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Antragsveranlagung ab 2008
10.11.2007, 15:00
Beitrag: #1
Antragsveranlagung ab 2008
Hallo,

geht meine Information richtig, dass mit dem "Jahressteuergesetz 2008" nun doch der grundrechtlich umstrittene Passus im § 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG gestrichen wird und es nunmehr lediglich nur noch einen Veranlagungszeitraum von 4 Jahren gibt?

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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10.11.2007, 15:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.11.2007 15:25 von Catja.)
Beitrag: #2
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Hallo Zaunkönig,

in dem mir vorliegenden Entwurf steht zum § 46 nur:

Zitat:§ 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „den unter Verwendung
des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

(ist BR-Drucksache 544/07 vom 10.08.2007).

Aber da gibt es sicher inwischen schon Aktuelleres?
Woher ist deine Quelle?

Grüße, die Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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11.11.2007, 08:31
Beitrag: #3
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Hallo,

Zitat:Vom BT verabschiedete Version des Änderungsvorschlages des 7. Finanzausschusses

30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis
zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten
Kalenderjahres“ aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden
aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„40 Prozent“ durch die Angabe „den
unter Verwendung des nach § 24a Satz
5 maßgebenden Prozentsatzes zu
ermittelnden Anteil“ ersetzt.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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13.11.2007, 17:23
Beitrag: #4
RE: Antragsveranlagung ab 2008
das begrüße ich sehr!
Denn gerade bekam ich noch eine Lohnsteuerbescheinigung von 2004 - natürlich auch die von 2005 und 2006 - und frage mich, ob es sich lohnt, noch 2004 zu beantragen? Macht viel Arbeit und wenn dann nichts rauskommt?

Wie macht Ihr das? Den Mandanten Hoffnung machen oder gleich abblocken?
Freue mich aus Eure Meinungen -
Grüße Ulrike
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13.11.2007, 17:30
Beitrag: #5
RE: Antragsveranlagung ab 2008
den Mandanten über die Rechtslage aufklären und ihn entscheiden lassen, ob die Steuererklärung eingereicht werden soll.

Ist ja sein Geld Big Grin

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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13.11.2007, 18:42
Beitrag: #6
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Einreichen würde ich sie. Wird zwar abgelehnt werden, aber durch das anhängige Verfahren beim BVerfG --> Einspruch und RdV. Wenn schon eine Gesetzesänderung in Erwägung gezogen wird, sehe ich eigentlich gute Chancen.

Viele Grüße
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06.03.2008, 09:39
Beitrag: #7
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Hallo,

kurze Info zum Thema und ein Tipp dazu:

Zitat:Steuererklärung: Neue Chancen für weit zurückliegende Jahre

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Zweijahresfrist für
freiwillige Steuererklärungen aufgehoben (sog. Antragsveranlagung gemäß
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Nun können Arbeitnehmer, Pensionäre und
Betriebsrentner, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
sind, eine solche bis zu 4 Jahre nach dem Steuerjahr abgeben (§ 169 und
§ 170 Abs. 1 AO).

Die Neuregelung der Vierjahresfrist gilt erstmals für das Jahr 2005
sowie in den Fällen, in denen das Finanzamt am 28.12.2007 über einen
Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden hat (§ 52
Abs. 55j Satz 2 EStG).

Eine andere Regelung gilt für Personen, die zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagung): Zwar haben
auch sie vier Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt
erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr (Anlaufhemmung
gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Folglich können sie eine Steuererklärung
bis zu 7 Jahre nach dem Steuerjahr abgeben.


# Steuererklärung für die Jahre ab 2005

Für das Jahr 2005 kann jetzt noch eine freiwillige Steuererklärung
abgegeben werden, denn die vierjährige Festsetzungsverjährung endet am
31.12.2009.


# Steuererklärung für die Jahre 2001 bis 2004

Wenn die freiwillige Steuererklärung für die Jahre 2003 und 2004 vor dem
28.12.2007 eingereicht worden ist, wird das Finanzamt die Veranlagung
noch durchführen (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG). Bei Abgabe nach diesem
Stichtag müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen.

Freiwillige Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 wird das
Finanzamt ebenfalls ablehnen, weil in diesem Fall die 4-jährige
Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Doch immerhin liegen die Anträge noch
innerhalb der 7-jährigen Festsetzungsfrist, die für Pflichtveranlagungen
gilt. Der Bundesfinanzhof hält die Frist von 4 Jahren (bisher 2 Jahren)
für die freiwillige Steuererklärung gegenüber der Abgabefrist von 7
Jahren bei Pflichtveranlagung für eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung und damit für verfassungswidrig - und hat das
Bundesverfassungsgericht um Klärung gebeten (Aktenzeichen: 2 BvL 55/06
und 2 BvL 56/06).


