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i.g. Erwerb
12.09.2011, 13:20
Beitrag: #1
i.g. Erwerb
Ich war übers WE in Polen zum Steuerberaterkongress mit dem Thema Dreiecksgeschäfte. In diesem Zusammenhang wurden wir auf zwei BFH-Urteile und einem BMF-vom 07.07.11 (IV D 2-S 7300-b/09/10001) hingewisen was mir eiskalt den Rücken runterlief. Ich glaube bei einigen Mandanten ist die USt-Sonderprüfung nach 2 Stunden mit einem Mehrergebnis von einigen zig-tausenden Euro Steuerzahlungen zu Ende. Grundtenor ist, kein VSt-Abzug mehr in Dt. aus ig Erwerb wenn kein Nachweis erbracht wurde, dass die Besteuerung des ig.Erwerb im Bestimmungsland erfolgte. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Ich glaube das Kostet den deutschen Firmen Millionen im Jahr an USt und wird einige in die Inso treiben.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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12.09.2011, 16:20
Beitrag: #2
RE: i.g. Erwerb
ich verstehe die aufregung jetzt nicht. wenn der deutsche unternehmer z.b. in NL tatsächlich einen i.g.E bewirkt, er aber statt seiner NL UStID seine Dt UStID angibt, bestimmt sich der ort nach § 3d S. 2 UStG. und dass diese zu entrichtende USt nicht als VoSt abziehbar ist, sollte unzweifelhaft klar sein, da sonst sinn und zweck umgangen würden.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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12.09.2011, 17:05
Beitrag: #3
RE: i.g. Erwerb
Taxman schrieb:ich verstehe die aufregung jetzt nicht. wenn der deutsche unternehmer z.b. in NL tatsächlich einen i.g.E bewirkt, er aber statt seiner NL UStID seine Dt UStID angibt, bestimmt sich der ort nach § 3d S. 2 UStG. und dass diese zu entrichtende USt nicht als VoSt abziehbar ist, sollte unzweifelhaft klar sein, da sonst sinn und zweck umgangen würden.

M.E. muss man folgendes Wissen. In der Regel haben die UN sich im anderem Land nicht registriert, da es egal war. Das holl. FA wusste von dem Vorgang ja gar nichts und dem deutschen FA war es egal.

Und nein, ich kann Dir nicht zustimmen mit der Verlagerung. Denn prinzipiell ist der ig. Erwerb dort wo die Warenbewegung endet also z.B. Holland. Damit hat der erste Abnehmer einen ig.Erwerb in Holland zu versteuern nach § 3d S.1. Zusätzlich hat er aber auch einen ig.Erwerb in Dt. da er mit einer anderen (dt.)-ID-Nummer auftritt als mit der des Bestimmungslandes § 3d S.2 UStG. Hier ist kein entweder oder, sonder 2 x Steuer bis Nachweis erbracht wird. Das war in der Praxis bisher kein Problem. Mann hat es in der Voranmeldung erklärt und daraus nach § 15 (1) Satz 3 UStG einen VSt-Anspruch generiert und Holland , Holland sein lassen da dort ja auch nur im Saldo eine Null steht. Nun wird der VSt-Anspruch in Dt. gestrichen, der ig.Erwerb bleibt und wird erst Rückgängig gemacht wenn nachgewiesen wird, dass in Holland versteuert wurde.

Für die Zukunft sicherlich regelbar, aber was ist mit den letzten 4 Jahren?

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12.09.2011, 19:41
Beitrag: #4
RE: i.g. Erwerb
Mir ist schon klar, was du meinst. Ich kann es dennoch nicht nachvollziehen, denn die vorschrift des § 3d S. 2 UStG liefe ins Leere, wenn ich auf der einen Seite meinen Verpflichtungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht nachkomme, deshalb im eigenen Land den ig.E. versteuern muss und dann auch noch die Vorsteuer abziehen darf. Also ich schließe mich vollkommen dem BFH und dem BMF an.

Das strafrechtliche Problem ist dabei aber auch nicht außer Acht zu lassen.

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13.09.2011, 09:17
Beitrag: #5
RE: i.g. Erwerb
@tolledeu
nur mal zur Klarstellung: reden wir hier von ig. Dreiecksgeschäften?
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13.09.2011, 11:59
Beitrag: #6
RE: i.g. Erwerb
Eisvogel schrieb:@tolledeu
nur mal zur Klarstellung: reden wir hier von ig. Dreiecksgeschäften?

