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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
01.03.2012, 08:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2012 14:06 von Clematis.)
Beitrag: #1
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Stimmt Ihr mir zu, dass eine Sch�tzung ermessensfehlerhaft und AdV trotz Nichtabgabe der Steuererkl�rung m�glich ist, wenn:
a. Gewinn aus GW-betrieb mit 5.000 � Gewinn und 1.000 � (!!) stpfl. Umsatz gesch�tzt wird. Ehefrau betrieb reinen ustpfl. Handel, der Umsatz in der vergangenheit hat nie 1.000 � erreicht.
b.F�r den Betrieb des Ehemanns wird ein Gewinn gesch�tzt, obwohl es eine Einspruchsentscheidung gibt, die den Betrieb als Liebhaberei einstuft.
c. AdV deshalb, weil aufgrund der beim FA vorliegenden Lohnunterlagen und ohne den Ansatz der beiden Sch�tzgewinne eine �berzahlung entstehen w�rde.

Dem FG M�nchen vom 23.2.2010 AZ 13-K-3668/08 ist m.E. der ESt-Bescheid sogar nichtig sein (bewu�te Sch�tzung zum Nachteil).

Irgendwie kann ich eine sorgf�ltige Arbeit des FA in diesem Fall nicht sehen oder bin zu sehr negativ eingestellt?
frankts
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01.03.2012, 08:57
Beitrag: #2
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo,

a) sehe ich nicht zwingend als ermessensfehlerhaft an
b) entbindet die Liebhaberei von der Erklärungspflicht?
c) würde ja wirklich nur greifen wenn man a) + c) ausschließen kann.


Allerdings würde ich den Vorgang mit "Deiner" Argumentation wohl auch angehen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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01.03.2012, 09:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.03.2012 09:38 von frankts.)
Beitrag: #3
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
zaunkönig schrieb:Hallo,

a) sehe ich nicht zwingend als ermessensfehlerhaft an
Bin ich mir nicht sicher

b) entbindet die Liebhaberei von der Erklärungspflicht?
sollen wir jedesJahr eine gewinnermittlung erstellen, obwohl das FA von Liebhaberei ausgeht
c) würde ja wirklich nur greifen wenn man a) + c) ausschließen kann.
Sehe ich auch so

Allerdings würde ich den Vorgang mit "Deiner" Argumentation wohl auch angehen.

Habe mal meine Einwände eingefügt.
frankts

S
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01.03.2012, 10:18
Beitrag: #4
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo,
bei 1.000 EUR Umsatz einen Gewinn von 5.000 EUR zu schätzen, geht m.E. ziemlich in Richtung Nichtigkeit, wobei ich es in solchen Fällen nicht auf eine Klage ankommen lassen würde. Hinsichtlich Liebhaberei würde ich es dagegen schon drauf ankommen lassen. Sowas kann doch wohl nicht war sein! Wenn der Betrieb als Liebhaberei eingestuft ist, besteht hinsichtlich ESt keine Erklärungspflicht, hinsichtlich USt kann es anders aussehen. Ich würde zumindest für die Ehefrau eine BWA o.ä. vorlegegen , dann sollte AdV möglich sein.
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01.03.2012, 11:16
Beitrag: #5
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Ehefrau:

der lieber "Schätzer" hat auch noch übersehen, dass der Betrieb seit dem Vorjahr (Vermerk in der Gewinnermittlung) ruht und im Erklärungsjahr dann folgerichtig abgemeldet wurde. Anlagevermögen, dass stille Reserven beinhalten könnte war nicht vorhanden.
Mittlerweile habe ich aber die Erfahrung gemacht, dass schriftliche Vermerke und Erläuterungen im Vorjahr in folgenden Jahr bereits Schall und Rauch sind.
frankts
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01.03.2012, 16:46
Beitrag: #6
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Zitat:Mittlerweile habe ich aber die Erfahrung gemacht, dass schriftliche Vermerke und Erläuterungen im Vorjahr in folgenden Jahr bereits Schall und Rauch sind.
Willkommen im Klub. Cool
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01.03.2012, 18:50
Beitrag: #7
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Eisvogel schrieb:geht m.E. ziemlich in Richtung Nichtigkeit,

Schätzungsfehler führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsakt ist nichtig, wenn das Ergebnis der Schätzung, trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, die tatsächlichen Verhältnisse nicht ansatzweise trifft und nicht erkennbar ist, welche Schätzungserwägungen das FA angestellt hat.

