Erbengemeinschaft
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21.08.2012, 09:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.08.2012 10:02 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #1
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Erbengemeinschaft
Hallöle,
ich such grad wieder wie ein blöder und finde nix. Es geht um ein V+V Objekt... Beteiligte: A - Mandant B - Dessen Bruder C - Beteiligter (nicht verwandt, nicht verschwägert) D - Beteiligter (nicht verwandt, nicht verschwägert) E - Beteiligter (nicht verwandt, nicht verschwägert) Der Anteil am Objekt A+B ist Teil der Erbauseinandersetzung und wird nach Abschluss derer in das Eigentum des A fallen. A Verwaltet das Objekt. Es herrscht Einigkeit darüber, dass A über Instandhaltungsmassnahmen entscheidet und diese durchführt. Nun wird zwischen A+B eine Vereinbarung geschlossen, die besagt: Wenn die jährlichen Instandhaltungskosten 20% der Umsätze übersteigen, trägt A diese Kosten selbst (Diese Vereinbarung gilt nur für den Anteil A+B. CDE sind hier nicht involviert). Nun stellt sich mir die Frage in wie fern das Auswirkungen auf die Vorsteuer aus diesen Rechnungen haben kann. Sie sind an die Gesellschaft gestellt und werden auch aus dem Vermögen der Gesellschaft gezahlt. Die Instandhaltungskosten, die 20% der Umsätze übersteigen, sollen dann aber von A getragen werden. Das wären dann wohl Sonderbetriebsausgaben. Allerdings werden gerade durch die Renovierungsarbeiten höhere Umsätze generiert. Hintergrund des ganzen ist, dass A später die Früchte aus der Renovierung ernten wird und B sich daran nicht beteiligen will. Ich komme nicht weiter und habe das Gefühl, die Vereinbarung ist für A höchst gefährlich ;( Viele Grüße aus der Sauna München |
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21.08.2012, 10:23
Beitrag: #2
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RE: Erbengemeinschaft
(21.08.2012 09:51)Oliver Thomas schrieb: Es herrscht Einigkeit darüber, dass A über Instandhaltungsmassnahmen entscheidet und diese durchführt. diese durchführt = Instandhaltung beauftragt odfer mit eigenem Bauunternehmen Reparatur vornimmt? (21.08.2012 09:51)Oliver Thomas schrieb: Nun wird zwischen A+B eine Vereinbarung geschlossen, die besagt: Da die Erbengemeinschaft Leistungsbezieher ist und die Leistungen auch für steuerpflichtige Zwecke verwendet (???), sehe ich kein Problem mit dem Vorsteuerabzug. (21.08.2012 09:51)Oliver Thomas schrieb: Die Instandhaltungskosten, die 20% der Umsätze übersteigen, sollen dann aber von A getragen werden. Das wären dann wohl Sonderbetriebsausgaben. keine Sonderwerbungskosten des A, sondern ERstattungsanspruch des A an ... Ausnahmefall z.B. BFH IX R 59/01 v. 23.11.2004 schönen Tag noch phönix |
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21.08.2012, 12:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.08.2012 12:33 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #3
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RE: Erbengemeinschaft
(21.08.2012 10:23)phönix schrieb:(21.08.2012 09:51)Oliver Thomas schrieb: Es herrscht Einigkeit darüber, dass A über Instandhaltungsmassnahmen entscheidet und diese durchführt. Er beauftragt Unternehmen. Nun habe ich durch die Antwort (danke!!) doch noch einiges gefunden: Zitat:OFD Frankfurt/M. v. 07.07.2006 - S 2253 A - 84 - St 213 Hier im letzten Absatz steckt natürlich auch der Fall... demnach Werbungskosten, die ausschliesslich dem Leistenden zugesprochen werden, da kein Ersatz folgen wird. Diese erkläre ich in der Feststellungserklärung als SWK, oder? D. h. ich habe in der Buchhaltung ja 1400 Vorsteuer und 6335 Instandhaltung ... nehme dann den anteiligen wert der Instandhaltung und trage diesen als SWK ein. Mein Problem war hauptsächlich das USt Thema, Irgendwo in meinem Kopf schwirrt rum mir wurde beigebracht : SWK bedeutet immer "kein Vorsteuerabzug" ... |
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21.08.2012, 13:22
Beitrag: #4
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RE: Erbengemeinschaft
(21.08.2012 12:11)Oliver Thomas schrieb: ich habe in der Buchhaltung ja nein, keine SWK (bitte Kommentierung zu SWK lesen!), sondern - wenn überhaupt - FE 1, Zeile 7 schönen Tag noch phönix |
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21.08.2012, 13:40
Beitrag: #5
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RE: Erbengemeinschaft
ahhh... und wieder was dazugelernt thx
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