� 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
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01.12.2011, 11:09
Beitrag: #1
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� 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Ich komme schon wieder mal mit einem Sachverhalt, wo ich andere Meinungen brauche:
Das Finanzamt hat die Einkommensteuerbescheide 2000 - 2007 vorl�ufig nach � 165 Abs. 1 Satz 2 wegen der nicht m�glichen abschlie�enden Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht erlassen. 2010 ergeht f�r die Jahre 2001 - 2003 eine Einspruchsentscheidung, wo aufgrund der Beurteilung der Jahre 2000 - 2007 die Gewinnerzielungsabsicht verneint und steuerliche Liebhaberei unterstellt wird. Gegen diese EE haben wir Klage erhoben. M.E. kann wegen � 171 Abs. 8 AO das Jahr 2000 nicht ge�ndert werden, da die EE am 11.6.2010 ergangen ist. Die Erkl�rung 2004 wurde 2006 eingereicht - Bescheid unter V.d.N. dieser wurde im Mai 2008 aufgehoben, es blieb der o.g. Vorl�ufigkeitsvermerk, daher denke ich auch, dass dieses Jahr nicht mehr �nderbar hinsichtlich der Liebhaberei ist. (wg. der EE aus 2010) Unsere Kommentare geben zu dem Punkt merklich wenig her - ich hoffe daher auf die Meinungen der Fachleute. frankts |
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01.12.2011, 15:47
Beitrag: #2
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RE: � 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Hallo,
es kommt ja darauf an, wann dem FA alle Tatsachen bekannt waren, die eine abschlie�ende Beurteilung erm�glichten. Das FA meint, dass dies bei Erlass der Einspruchsentscheidung vorlag. Insofern stimme ich zu, dass Verj�hrung eingetreten ist. Aber: wie ist denn die Klage begr�ndet? Vielleicht greift Ihr ja gerade im Klageverfahren an, dass eine abschlie�ende Beurteilung noch nicht m�glich war? Dann k�nnte man wieder zu einem anderen Ergebnis kommen. |
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07.03.2012, 12:56
Beitrag: #3
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RE: � 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Angegriffen haben wir nur die rechtliche Einordnung der T�tigkeit als Liebhaberei. Wir wenden uns dagegen, dass die Schlu�folgerungen des Finanzamtes unrichtig seien. Es wird nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung eine abschlie�ende Beurteilung m�glich gewesen sei.
frankts |
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08.03.2012, 14:43
Beitrag: #4
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RE: � 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Auch bei uns im Amt habe ich nichts wirklich Griffiges gefunden!
Ich nehme an, dass es weniger auf die Klage an sich als auf den Ausgangs des Verfahrens ankommt. Entscheidet das FG eindeutig f�r oder gegen Liebhaberei, dann lagen im Zeitpunkt der EE alle Fakten vor (Ausnahme: Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auch auf Fakten, sprich Bescheide, die nach der EE ergangen sind). Sollte es jedoch, was ich mir aber nicht vorstellen kann, entscheiden, dass eben weiter vorl�ufig zu bescheiden ist, dann w�re ja entschieden, dass eben nicht alle Fakten bekannt waren. taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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08.03.2012, 15:36
Beitrag: #5
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RE: � 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
FG hat jetzt entschieden = Kompromi�
von drei Jahren sind zwei Anlaufverlustsache - ab Jahr 3 Liebhaberei! und jetzt taxpert? nachdem � 171 Abs. 8 AO von "bekannt sein" spricht, kann das nur die EE sein. frankts |
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09.03.2012, 08:32
Beitrag: #6
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RE: � 171 Abs. 8 AO - Wegfall der Ungewissheit
Nach meinem pers�nlichen Empfinden gebe ich dir Recht! Hier hat die Veranlagung schlicht "verpennt" auch alle nicht von der EE angesprochenen Jahre wegen Liebhaberei zu �ndern und f�r endg�ltig zu erkl�ren. F�r 2000 ist auf Grund der Entscheidung ja sowieso "der K�s gegessen"! F�r 2006 ff. sehe ich noch einen heftigen Schriftwechsel auf dich zu kommen!
Wie w�rdest du argumentieren, wenn 2006 vorl�ufig OHNE Ber�cksichtigung der Verluste wegen Liebhaberei ergangen w�re und das FG vollst�ndig zu deinen Gunsten entschieden h�tte? Das w�re die Argumentation, die du entkr�ften m�sstest. In deinem Fall w�rde ich mich als Finanzbeamter auf AEAO zu �171 hier Nr. 5 letzter Satz berufen (Kenntnis nicht gleich "Kennen-m�ssen"). Die EE wurde von der RbSt verfasst. Diese gibt normalerweise die Akten erst zur�ck, wenn das Rb-Verfahren abgeschlossen ist, sprich nach Bestandskaft der EE bzw. nach Abwicklung der Klage. Hiervon unabh�ngig ist die Veranlagung zu sehen, die die Verantwortung f�r die Bearbeitung des Steuerfalles f�r die streitanh�ngigen Jahre an die RbSt abgegeben hat. Insoweit kann die Kenntnis der EE nicht der Veranlagung unterstellt werden (vgl. AEAO zu �173 hier 2.3), da die Veranlagung eigentlich erst nach Abschluss des Rb-Verfahrens vom AUsgang Kenntnis erh�lt. Ob dies vor einem FG Bestand h�tte lasse ich mal dahin gestellt! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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