Mal dieses absurde Umsatz-Gewinn-Verhältnis außen vorgelassen, liegen m. E. aber die Voraussetzungen für eine AdV vor, wenn dargelegt wird, dass die betriebliche Tätigkeit ruhte. Hier gibt es ja lt. SV-Schilderung bereits einen Hinweis in der Veranlagungsakte. Hinsichtlich der einkommensteuerlich nicht relevanten Einkünfte sollte auch ein Hinweis auf die erwähnte Entscheidung ausreichend sein.

Die AdV ist nicht deshalb zu gewähren, weil sich aufgrund der Anrechnung von einbehaltener Lohnsteuer eine Erstattung ergibt, sondern weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Dass sich eine Erstattung ergibt ist völlig egal. Die Eink. § 19 EStG dürften ja zutreffend berücksichtigt sein, so dass für die AdV der Sachvortrag zunächst ausreichen dürfte.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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02.03.2012, 08:44
Beitrag: #8
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Hallo Stadtkatze,
ich hatte zur Nichtigkeit das Urteil vom 30.03.2010 des Finanzgerichts München, 13-K-2600/08 in Erinnerung, wo es u.a. heißt: ......Ein zur Nichtigkeit der Schätzung führender Fall liegt aber vor, wenn sich die Finanzbehörde nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.....

Die Frage ist hier natürlich. Fehler oder bewußte Strafschätzung. Auf die Nichtigkeit werden ich nich losgehen, sondern ganz normal im Einspruch meine Bedenken vortragen. Vor allem denke ich, dass hier ermessensfehlerhaft gearbeitet wurde.

AdV kann natürlich nur gewährt werden, wenn erhebliche rechtliche Zweifel........ Mir geht es mehr um die Höhe der AdV und die ist hier in voller Höhe der Nachforderungen gegeben. Nur in der Praxis erwähnt doch fast keiner die erheblichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit, man beantragt die AdV in der Höhe in der sich Nachforderung auf Grund des Vorbringens des Einspruchsführers mindert. Ich bin halt der Meinung, dass Selbstverständlichkeiten nicht unbedingt eine schriftlichen Darlegung erfordern.
Ich versuche halt AdV-Anträge erst zu stellen, wenn ich eine vernünftige Gründe habe und nicht vielleicht Antrag AdV ohne Begründung, um vielleicht in den Genuß einer Nachfrist für die Zahlung zu kommen.
Schönen Tag noch
frankts
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02.03.2012, 10:26
Beitrag: #9
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Mir fällt dazu nur der Punkt 2.1 zu § 361 im AEAO ein, wonach die AdV zu gewähren ist, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist.

[...] 2Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). 3Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.[...]

Das bedeutet dann aber, dass der Einspruch begründet sein muss. Das wird er aber nur sein, wenn eine Erklärung abgegeben wird. Ich glaube daher nicht, dass man auf Ermessenstatbestände rumreiten sollte.

Ciao Dragon
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02.03.2012, 16:32
Beitrag: #10
RE: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
frankts schrieb:Die Frage ist hier natürlich. Fehler oder bewußte Strafschätzung. Auf die Nichtigkeit werden ich nich losgehen, sondern ganz normal im Einspruch meine Bedenken vortragen.
Das ist genau das, was ich meine! Sich auf die etwaige Nichtigkeit zu stürzen ist komplizierter als der andere Weg

frankts schrieb:Vor allem denke ich, dass hier ermessensfehlerhaft gearbeitet wurde.
Ja, du denkst das.... Dazu musst du erst einmal wissen, ob ein Ermessen überhaupt ausgeübt wurde. Hierzu fehlen dir aber alle Kenntnisse. Diese ergeben sich aus den Akten des FA. Akteneinsicht = Mehraufwand

frankts schrieb:AdV kann natürlich nur gewährt werden, wenn erhebliche rechtliche Zweifel........
...und genau diese sind gegeben, wenn dein Vortrag zutreffend ist (davon gehe ich aus). Es wurden Einkünfte einbezogen, die es gar nicht gab. Diese Erklärung reicht für die AdV. Was würde in der ESt-Erklärung dazu stehen? - Nichts, denn du erklärst diese Einkünfte ja nicht. Darüber hinaus gibt es ja noch die Entscheidung zur Liebhaberei. Also das sind zwei Sachen, die du vortragen kannst aus denen sich aber nur eines ergibt. Die Einkünfte des Ehemannes betragen nicht 0 ¤, sondern es gibt sich einfach nicht. Das ist AdV-Grund genug. Jedes FG würde in einem diesbezüglichen Verfahren mit Sicherheit zugunsten deines Mandanten entscheiden.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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