Nicht nur, in erster Linie geht es ja um Reihengeschäfte.

@taxman

Ich kann die Aussage des BFH etc auch nachvollziehen. In der Vergangenheit gab es keinen Druck auf den Mandanten sich im anderen EU-Land steuerlich registrieren zu lassen, da dort nur eine Nullmeldung im Saldo entstand. Und im dt. UStG steht aber expliziet im § 15 (1) S.3 ich kann die Vst bei einem ig. Erwerb zum Abzug bringen. Ich möchte ja nicht die ausl. VSt. in Dt. haben, sondern die die mir nach § 15 UStG gesetzlich zusteht. Wenn ich den ig.Erwerb in Dt. wieder Rückgängig mache, dann auch den VSt-Abzug. Aber da komme ich leider nicht mehr hin. Auch geht mir die Neutralität der USt verloren.

Beispiel:

Unternehmer P aus Polen bestellt bei K aus Köln Ware, K bestellt diese bei B in Berlin und lässt gleich von B nach P liefern. B und K treten unter ihrer dt. ID-Nummer auf, P unter der Polnischen. Wie wäre Eure Lösung für B und K?

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14.09.2011, 15:29
Beitrag: #7
RE: i.g. Erwerb
Ok, ihr wollt nicht......., dann die obskure Lösung:

B hat einen normalen Umsatz in Dt. steuerbar und steuerpfl. da K keine ID-Nummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet. Obwohl er ausführt hat er keine igL. Das ist klar.

K kann sich die VSt aus der Rechnung des B anrechnen. Die Lieferung K an P ist die nachfolgende ruhende Lieferung und ist dort ausgeführt wo die Ware endet, also Polen. K hat poln. USt in seiner Rechnung auszuweisen. K hat einen ig.Erwerb in Polen nach Art. 40 MwStSystRL. Damit in Polen zweimal USt und 1 x VSt Anspruch. Er hat weiterhin einen ig. Erwerb in Dt. da er mit einer dt.-ID-Nummer auftritt und nicht mit einer Polnischen, Art. 41 MwStSystRL und Abschnitt 3.14 Abs. 13 UstAE. Einen VSt-Anspruch auf diesen ig.Erwerb ist jedoch (jetzt) ausgeschlossen. Bei Nachweis der Besteuerung in Polen wird die Besteuerung des ig-Erwerbs in Dt. rückgängig gemacht.

Insgesamt zahlt K also 3 x Ust auf ein und den gleichen Umsatz und hat keinen adäquaten VSt-Anspruch. Bisher war es den Prüfern egal was im EU-Gebiet passiert und ob dort gemeldet wurde. Das wird sich schlagartig ändern. Zumal seit dem 01.01.2011 es einen neuen Abs. 6 im § 370 AO Steuerhinterziehungen gibt.

Vielleicht sehe ich hier zu duster, aber ich denke das wird noch ein Problem.

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14.09.2011, 16:11
Beitrag: #8
RE: i.g. Erwerb
Hi,
also ich kann den Lösungsweg nachvollziehen, aber was ist jetzt so weltbewegend neu?
K musste doch auch bisher schon polnische USt ausweisen, sich also in Polen registrieren lassen. Dementsprechend sollte es doch kein Problem gewesen sein, gleich auch den ig. Erwerb dort anzumelden und damit den Nachweis zu haben, so dass § 3d Satz2 UStG nicht greift. Oder was sehe ich jetzt grad nicht?
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14.09.2011, 19:31
Beitrag: #9
RE: i.g. Erwerb
Hallo tolledeu,

entschuldige bitte, aber meine Examensvorbereitung hat mich gestern mehr in Anspruch genommen als geplant.

Auf die von dir vorgestellte Lösung wäre ich auch gekommen. Isoliert und in "Disneyland" betrachtet, ist diese Lösung vollkommen richtig.

Dass hierbei praktische Probleme auftreten, habe ich nicht in Abrede gestellt.

@ Eisvogel
zu "...sollte es doch kein Problem gewesen sein...":
Das kommt ganz drauf an, ich habe eine Mandantin bei der stehen seit Jahren spanische USt in der Bilanz, für die sich in Spanien keiner zuständig fühlt. Das ist also wirklich ein Problem.

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