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13.09.2014, 16:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2014 16:19 von phönix.)
Beitrag: #1
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Herr Anton ist Eigentümer eines Eigenheims, gleichzeitig Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dass er vermietet. Vom Grundstück des Mehrfamilienhauses aus läuft seit Jahrzehnten die Versorgung eines Nachbargrundstückes eines fremden Eigentümers mit Energie und Gas. Aus irgendwelchen Gründen, die hier keiner weiß, fungierte Herr Anton immer als Vertragspartner der Energieunternehmen und rechnet aufgrund Ablesung von Zwischenzählern die vom Nachbarn verbrauchte Energie in Form von Strom und Gas gegenüber dem Nachbarn ab. Bisher ist keine Vertragsbeziehung zwischen dem Nachbarn und den Energieversorgungsunternehmen zustandegekommen. Herr Anton hat immer eine Rechnung geschrieben, umsatzsteuerlich ist er Kleinunternehmer geblieben (keine anderen steuerpflichtigen Umsätze), ertragsteuerlich bestand keine Gewinnerzielungsabsicht.
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Neuregelung des Paragraphen 13b Abs. 5 Satz 4 und 5 Umsatzsteuergesetz ab 1. September 2013 dazu führt, dass für die Vertragsbeziehung zwischen Energieversorgungsunternehmen und Herrn Anton nunmehr die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft notwendig ist? D.h., dass das Energieversorgungsunternehmen an Herrn Anton eine Rechnung ohne Umsatzsteuer zu stellen hat, Herr Anton muss für das Energieversorgungsunternehmen die Umsatzsteuer abführen. Dies gilt dann für sämtliche verbrauchte Energie des Mehrfamilienhauses und die dem Nachbarn gelieferte Energie. Im übrigen würde die Kleinunternehmereigenschaft des Herrn Anton bestehen bleiben. Gehe ich des weiteren recht in der Annahme, dass dies nicht nur für die Vertragsbeziehung des Herrn Anton bezüglich seines Mehrfamilienhauses so geregelt ist, sondern für sämtliche Vertragsbeziehungen des Herrn Anton mit auch anderen Energieversorgungsunternehmen? Dies bedeutet, dass das jeweilige Energieversorgungsunternehmen auch für das Einfamilienhaus des Herrn Anton eine Rechnung unter Anwendung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft zu stellen hat. Und letzte Frage: Wie bringe ich das ganze den beiden Energieversorgungsunternehmen bei? schönen Tag noch phönix |
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14.09.2014, 22:20
Beitrag: #2
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RE: 13b
Huch, hat gar keiner eine Meinung?
schönen Tag noch phönix |
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15.09.2014, 21:53
Beitrag: #3
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RE: 13b
Hallo Phoenix,
USt ist kein schönes Thema. Aber ich versuche mich mal. Unbefangene Lektüre der mir bislang unbekannten Norm: § 13b Abs. 5 UStG schrieb:Satz 1: In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. Hier dürfte doch zunächst Satz 7 einschlägig sein: Sätze 1 bis 6 gelten nicht für den KU! Im Übrigen müsste er nach Satz 4 zudem Wiederkäufer nach § 3g sein: § 3g UStG schrieb:Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, ... ... und auch das dürfte nicht gegeben sein, oder? VG showbee |
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15.09.2014, 22:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.09.2014 22:14 von phönix.)
Beitrag: #4
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RE: 13b
Problem ist hier, dass der Bezug für das eigene Mehrfamilienhaus nur den Gemeinschaftsstrom dieses MFH betrifft, nicht jedoch den Strom, den die Mieter direkt beziehen. Das ist sehr wenig. Die Lieferung von Strom = Wiederverkauf für das MFH auf dem Nachbargrundstück macht deutlich mehr aus. Also leider keine untergeordnete Bedeutung. Dies hatte ich schon geprüft.
Aber Du hast mich völlig zurecht auf Satz 7 verwiesen. Da Anton Kleinunternehmer ist (und hoffentlich bleibt!), gelten die Sätze 1-6 des 13b nicht. Den Satz habe ich offensichtlich völlig überlesen.... Uff. Danke Dir! Da kann ich nur hoffen, dass mein Anton nicht tirgendwann durch einen dummen Zufall zum Regelunternehmer wird. P.S. Habe ich schon mitgeteilt, wie froh ich bin, dass wir keine Mandanten haben, die Erzeugnisse der neuen Anlage 4 zum § 13b UStG (ab 01.10.2014 anzuwenden) beziehen oder diese verkaufen? schönen Tag noch phönix |
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16.09.2014, 06:31
Beitrag: #5
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Ich sehe auch den 3G nicht, weil du bei deiner Betrachtung nur den Strom siehst. Es geht aber um die Tätigkeiten des Unternehmens insgesamt; man müsste also mE auch die Vermietungstätigkeit mit einbeziehen. Zur Gewichtung würde ich wiederum nur auf die Entgelte abstellen, weil mir ein Aufteilungsmaßstab "Mühe" im uStRecht eher fremd ist.
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16.09.2014, 08:56
Beitrag: #6
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RE: 13b
(15.09.2014 21:53)showbee schrieb:Ds klingt für mich aber doch schon so, als ob es hier nur auf den Strom ankäme und nicht auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit.§ 3g UStG schrieb:..., dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht ... ![]() Hab ich schon gesagt, dass ich diese völlig überregulierte USt auch nicht mag? ![]() |
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16.09.2014, 10:38
Beitrag: #7
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So, Bunjes/Geist sagen in § 3g UStG, Rn. 7
Zitat:Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb von Gas oder Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist. Maßgebend ist dabei nicht die Gesamttätigkeit des Wiederverkäufers, sondern nur dessen Tätigkeit in der Sparte „Kauf von Gas oder Elektrizität“ (BT-Drs 15/3677, S 39). Nach UStAE 3g.1 Abs 2 ist der Unternehmer Wiederverkäufer, wenn er mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert. Der eigene Gas- bzw Elektrizitätsverbrauch des Unternehmers ist nach UStAE 3g.1 Abs 2 von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Menge zu eigenen (unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen) Zwecken verwendet wird. Ihr habt wohl Recht. |
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18.09.2014, 12:08
Beitrag: #8
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RE: 13b
Und jetzt mal etwas Erbauliches zur Neuregelung ab 01.10.2014:
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei_co/...ge-Faellen schönen Tag noch phönix |
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18.09.2014, 15:31
Beitrag: #9
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RE: 13b
(18.09.2014 12:08)phönix schrieb: Und jetzt mal etwas Erbauliches zur Neuregelung ab 01.10.2014:Was die wohl im Supermarkt sagen, wenn ich auf die Rolle Alufolie fürs Butterbrot keine Umsatzsteuer bezahlen will, ganz frech auch noch eine gesonderte Rechnung verlange und denen was von reverse-charge erzähle? Die spinnen, die Gesetzesentwerfer ![]() Da war wieder mal kein einziger Praktiker dabei. |
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18.09.2014, 19:37
Beitrag: #10
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Das ist echt gaga
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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