine Rechte an der Domain aufzugeben 34) . Im Hinblick auf verschiedene Handelsplattformen im Internet, auf denen auch Domains gehandelt bzw. versteigert werden 35) , herrscht eine hohe Markttransparenz und damit ein durchschaubares System. Im �brigen haben sich in der Praxis verschiedene Bewertungsmethoden herausgebildet 36) .

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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07.03.2008, 09:21
Beitrag: #3
RE: Aktivierung von Kosten f�r Homepage
Hallo,
die Domain ist lediglich die Adresse, nicht die nutzbare Oberfl�che die man sieht.
Dazu: Der Leitsatz von BFH 19.10.2006 III R 6/05 lautet wie folgt:

Aufwendungen, die f�r die �bertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten f�r ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Die Website/HTML etc. ist dazu ein aliud. Vergleichen k�nnte man das mit Werbeschild und Klebefolie... naja, weit her geholt. Pers�nlich sehe ich hier allerdings einen entgeltlichen Erwerb und somit eine Aktivierung. Ich werde das heute am Tag nochmal �berdenken...

Gru�,
showbee
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07.03.2008, 10:06
Beitrag: #4
RE: Aktivierung von Kosten f�r Homepage
zaunk�nig schrieb:hilft dies weiter?
zun�chst vielen Dank.

Der Aufsatz und die zugrundeliegende Rechtsprechung besch�ftigt sich aber, wie auch showbee sagt, eher mit dem Erwerb und der Behandlung von Domain-Namen. Das Problem habe ich in einem anderen Fall (Domain-H�ndler und "-Parker"), bei dem es aber eher um die Behandlung als Anlage- oder Umlaufverm�gen geht.

Hier geht es mir eher um die reinen Kosten der Erstellung der Website, sprich, ob der Besteller als Hersteller oder als K�ufer anzusehen ist. �hnlich wie bei Filmfonds (echte oder unechte Autragsproduktion) oder der Problematik aus dem Bauherrenerlass.

Irgendwie komisch, dass man dazu nichts findet. Hat doch eigentlich jeder Unternehmer eine Hompage.Rolleyes

Gru�

towel day
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07.03.2008, 11:04
Beitrag: #5
RE: Aktivierung von Kosten f�r Homepage
@Towel: habe ein paar Fundstellen, nichts ganz konkretes, aber befassen sich wenigstens mit dem Thema:
BC 2002, S. 217ff. Aufsatz von H�ttche
DStR 2005, S. 1659ff. Aufsatz von W�bbelsmann
DB 1998, S. 1341ff. Aufsatz von Kessler
NWB 27/2004, Fach 17, S. 1801ff. Aufsatz von Frank (hab keinen Zugriff)
SJ steuer-journal.de 2004, Nr. 14, S. 32ff. Aufsatz von Scharfenberg u.a. (hab keinen Zugriff - vertreten wohl genau deine Ansicht mit Vgl. zum Bauherrenerlass)

Mehr find ich auch nicht.

Gru� aus Berlin,
showbee
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07.03.2008, 17:14
Beitrag: #6
RE: Aktivierung von Kosten f�r Homepage
Hallo towel,

ich hab noch paar Fundstellen per E-Mail �bersandt.
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07.03.2008, 18:40
Beitrag: #7
RE: Aktivierung von Kosten f�r Homepage
jurico schrieb:Hallo towel,

ich hab noch paar Fundstellen per E-Mail �bersandt.
1000 Dank!

Gru�

towel day
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