TIPP: Gegen den Ablehnungsbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und
dabei auf die Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht
hinweisen (2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06). Das Bundesverfassungsgericht
wird in diesen Verfahren auch darüber zu entscheiden haben, ob es
verfassungsgemäß ist, dass die Anlaufhemmung von 3 Jahren bei der
Antragsveranlagung - im Gegensatz zur Pflichtveranlagung - keine
Anwendung findet. Sollten die Verfassungsrichter diese Unterscheidung
über Bord werfen, könnte eine freiwillige Steuererklärung - wie bei der
Pflichtveranlagung - ebenfalls bis zu 7 Jahre rückwirkend abgegeben
werden. Die OFD Münster hat die Finanzämter angewiesen, freiwillige
Steuererklärungen, die nach 4 Jahren, aber noch innerhalb von 7 Jahren
nach dem Steuerjahr abgegeben werden, bis zu einer Entscheidung durch
das Bundesverfassungsgericht ruhen zu lassen (OFD Münster vom
20.12.2007, Kurzinfo Nr. 001/2007).


Ist einfach noch mal ausführlich das, was sich aus diesem Thread ohnehin schon ergeben hat.
Neu ist jedoch die Anweisung der OFD Münster.

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06.03.2008, 09:41
Beitrag: #8
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Hallo,

und hier noch ein kleiner Gestaltungshinweis für die Praxis:

Zitat:Alternative: Antrag auf Verlustfeststellung für die Jahre ab 2001
Auch wenn im Fall der Antragsveranlagung eine Steuererklärung nur bis zu
4 Jahre und nicht bis zu 7 Jahre rückwirkend abgegeben werden kann, so
kann aber dennoch ein Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung für
bis zu 7 Jahre rückwirkend gestellt werden.

Diese Frist ergibt sich aus der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169
AO), die spätestens erst nach dem 3. Jahr nach dem betreffenden
Steuerjahr beginnt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Beginn nach dem dritten
Jahr (sog. Anlaufhemmung) greift hier, weil für die Verlustfeststellung
eine allgemeine Erklärungspflicht besteht. Dies gilt auch in den Fällen,
in denen - wie bei der Antragsveranlagung - keine Erklärungspflicht für
die Einkommensteuer besteht (so aktuell BMF-Schreiben vom 30.11.2007,
BStBl. 2007 I S. 825).


TIPP: Da nun die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung weggefallen
ist, können Arbeitnehmer, Pensionäre und Betriebsrentner - und ganz
besonders ehemalige Studenten(!) - jetzt einen Antrag auf nachträgliche
Verlustfeststellung für bis zu 7 Jahren rückwirkend stellen. Bis Ende
2008 ist also ein Antrag für die Jahre 2001 bis 2003 möglich. Bis 2003
werden nämlich Studienkosten als Werbungskosten berücksichtigt, was ab
2004 nach geltender Gesetzeslage nicht mehr zulässig sein soll (was aber
noch höchstrichterlich geklärt wird).

Für den Antrag auf Verlustfeststellung verwenden Sie das
Steuerhauptformular und die Anlage N und kreuzen auf dem Hauptformular
"Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.
Machen Sie in der Anlage N Ihre damaligen Studienkosten als
Werbungskosten geltend, auch wenn Sie keine Einnahmen hatten. Das
Finanzamt stellt dann die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit fest, und dokumentiert den Verlustvorrat in einem
"Verlustfeststellungsbescheid" zwecks Verrechnung in den Folgejahren.
Auf diese Weise retten Sie Ihren Verlust hinüber ins erste Berufsjahr -
und bekommen dann eine schöne Steuererstattung.

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06.03.2008, 10:06
Beitrag: #9
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Hallo Zaunkönig,

darf ich fragen woher du diese Artikel hast? Sieht nach einem sehr guten Nachschlagewerk aus.

Gruß
Buchi
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06.03.2008, 10:43
Beitrag: #10
RE: Antragsveranlagung ab 2008
Zitat:Wenn die freiwillige Steuererklärung für die Jahre 2003 und 2004 vor dem 28.12.2007 eingereicht worden ist, wird das Finanzamt die Veranlagung noch durchführen (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG). Bei Abgabe nach diesem Stichtag müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen.
Irgendwie ist das doch widersinnig. Habe 2 Erklärungen für 2004 Anfang 2007 abgegeben, beide wurden natürlich abgelehnt, da die 2 Jahresfrist rum war und von der Aufhebung der 2-Jahresfrist ja noch keiner wissen konnte. Habe RdV aufgrund der beiden Verfahren (VI R 46/05 u. VI 49/04) beantragt. Nun ist zwar die 2-Jahresfrist aufgehoben, aber die Verfahren ruhen ja nur und die Verfahren sind noch nicht entschieden. Habe jetzt, aufgrund der Neuregelung, um die Bearbeitung gebeten --> 1 Bescheid, 1 Ablehnung, weil die Verfahren n. offen sind. Und nun?
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