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Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
28.01.2008, 12:24
Beitrag: #1
Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkgen Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 III ESTG a.F.) auf jegliche Verfahren, die beim BVerfG und beim BFH anhängig sind und sich mit der Frage einer nur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen befassen?

Es gibt da ja eine ganze Menge, z.B. BVerfG 2 BvR 1852/03, 2 BvR 274/03, 2 BvR 912/03, 2 BvR 472/03, 2 BvL 1/06.

Alle erfaßt?

Finanzamt sagt ja

Gilt das auch für solche Verfahren, die bei Erlaß des Steuerbescheides noch nicht anhängig waren, jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der die Einsprüche zurückweisenden Einspruchsentscheidung?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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28.01.2008, 15:00
Beitrag: #2
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Zum Verständnis:

Willst Du damit sagen, dass

*sich ein Einspruch beispielsweise auf ein anhängiges Verfahren Nr. 1 bezog,
*zwischenzeitlich zum gleichen Thema die Verfahren Nr. 2 und 3 anhängig sind,
*jetzt das Verfahren Nr. 1 aus sich Deines Einspruches abschlägig entschieden wurde
und
*das FA jetzt sagt: "Satz mit x": Deine Einspruchsentscheidung: negativ, da Grundlage das inzwischen abschlägig entschiedene Verfahren?

gegenfragend: die Catja

(Ansonsten würde ich sagen: Ja, - alle zum Zeitpunkt des Erlasses anhängige Verfahren sind mit in den pauschalen Vorläufigkeitsvermerk mit einbezogen, - die "künftigen" jedoch nicht.)

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29.01.2008, 10:38
Beitrag: #3
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Also: Einspruch eingelegt wegen beschränkter Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen - BVerfG 2 BvR 587/01

Urteil BFH 31.05.06: vom Vorläufigkeitsvermerk erfaßt

FA: Einspruch bitte zurücknehmen

EF: weitere Verfahren genannt, u.a. Verfahren, die später anhängig wurden. Deshalb keine Einspruchsrücknahme.

Ist irgendwo nachzulesen, welche Verfahren von welchem Vorläufigkeitsvermerk erfaßt sind ?

Fällt Euch was ein, mit welcher Begründung man die Bescheide offenhalten kann, soweit es sich nur um einen Einspruch wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (altes Recht) handelt?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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08.03.2008, 21:34
Beitrag: #4
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
So aus dem Stehgreif kann ich leider auch nicht so genau sagen, welche Verfahren mit welchem Vorläufigkeitsvermerk abgegolten sind. Wie Catja schon sagte, können die Vorläufigkeitsvermerke nur für die Verfahren geltend, welche im Zeitpunkt des Bescheiderlassens anhängig waren.

Das heisst, wenn nunmehr Verfahren angeführt werden, welche nach Bescheiderteilung anhängig wurden und man sich durch Einspruchserweiterung nunmehr auch darauf stützt, muss der Einspruch weiterhin ruhen (weil ja der Vorläufigkeitsvermerk nicht greift).

Wenn es nur darum geht, den Bescheid offen zu halten, werden sich mit Sicherheit noch andere Verfahren finden, welche man anführen kann. Muss sich ja auch nicht nur auf den Bereich Vorsorgeaufwendungen beziehen.

Aber auch an dieser Stelle sei gewarnt: Mit einer Teileinspruchsentscheidung kann das Finanzamt erreichen, dass der Bescheid eben nur noch in diesem einen Punkt offen bleibt.

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08.03.2008, 22:07
Beitrag: #5
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:So aus dem Stehgreif kann ich leider auch nicht so genau sagen, welche Verfahren mit welchem Vorläufigkeitsvermerk abgegolten sind.

Das ist das Problem, das weiß mittlerweile kaum einer mehr.

(ich auch nicht, weil man sich um sooo viele andere Dinge auch noch kümmern muss/soll. Das kann sich doch keiner mehr alles merken...)
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08.03.2008, 22:23
Beitrag: #6
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Ich peil´ s ehrlich gesagt auch kaum mehr und muss mir jeden Bescheid einzeln genau ankucken, ob da nun steht, dass der Vorläufigkeitsvermerk beschränkt ist auf "anhängige Verfahren" oder auf die gesetzliche Berechtigung gem. § 165 (1) Satz 2 Nr. 3 AO..., - *nerv*

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08.03.2008, 22:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.03.2008 22:35 von Kiharu.)
Beitrag: #7
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Was waren das früher noch für Zeiten, wo man Einsprüche einfach mit der Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erledigten (ja, wirklich erledigen!!!) konnte. Alle waren zufrieden, der Finanzbeamte konnten einen Strich in der Statistik machen, der Stpfl. oder sein Berater haben sich auf die Glaubwürdigkeit des Finanzamtes verlassen und alle waren glücklich und zufrieden. Bis...

Ja und dann kam das Knüller-Urteil (ging m.E. damals um Vorwegabzug bei Gesellschaftergeschäftsführern) wo man nun genau gesagt bekam, was mit dem Vorläufigkeitsmerk abgegolten ist.

Seit dem herrscht Unfriede zwischen der Beraterschaft und den Finanzbeamten. Keine Seite traut der anderen inzwischen über den Weg (m.E. nach vollkommen gerechtfertigt) und die Finanzämter wurden mit Einsprüchen überschüttet. Seit diesem Tag gibt es Massenrechtsbehelfsverfahren, Nebenlisteneinsprüche und und und.

Tja, so ändern sich die Zeiten. Und wenn Sie nicht gestorben sind, dann rätseln sie noch heute über den Umfang von Vorläufigkeiten.

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08.03.2008, 22:36
Beitrag: #8
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Was bitte ist ein Nebenlisteneinspruch? (immer diese INTERNA! *g*)
*weiter-rätsel*

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08.03.2008, 22:40
Beitrag: #9
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Für "normale" Einsprüche gibt es normale Rechtsbehelfslisten. Für Massenrechtbehelfsverfahren (Kap, Rentenversicherungsbeiträge als WK usw.) gibt es Nebenlisten. Diese Nebenlisten werden im Verursacherbereich (=Veranlagungsdienststellen) geführt. Dort werden die Einsprüche quasi themenweise erfasst. Hintergrund ist auch, dass die Rechtsbehelfsstellen nicht mit diesen Masseneinsprüchen überflutet werden und die Ministerium einen Überblick über die Anzahl von Masseneinsprüchen haben, um ggf. Maßnahmen dagegen ergreifen können.

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08.03.2008, 23:46
Beitrag: #10
RE: Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:Diese Nebenlisten werden im Verursacherbereich (=Veranlagungsdienststellen)

Naja, die Veranlagungsstellen sind ja nicht die Verursacher......

Scheint auch so, als wenn das in jedem Bundesland anders gehandhabt wird.

Das Prinzip ist aber das gleiche.
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