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Aushilfen - Übergangsregelung
29.01.2008, 12:47
Beitrag: #1
Aushilfen - Übergangsregelung
Hallo,

heute mal eine Frage aus dem SV-Recht.

Hat schon einmal jemand etwas von einer Übergangsregelung für Aushilfen gehört?

Es geht dabei um die Beibehaltung der SV-Pflicht für Aushilfen, die nach der Reform des Abrechnungswesens, unter 400 Euro verdienen aber vorher SV-pflichtig waren.

Für mich ist das völlig unbekanntes Terrain.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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29.01.2008, 23:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.01.2008 23:18 von Lemgun.)
Beitrag: #2
RE: Aushilfen - Übergangsregelung
Hallo,

ja als die Grenze (01.04.2003) von 325 EUR auf 400 EUR angehoben wurde, konnten diejenigen, die innerhalb dieser Zone von 325 bis 400 EUR waren, quasi optieren, dass sie weiterhin versicherungspflichtig bleiben und so weiterhin Versicherungsschutz genießen. Dies musste schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.

Ah Google-Fundstelle:

http://essen.verdi.de/arbeits-_und_sozia...i_400_jobs
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30.01.2008, 11:18
Beitrag: #3
RE: Aushilfen - Übergangsregelung
Hallo,

Danke für die Info.

Bin zwischenzeitlich auch bei der Bundesknappschaft auf die Info gestossen.

Mir stellt sich allerdings die Frage, ob es zwingend notwendig war, dass der Arbeitnehmer hier dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung für den Fortbestand der SV-Pflicht geben musste, oder ob die einvernehmliche Fortführung der Gehaltsabrechnungen ausreicht.

Hintergrund:

Ein AN würde nach der neuen Regelung unter die Pauschalisierung fallen. Sein monatliches Brutto beträgt ca. 375 Euro (Nettolohnvereinbarung 300 Euro fix).

Der AN ist bereits seit ca. 10 Jahren im Unternehmen und das Arbeitsverhältnis wurde in dieser Form sv-pflichtig geführt (was ja nach alter Regelung soweit o.k. war).
Der AN ist zum Zeitpunkt der Umstellung der rechtlichen Behandlung 55 Jahre alt.
Allein durch mündliche Absprache wollte der AN weiterhin sv-pflichtig behandelt werden.

Eine LSt-Prüfung sowie eine RV-Prüfung beanstandeten das Arbeitsverhältnis (also die sv-pflichtige Fortführung) nicht.


Ein Jahr später verweigert die Krankenkasse die weitere Behandlung als sv-pflichtiges Mitglied und kündigt die Mitgliedschaft auf.
In der Folge muss der Arbeitgeber die Bezüge des AN pauschal erfassen. Der AN ist über die Umstände informiert, sich selbst krankenversichern zu müssen.
Genau dies möchte der AN aber nicht. Alle Gespräche mit der Krankenkasse führen letztlich zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedschaft nicht fortbestehen kann, da eben kein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.
AG und AN einigen sich darauf, einen Bruttolohn von 420 Euro zu vereinbaren, und es erfolgt nunmehr Beitritt bei der Krankenkasse und sv-pflichtige Abrechnung.

Nun folgt eine erneute RV-Prüfung.
Der Prüfer hier vermag den Fortbestand einer sv-pflichtigen Beschäftigung in der Folge des Wechsels der rechtlichen Einordnung, ab dem Änderungszeitpunkt nicht zu erkennen und will die pauschalen Abgaben nacherheben.
Folge wäre die zusätzliche Belastung des Arbeitgebers mit pauschalen Beiträgen, ohne die Möglichkeit einer Rückerstattung der Beiträge durch die Krankenkasse, da diese nicht erstatten muss, soweit medizinische Leistungen in Anspruch genommen wurden, und der AN ja ohnehin eine KV hätte haben müssen, da die Pauschale Abgeltung ja nicht zum Leistungsbezug durch die KV berechtigt.

