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Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
17.11.2011, 14:14
Beitrag: #11
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Hallo,

also mein Kommentar: 200 Euro Miete, aber 150 Euro NK, verbleibt ein "Überschuss" von 50 Euro. Wenn jetzt noch die AfA berücksichtigt wird oder noch andere Kosten, bin ich doch möglicherweise im Verlust und dann handelt es sich um Liebhaberei, denn ein Überschuss kann dann nie entstehen. Oder sehe ich etwas falsch?

Gruss
Uwe
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17.11.2011, 14:24
Beitrag: #12
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Ja.

Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht für V+V ist ausschließlich im Gesetz geregelt.Sind die dort genannten Grenzen überschritten (ab 2011 = 66%) liegt nie nimmer nie nicht Liebhaberei vor!

Ergo kommt man nur über Fremdvergleich ran.Und genau da liegt das Problem. Wobei ich mich frage, warum stadtkatze nicht einfach mal in ihrer Rb-stelle nachfragt, wie die das sehen.Alles diskutieren nützt nämlich nix, wenn die Rb-stelle am Ende ne Stattgabe macht. da kann man sich nämlich auch gleich den nächste Schriftsatz samt Gehirnschmalz schenken!

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.11.2011, 15:30
Beitrag: #13
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
RbSt war natürlich meine erste Anlaufstelle. Sieht es wie ich, hat aber derzeit keine Idee für die Erörterung und kann auch nicht schauen, weil sie gerade einen Hammeraltfall hat, den ich aus den Archivakten des Amtes gewühlt habe, von dem die Akten zu mir gekommen sind. Dieser Fall hat hier absoluten Vorrang.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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17.11.2011, 15:44
Beitrag: #14
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
schau mal, ob Dir das hilft:

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2002/XX020699.HTM
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17.11.2011, 15:45
Beitrag: #15
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Hmmmm ...
Wie werden die Mieteinkünfte denn erklärt ??

Wird lediglich die Kaltmiete erklärt und dafür auch nur die nicht auf den Mieter umlegbaren Kosten als WK abgezogen ??

Dann wäre m.E eigentlich alles gut, sofern die Kaltmiete fremdüblich wär.

Wird dagegen die Miete zuzüglich der Umlagen als Einkünfte erklärt, und auch die auf den Mieter umlegbaren kosten als WK abgezogen wirds problematisch.

Zwar führt die Bruttomethode zu dem gleichen Ergebnis wie die Nettomethode ( Wenn auch etwas zeitlich verschoben)...jedenfalls dann, wenn die NK richtig abgerechnet werden.

Wenn eine ordentliche NK abrechnung jedoch nicht gefertigt wird, liegt doch de fakto eine verdeckte Miete oder eine verdeckte Mietminderung vor, je nachdem, ob die pauschalen NK-Vorrauszahlungen zu hoch oder zu niedrig sind.

Von daher würde ich als Finanzbeamter ganz einfach die Nettomethode anwenden, solange keine ordentliche NK Abrechnung vorgelegt wird.



lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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17.11.2011, 15:47
Beitrag: #16
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Hallo,

@Kiharu
Zitat:Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht für V+V ist ausschließlich im Gesetz geregelt.Sind die dort genannten Grenzen überschritten (ab 2011 = 66%) liegt nie nimmer nie nicht Liebhaberei vor!

Das sieht Dein Arbeitgeber aber anderst
BMF-Schreibem vom 8. Oktober 2004
Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung:
Zitat:1 Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997, BStBl 1998 II S. 771 m.w.N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.

2 Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.

Oder ein Artikel namens: Die verbilligte Wohnungsüberlassung – Beginnt die Steuervergünstigung künftig ab 66% ? (Handelsblatt vom 09.03.2011, Dieter Birk)
Zitat:Der Gesetzgeber möchte in der Bandbreite von 66% – 75% Vermietungsfälle ohne positive Überschusserwartung gegenüber der geltenden Rechtslage besser stellen und den Charakter der Vorschrift als Steuervergünstigung zementieren. Dieser Schuss könnte aber nach hinten los gehen. Denn, wie schon die bestehende Vorschrift, legt auch der geplante § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht fest, dass eine Einkunftserzielungsabsicht entbehrlich ist. Vielmehr ist der Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG die Frage vorgelagert, ob der Steuerpflichtige überhaupt (positive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Fingiert der Gesetzgeber nunmehr die Vollentgeltlichkeit und lässt die Aufteilung nicht mehr zu, so muss nach der Systematik des Gesetzes der Vermietungstätigkeit die Einkunftserzielungsabsicht zugrundeliegen, andernfalls sind die Einkünfte nicht steuerbar, d. h. die Einnahmen werden nicht versteuert, die Werbungskosten können nicht abgezogen werden. Die Rechtsprechung könnte nach der neuen Vollentgeltlichkeitsfiktion auf die Idee kommen, nunmehr auch die Regelung in § 2 Abs. 1 EStG ernst zu nehmen, also eine Totalüberschussprognose anzustellen. Dies würde zwar nicht der Intention der Entwurfsverfasser, wohl aber der objektiven Gesetzeslage entsprechen.

Und nun?

Gruss
Uwe
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17.11.2011, 16:41
Beitrag: #17
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
und nun, möchte ich dich bitten, das schon angeführte BMF-Schreiben auch mal weiter zu lesen. So ab Rz. 11 wirds interessant für dich Rolleyes

Das gilt für verbilligte Vermietung.

Meine Aussage

Zitat:Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht für V+V ist ausschließlich im Gesetz geregelt

bezog sich natürlich auf den Sachverhalt einer verbilligten Überlassung. Deshalb mein Verweis aufs Gesetz (Prozentangaben).

Und was die neue Rechtslage angeht, sollten wir doch mal abwarten, was das BMF, und damit "mein" Arbeitggeber daraus macht. Wink

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17.11.2011, 16:56
Beitrag: #18
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Mal blöd gefragt: was soll das hier heissen?
Zitat:Bevor ich den Fall an die RbSt abgebe muss ich noch einmal erörtern.

Seit wann führt die Veranlagung E-Termine nach § 364a AO durch?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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17.11.2011, 17:23
Beitrag: #19
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Hallo,

@Kiharu
Zitat:und nun, möchte ich dich bitten, das schon angeführte BMF-Schreiben auch mal weiter zu lesen. So ab Rz. 11 wirds interessant für dich

Das lege ich so aus, dass grundsätzlich erstmal die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist, und dann gehe ich in die Spezialfälle wie verbilligte Überlassung (die hier nach @Stadtkatze nicht vorliegt). So sieht das auch der Verfasser des Handelsblattes ... Tongue

Gruss
Uwe
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17.11.2011, 17:28
Beitrag: #20
RE: Vermietung an nahe Angehörige, Nebenkosten
Kiharu schrieb:Ja.

Die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht für V+V ist ausschließlich im Gesetz geregelt.Sind die dort genannten Grenzen überschritten (ab 2011 = 66%) liegt nie nimmer nie nicht Liebhaberei vor!

...2012....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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