Mehraufwand 15 Monate x 375 Euro = 5.625 Euro x 30% = 1.687,50 Euro


Nettes Ergebnis für den Prüfer, der ansonsten über 4 Prüfjahre bei durchschnittlich 50 Arbeitnehmern (ständig wechselnd) rein gar nichts finden kann.


Ich vertrete die Auffassung, dass ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, genau bis zu dem Zeitpunkt als die Krankenkasse die Mitgliedschaft aufgekündigt hat (nach meiner Meinung widerrechtlich aufgekündigt hat).


Strittig bliebe auch die Erstattung von RV bzw. ALV-Beiträgen, die der AN ja durch die Gleitzonenregelung hat zahlen müssen und folglich nicht pauschal mit erhoben werden dürften.

Jemand eine Meinung dazu?

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01.02.2008, 19:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.02.2008 20:13 von Lemgun.)
Beitrag: #4
RE: Aushilfen - Übergangsregelung
Ich berichtige mal meine Aussage ein wenig, (sorry, hatte ich falsch im Gedächtnis), nicht zur Versicherungspflicht musste optiert werden, sondern zur Versicherungsfreiheit. Den Antrags hatten wir uns immer geben lassen als Lohnabrechner für die Arbeitgeber.

Zitat:Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eintritt

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der bisherigen Geringfügigkeitsgrenze von 325 EUR versicherungspflichtig waren, bleiben aufgrund bestehender Übergangs-regelungen weiterhin versicherungspflichtig, auch wenn Sie ab 01.04.2003 nicht mehr als 400 EUR verdienen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings durch formlosen schriftlichen Antrag an das LBV, von der Versicherungspflicht befreien lassen und zwar rückwirkend ab 01.04.2003, wenn dieser bis zum 30.06.2003 dort eingeht, sonst vom Eingang des Antrags an. Soweit der Arbeitnehmer allerdings in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, hat er keinen Bestandsschutz und ist kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei, was er gegenüber dem LBV durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seiner Krankenversicherung nachzuweisen hat.

Hier auch noch jede Menge zum Lesen mit Gesetzesfundstellen (ab Textziffer 6.2:

http://www.datakontext-press.de/fachbuec...Auszug.pdf

Zitat:Ich vertrete die Auffassung, dass ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, genau bis zu dem Zeitpunkt als die Krankenkasse die Mitgliedschaft aufgekündigt hat (nach meiner Meinung widerrechtlich aufgekündigt hat).

Sehe ich genauso...

Zitat:Strittig bliebe auch die Erstattung von RV bzw. ALV-Beiträgen, die der AN ja durch die Gleitzonenregelung hat zahlen müssen und folglich nicht pauschal mit erhoben werden dürften.

Zumindest für die letzten 4 Jahre sollte dies doch kein Problem sein.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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02.02.2008, 16:42
Beitrag: #5
RE: Aushilfen - Übergangsregelung
Hallo,

der Prüfer hat seine Ansicht inzwischen aufgegeben und erhebt keine KV-Beiträge nach, belässt es also bei der Anerkennung als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht nach den Übergangsbestimmungen.


Vielleicht auch, weil ich gewisse Andeutungen hinsichtlich der Unterschriftsverweigerung des Arbeitgebers und Anfechtung des Prüfungsergebnisses angedeutet habe.
Der Prüfer war ohnehin recht verwundert, dass so plötzlich jemand aus dem Nichts auftaucht, wo der Arbeitgeber seine Verpflichtungen vollständig alleine erledigt.

Für den Arbeitgeber heißt das Ergebnis: Prüfung 2004 bis 2007 - ohne Beanstandung.
Und am Tag der Beendigung der RV-Prüfung hat sich das FA zur LSt-Prüfung angemeldet.

Nun, die können kommen und werden mit dem gleichen Ergebnis abziehen, wie der RV-Prüfer.

Da hat sich die Erziehung eines Ex-Mandanten denn doch wirklich gelohnt!

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10.02.2008, 22:38
Beitrag: #6
RE: Aushilfen - Übergangsregelung
Glückwunsch Smile

Gruß Lemgun
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